BA Nr. 013/2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
38. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Eingang: 10.03.2025
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Baubuch-Nr.: 013/2025
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Bauvorhaben: Nutzungsänderung Krippe zur Förderstätte für Autisten
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Bauort: Keglerstraße 1
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Haus-Nr. erteilt: X ja nein nicht erforderlich
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Flurstück-Nr.: 534/3
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Gemarkung: Hilpoltstein
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Bauantrag vollständig X ja nein formloser Antrag isolierte Abweichung
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X Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich folgenden Bebauungsplans, für den die Aufstellung beschlossen ist:
Nr. 33 „Lohbachstr./ Freystädter Str.“
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Gebietsart nach BauNVO
WA
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Besitzt der Bebauungsplan die formelle Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB? ja X nein
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Das Bauvorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen X ja nein
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Der Antragsteller hat die künftigen Festsetzungen für sich und seine
Rechtsnachfolger anerkannt (Erklärung nach § 33 BauGB liegt bei) X ja nein
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Das Bauvorhaben kann vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen
werden (§ 33 Abs. 2 und 3 BauGB) X ja nein
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Die Beteiligung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde durchgeführt X ja nein
(wahrscheinliche erneute Beteiligung notwendig)
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen sonstige Wasserversorgung nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem Kleinkläranlage sonstige Abwasserbeseitigung nicht erforderlich
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Das Vorhaben entspricht den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans; die Erschließung ist gesichert. Damit das Vorhaben vor der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen werden kann, ist es notwendig, dass die Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger anerkennen.
Außerdem liegt das Vorhaben im Geltungsbereich einer Veränderungssperre. Aus Sicht der Verwaltung kann eine Ausnahme erteilt werden, da keine öffentlichen Belange gegen beantragte künftige Nutzung sprechen.
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Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird mit der Ausnahme von der Veränderungssperre und unter der Maßgabe erteilt, dass die Antragsteller die künftigen Festsetzungen für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkennen.
Datenstand vom 07.04.2025 16:10 Uhr