Neuregelung der Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand; Optionserklärung § 27 Abs. 22 UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Stadtrates, 06.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 42. Sitzung des Stadtrates 06.10.2016 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Im Steueränderungsgesetz 2015 wurde die Besteuerung der öffentlichen Hand im Bereich der Umsatzsteuer zum 01.01.2016 neu geregelt. Im neuen § 2b UStG ist nun die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentl. Rechts neu gefasst und an die seit Jahren geltende europäische Mehrwertsteuerrichtlinie angeglichen. Diese besagt, dass alle privatrechtlichen Tätigkeiten einer Kommune umsatzsteuerpflichtig sind, während alle Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlichem Gebiet grundsätzlich nicht steuerbar sind. Nach einer Übergangsfrist ist diese Neuregelung ab 01.01.2017 anzuwenden. Die Kommune kann jedoch gegenüber dem Finanzamt erklären, dass sie die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für alle nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätze anwendet. Da erst im Laufe des Jahres 2017 mit einem Einführungsschreiben mit genaueren Erläuterungen zum neuen § 2b UStG zu rechnen ist, wird empfohlen von der Optionserklärung Gebrauch zu machen.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt gegenüber den Finanzbehörden die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG abzugeben und zu bestätigen, dass für alle Umsätze nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 die Besteuerung gem. § 2 Abs. 3 UStG erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.11.2016 11:41 Uhr