AV Nr. 119/2022
Daten angezeigt aus Sitzung:
17. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 24.10.2022
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Baubuch-Nr.: 119/2022
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Bauvorhaben: Nutzungsänderung eines ehemaligen Bürogebäudes zur Pension
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Bauort: Industriestraße 24
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 405/82
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig ja X nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche ausgewiesen.
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X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
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Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein ja nein(§ 34 Abs. 1 BauGB)
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Das Vorhaben liegt
im Außenbereich (§35 BauGB)
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ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB
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das Vorhaben fällt unter § 35 Abs. 2 BauGB
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Quartier nördlich der Industriestraße stellt ein faktisches Gewerbegebiet dar. Die Antragstellerin plant das vorhandene Bürogebäude in eine Pension umzunutzen.
Das Vorhaben liegt in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Dort sind Pensionen zwar grundsätzlich unzulässig. Allerdings stellt die Antragstellerin mit der Nutzungsbeschreibung heraus, dass die geplante Nutzung u. a. durch wechselnde Besucher geprägt ist. Es sind 10 bis 15 Betten vorgesehen, welche auf sechs Zimmer aufgeteilt werden sollen. Zudem sind für die Besucher die Küche, die Bad- und Duschräume sowie ein Aufenthaltsraum, nur als Gemeinschaftsräume nutzbar; sie sind nicht in den Zimmern untergebracht. Dies beschreibt eine nicht wohnähnliche Nutzung, welche dennoch im GE zulässig sein kann. Eine längerfristige Vermietung sollte, vorbehaltlich der beantragten Unterbringung von Flüchtlingen, ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin sieht ein Apartment für einen Betriebsleiter vor. Diese Wohnnutzung ist der gewerblichen Nutzung untergeordnet.
Die notwendigen Stellplätze für Pkws und Fahrräder gemäß Stellplatzsatzung sind noch nachzuweisen. Das Grundstück bietet genügend Fläche für den Nachweis.
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Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauvorhaben und den dafür notwendigen Ausnahmen für die Nutzung als Pension, zur Unterbringung von Flüchtlingen und die Betriebsleiterwohnung erteilt, sofern das Bauvorhaben nur für kurzfristige Nutzungen – ausgenommen der Unterbringung von Flüchtlingen - ausgelegt wird. Die Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung noch nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 1
Datenstand vom 13.12.2022 14:11 Uhr