Durch die notwendig gewordene Definition der Straßenverkehrsräume im Altstadtkern der Innenstadt Hilpoltstein soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich der Versorgungsbereiche sicherstellen und somit die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten.
Zielsetzung der Bebauungsplanaufstellung sind unter anderem folgende Aspekte:
Sicherstellung eines gefahrlosen Straßenraumes
Bereitstellung von ausreichend Parkflächen für Kfz und Fahrräder
Barrierefreiheit in der Altstadt
Multifunktionsnutzung von Fußgängern, Rad- und Kfz-Verkehr
Berücksichtigung des demografischen Wandels
Erhalt und Entwicklung der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe durch ausreichend Flächen
Die genannten Ziele sind für die städtebauliche Ordnung erforderlich und machen die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB notwendig.
Der Geltungsbereichsumgriff des Bebauungsplanes ist aus dem Lageplan im Anhang ersichtlich.
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Zur Sitzung am 13.07.2023
Aufgrund weiterer Untersuchungen des Plangebiets wird es erforderlich den Geltungsbereich des damaligen Aufstellungsbeschlusses anzupassen.
Um an der Planungsabsicht festhalten zu können, ist es nötig den ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanumgriffs um den Bereich der Zwingerstraße, Am Stadtweiher und der Sternsingerstraße zu reduzieren und den Aufstellungsbeschluss erneut zu fassen.