Informationen zum Thema Bau Sportstätten (Turnhalle, Hallenbad) an der Grundschule Hilpoltstein
In der letzten Stadtratssitzung am 13.02.2025 wurde vom Stadtratskollegen Moritz Krug das Thema eine Schwimmbadförderung durch den Freistaat Bayern (Sonderprogramm Schwimmbadförderung – SPSF) in die Diskussion gebracht. Es wurde vereinbart, dass dieses Thema parallel zu Entscheidung über den Start eines VgV-Verfahrens zum Bau einer Sportstätte (Einfach- oder Doppelturnhalle) abgeklärt wird.
In Gesprächen mit Frau Botsch, der zuständigen Mitarbeiterin bei der Regierung von Mittelfranken, erhielten wir hierzu folgende schriftliche Antwort, die wir in Abstimmung mit ihr auch dem Stadtratskollegium mitteilen dürfen:
„Sehr geehrter Herr Mahl,
ich hatte gestern bereits mit großer Verwunderung den beigefügten Artikel vom 15.02.2025 zum Thema Sporthalle und Hallenbad an der Grundschule Hilpoltstein gelesen und hier einen dringenden Klärungsbedarf gesehen:
Herr Kraus (Anmerkung: unser Kämmerer) hat sich heute telefonisch bei mir gemeldet und um eine schriftliche Rückmeldung bzgl. der Fördermöglichkeiten für das Hallenbad gebeten.
Recherchen in unserem Hause haben ergeben, dass Herr Krug in seiner Mailanfrage an unsere Poststelle leider – unzutreffenderweise – geschrieben hatte, dass für das marode Schwimmbecken keine Förderung über FAG-Mittel möglich sei, was die Regierung von Mittelfranken bereits bestätigt habe. Deshalb stelle sich die Frage, ob eine Förderung über das Schwimmbad-Förderprogramm in Betracht käme. Aufgrund dieses vorgetragenen „Ausschlusses“ der FAG-Förderung wurde mir die Mail nicht weitergeleitet, sondern an Herrn Fromm (kommissarischer Sachbearbeiter für das Sonderprogramm Schwimmbadförderung SPSF). Herr Krug erhielt dann lediglich allgemeine Informationen, sowie den Link zur Förderrichtlinie des SPSF. Diese Informationen hat Herr Krug in der Stadtratssitzung bekannt gegeben und Ihre Stadtverwaltung wurde gem. Artikel gebeten, diesen Förderweg parallel zum VgV-Verfahren weiter zu verfolgen.
Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Regierung von Mittelfranken in der seit nunmehr über 10 Jahren andauernden Planungs- und Beratungszeit nie eine FAG-Förderung für eine Sanierung oder einen Neubau (Lehrschwimmbecken oder Doppelübungsstätte) ausgeschlossen hat. D. h. die von Herrn Krug zitierte Bestätigung eines Förderausschlusses gibt es nicht.
Nach wie vor wäre – nach entsprechender schulaufsichtlicher Genehmigung – die Gewährung von Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG für den gewünschten Neubau oder ggf. auch für eine Sanierung des bis zur 5. Klasse nutzbaren Bestandsbades möglich. Das Bestandsbad ist nicht auskömmlich, um den gesamten Schwimmunterricht abzudecken und bleibt somit bei der Ermittlung des notwendigen Sporthallenbedarf außer Betracht. Nach unserem Kenntnisstand wurde aus finanziellen Gründen der Neubau des Hallenbades (mind.) in das Haushaltsjahr 2028 geschoben. Frühestens dann sollen ggf. die Planungen für das Hallenbad wieder aufgenommen werden. Da somit in absehbarer Zeit kein auskömmliches Hallenbad zur Verfügung stünde, könnte es bei der Ermittlung des schulisch notwendigen Bedarfs an Sporthallenflächen außer Ansatz bleiben. Deshalb kamen wir unter Zugrundelegung der Schülerprognose vom Nov. 2024 auch zu einem möglichen schulaufsichtlich genehmigungsfähigen Bedarf für eine Einfachsporthalle an der Grundschule.
Sofern jedoch – wie im Artikel dargestellt – ein Hallenbadneubau zeitnah in Angriff genommen werden sollte, ist an der Grundschule – wie bereits in der Vergangenheit dargelegt – kein genehmigungsfähiger Bedarf mehr für eine Einfachsporthalle. Mit Hallenbad besteht bei den 39 Sportklassen (Grund- und Mittelschule) nur ein Bedarf für 2 Übungseinheiten Hallensport, die bereits durch die Mehrzweckhalle abgedeckt sind. Eine Förderung der Einfachsporthalle wäre dann mangels genehmigungsfähigem Bedarf ausgeschlossen.
Eine Förderung aus dem SPSF des Hallenbades ist im Übrigen ausgeschlossen: Nach Nr. 7.1 Satz 1, Satz 2 Spiegelstrich 1 SPSF ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn eine Maßnahme nach dem BayFAG gefördert werden kann (s. obige Ausführungen zur FAG-Förderfähigkeit).
(Ergänzend -aber nicht entscheidungsrelevant- wird darauf hingewiesen, dass nach Nr. 2.2 Satz 1 SPSF die Errichtung eines Ersatzneubaus ausnahmsweise förderfähig ist, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt. Das Bestandsbad hat lediglich eine Fläche von 6 m x 12,5 m und liegt damit deutlich unter den Maßen eines Lehrschwimmbeckens mit 8 m x 16 2/3 m (= Einzelübungsstätte). Der (Ersatz-) Neubau ist bislang als mind. Einzel- wenn nicht sogar als Zweifachübungsstätte (12,5 m x 25 m) geplant und somit deutlich größer als das ursprüngliche Bad. Damit würde es sich wahrscheinlich nicht mehr um einen Ersatzneubau handeln und die Fördermöglichkeit wäre auch deshalb wohl nicht vorhanden. Die Förderung aus dem SPSF wäre auch deutlich niedriger als die FAG-Förderung. Beim SPSF ergäben sich bei einer Doppelübungsstätte zwf. Ausgaben von 12,5 m x 25 m x 16.530 €/qm = 5.165.625 €. Bei der FAG-Förderung betragen die zwf. Ausgaben (Stand 14.02.2025) für eine Doppelübungsstätte: 7.292.100 €. Der Fördersatz ist bei beiden Programmen gleich hoch.)
Ich bitte dringend im Stadtrat darauf hinzuwirken, dass künftige Anfragen über die Stadt Hilpoltstein erfolgen und zwar an mich als „koordinierende“ Stelle, um aufgrund der sehr komplexen Thematik weitere Fehlinformationen zu vermeiden. Ich bin bereits seit Ende 2014 mit den Genehmigungs- und Fördermöglichkeiten für die Sporthallen- und Hallenbad-Kapazitäten in Hilpoltstein und an der Grundschule Hilpoltstein vertraut. Sofern die Einbindung weiterer Stellen im Haus notwendig ist, veranlasse ich das natürlich.
Für evtl. Rückfragen stehen wir wie immer zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Botsch
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach“
Diese schriftlichen Informationen sowie weitere ergänzenden Anmerkungen führen u.E. zu folgendem Fazit:
- Unser Bestandsschwimmbad ist mit 6 m x 12,5 m deutlich kleiner als ein Lehrschwimmbecken mit 8 m x 16 2/3 m. Somit gilt es als nicht vollauskömmlich und wird deshalb bei der Ermittlung der Sporthalleneinheiten nicht angerechnet. Wird also zunächst nur eine neue Turnhalle gebaut, bleibt das nicht vollauskömmliche Bestandsschwimmbad außer Betracht. Aufgrund der aktuellen Schülerprognosen ist somit eine FAG-Förderung für eine Einfachturnhalle gegeben.
- Erst mit Errichtung eines Lehrschwimmbeckens (8 m x 12,5 m) oder einer Schwimmhalle als Doppelübungsstätte mit (12,5 m x 15 m) steht ein Hallenbad vollumfänglich zur Verfügung und muss bei der Ermittlung der notwendigen Hallensporteinheiten berücksichtigt werden. Erfolgen also (weitgehend) gleichzeitig Anträge für ein Lehrschwimmbecken/eine Doppelübungsstätte und eine Turnhalle, muss der Hallenbadneubau auch bei der Bedarfsermittlung angerechnet werden. Das bedeutet, dass mit Hallenbad die notwendigen 2 ÜE Hallensport durch die bestehende Stadthalle abgedeckt sind. Eine (weitere) Einfachsporthalle an der Grundschule wäre mit auskömmlichem Hallenbad weder genehmigungs- noch zuweisungsfähig.
- Ein Hallenbad neu als Schulschwimmbad ist grundsätzlich immer FAG-zuweisungsfähig, unabhängig davon, wie viele ÜE Hallensport es gibt. Ein Hallenbad lässt sich nicht durch eine Sporthalle ersetzen.
- Wollen wir eine FAG Förderung sowohl für die Turnhalle als auch für ein evtl. Schulschwimmbad, dann müssen beide Vorhaben zeitlich voneinander versetzt angegangen werden. Die Ansätze im aktuellen Haushaltsentwurf 2025 berücksichtigen dies.