AV Nr. 139/2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 06.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 18. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 06.02.2023 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Eingang:         23.12.2022

Baubuch-Nr.: 139/2022

Bauvorhaben:        Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Bauort:        Altenhofen
Haus-Nr. erteilt:         ja        X nein
                        nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        639
Gemarkung:        Heuberg - Klingel
Bauantrag vollständig         ja         nein                X Antrag auf Vorbescheid         isolierte Abweichung
     
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftlich genutzte Fläche ausgewiesen.
Das Vorhaben liegt
X im Außenbereich
    (§35 BauGB)

 ist privilegiert nach
    § 35 Abs. 1 Nr.       BauGB

X das Vorhaben fällt unter
     § 35 Abs. 2 BauGB
Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche      
Die Wasserversorgung ist nicht gesichert durch
        Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
       X sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Die Abwasserbeseitigung ist nicht gesichert durch Kanalisation im
       X Mischsystem                         Trennsystem
        Kleinkläranlage                 sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
Das Vorhaben liegt im baurechtlichen Sinne im Außenbereich. Öffentliche Belange sprechen gegen das Vorhaben: Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, führt zu einer Verfestigung eines Siedlungssplitters und beeinträchtigt das Orts- und Landschaftsbild.
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sind derzeit nicht gesichert, da derzeit keine Ver- bzw. Entsorgungsleitungen am Grundstück vorbeiführen. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Brunnbach- Gruppe würde das Vorhaben mittels eines überlangen Hausanschlusses versorgen können. Die Abwasserbeseitigung ist nicht gesichert, da am Grundstück kein öffentlicher Abwasserkanal (Sammler) vorbeiführt und aus bautechnischer Sicht die Verlegung eines weiteren Grundstücksanschlusses im öffentlichen Feld- und Waldweg Fl.Nr. 637 abzulehnen ist. Die Erschließungskosten müssen durch die Antragsteller getragen werden.
Es wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Datenstand vom 06.02.2023 16:12 Uhr