BVA Wenker
Daten angezeigt aus Sitzung:
52. Sitzung des Stadtrates, 04.05.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
- Eingang:
19.04.2017
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- Baubuch-Nr.:
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Bauvorhaben:
Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Gaststätte und Wohnungen
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Bauort:
Christoph-Sturm-Str. 12
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Haus-Nr. erteilt: X ja
nein
nicht erforderlich
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Bauantrag vollständig
ja
nein X formloser Antrag
isolierte Abweichung
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Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet ausgewiesen.
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X Das Vorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB)
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Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein X ja
nein(§ 34 Abs. 1 BauGB)
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Die Zufahrt ist gesichert
X durch die Lage des Grundstücks in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentl. Verkehrsfläche
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Die Wasserversorgung ist gesichert durch
X Zentrale Wasserversorgung eigenen Brunnen
sonstige Wasserversorgung
nicht erforderlich
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Die Abwasserbeseitigung ist gesichert durch Kanalisation im
X Mischsystem Trennsystem
Kleinkläranlage
sonstige Abwasserbeseitigung
nicht erforderlich
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Das geplante Bauvorhaben liegt im Bereich der Innenstadtgestaltungssatzung. Im Bereich des ehemaligen Schlecker-Marktes soll eine großflächige Gaststätte mit über 60 Plätzen, einer Show-Küche sowie einem Show-Grill entstehen. Aufgrund der Größe handelt es sich hier um einen Sonderbau. Des Weiteren soll der im OG befindliche Lagerraum in zwei Wohnungen umgebaut werden. Für beide Wohnungen ist jeweils eine Loggia mit ca. 4 m² geplant. Lt. Innenstadtgestaltungssatzung § 4 Abs. 4 sind diese nicht zulässig. Verwaltungsseitig besteht die Auffassung, dass die Loggien nicht störend auf das Stadtbild wirken. Es wird daher vorgeschlagen, die erforderliche Befreiung zu erteilen.
Mit der geplanten Nutzungsänderung ändert sich auch die Anzahl der Stellplätze. Eine Durchsicht der vorhandenen Baupläne hat einen Stellplatzbestand von 10 ergeben. Aufgrund der Umnutzung werden zusätzliche Stellplätze benötigt.
Da wir uns im vorliegenden Fall im Innenstadtbereich befinden und der zur Verfügung stehende Platz mehr als begrenzt ist, kann die geforderte Anzahl der Stellplätzen nicht nachgewiesen werden.
Für die fehlenden Stellplätze müsste eine Abweichung erteilt werden. Gem. § 3 der Stellplatzsatzung kann im festgelegten Innenstadtbereich bei einer Nutzungsänderung oder Wiedernutzung im alten Gebäudebestand sowie bei einem Neu- oder Ersatzbau vom Stellplatzmehrbedarf abgesehen werden, wenn anerkannt ist, dass
- das Vorhaben für die Stadtentwicklung besonders wichtig ist oder
- das Bauvorhaben den Zielen der Sanierung entspricht.
Da das Bauvorhaben den Zielen der Stadtsanierung nicht entgegensteht, wird vorgeschlagen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Die Stellplatzsituation wird gesondert behandelt.
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Beschluss
Dem Bauvorhaben wird zugestimmt. Die Befreiung von der Innenstadtgestaltungssatzung zur
Errichtung der Loggien wird erteilt.
Die Stellplatzsituation wird gesondert im Stadtrat behandelt. Das Ergebnis wird den Bauherren zeitnah
mitgeteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.05.2017 08:04 Uhr