AV Nr. 017/2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 28.02.2025
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Baubuch-Nr.: 017/2025
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Bauvorhaben: Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes (Variante 1) bzw. Neubau eines Wohnhauses (Variante 2) mit sechs Wohneinheiten
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Bauort: Holzgartenstraße 6
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 405/41
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen.
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X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
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Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein x ja nein(§ 34 Abs. 1 BauGB)
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Im Rahmen des Vorbescheidsantrages werden zwei Varianten abgefragt. Geplant ist eine Generalsanierung des bestehenden Gebäudes in Verbindung mit seitlichen Anbauten, um die Wohnfläche zu vergrößern. Alternativ soll die Möglichkeit eines kompletten Neubaus abgeklärt werden. Bezüglich der Details wird auf das angehängte Beiblatt des Antragstellers verwiesen, auf welchem die Planungen sowie die Fragestellungen des Antrages erläutert werden. Abzuklären ist, ob die jeweiligen Varianten sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Im Hinblick auf einige Gebäude ähnlicher Höhe und mit ähnlicher überbauter Grundstücksfläche ist nach Vorprüfung davon auszugehen, dass sich beide Varianten aus bauplanungsrechtlicher Sicht einfügen.
Außerdem wird gefragt, ob Stellplätze nachzuweisen sind.
Nach Rücksprache mit dem LRA Roth wäre für den Neubau 12 Stellplätze gemäß der aktuellen Satzung nachzuweisen. Im Falle eines Umbaus/Anbaus können für die bisherigen Wohnungen gemessen an der Wohnfläche 6 Stellplätze als fiktiver Bestand anerkannt werden. 5 Stellplätze müssten neu ausgewiesen werden. Bisher waren an dem Wohnhaus keine Stellplätze vorhanden. Lediglich in der bestehenden Hofzufahrt wurden zeitweise ein oder zwei Fahrzeuge abgestellt.
Fahrradstellplätze sind ebenso nachzuweisen.
Aus Sicht der Verwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen für beide Varianten erteilt werden. Der Antragsteller sollte aber darauf hingewiesen werden, ob die Möglichkeit einer Ablöse oder Abweichung von dem notwendigen Stellplatzbedarf gegeben wäre. Wenn dies nicht beabsichtigt ist, entfällt die Variante eines Neubaus schon aus dem Grund, dass nicht ausreichend Stellplätze nachgewiesen werden.
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Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird für beide Varianten erteilt.
Datenstand vom 07.04.2025 16:10 Uhr