BA Nr. 013/2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.04.2025 ö beschliessend 4.1

Sachverhalt

Eingang:         10.03.2025

Baubuch-Nr.: 013/2025

Bauvorhaben:        Nutzungsänderung Krippe zur Förderstätte für Autisten
Bauort:        Keglerstraße 1
Haus-Nr. erteilt:        X ja         nein
                        nicht erforderlich
Flurstück-Nr.:        534/3
Gemarkung:        Hilpoltstein
Bauantrag vollständig        X ja         nein                 formloser Antrag         isolierte Abweichung
     
X Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist: 
Nr. 33 „Lohbachstr./ Freystädter Str.“
Gebietsart nach BauNVO

WA

Besitzt der Bebauungsplan die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB?         ja        X nein
Das Bauvorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen                        X ja         nein
Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen für sich und seine
Rechtsnachfolger anerkannt (Erklärung nach § 33 BauGB liegt bei)                X ja         nein

Das Bauvorhaben kann vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen
werden (§ 33 Abs. 2 und 3 BauGB)                X ja         nein
Die Beteiligung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde durchgeführt                X ja         nein
(wahrscheinliche erneute Beteiligung notwendig)
Die Wasserversorgung ist gesichert durch
       X Zentrale Wasserversorgung         eigenen Brunnen
        sonstige Wasserversorgung         nicht erforderlich
Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
       X Mischsystem                         Trennsystem
        Kleinkläranlage                 sonstige Abwasserbeseitigung         nicht erforderlich
Das Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans; die Erschließung ist gesichert. Damit das Vorhaben vor der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen werden kann, ist es notwendig, dass die Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennen. 
Außerdem liegt das Vorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre. Aus Sicht der Verwaltung kann eine Ausnahme erteilt werden, da keine öffentlichen Belange gegen beantragte künftige Nutzung sprechen.

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird mit der Ausnahme von der Veränderungssperre und unter der Maßgabe erteilt, dass die Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkennen. 

Datenstand vom 07.04.2025 16:10 Uhr