Erlass einer Plakatierungsverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  77. Sitzung des Stadtrates, 25.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 77. Sitzung des Stadtrates 25.10.2018 ö vorberatend 7

Sachverhalt

Vor Wahlen werden von den sich zur Wahl stellenden Parteien und Gruppierungen die Straßen und Plätze in erheblichem Umfang mit Wahlwerbung versehen. Art. 28 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) eröffnet den Gemeinden durch den Erlass einer Verordnung die Plakatierung einzuschränken:


Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds … können die Gemeinden durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate… in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken.“


Die Stadt Roth hat hierzu eine Anschlags- und Plakatierungsverordnung erlassen, aus der hervorgeht, dass Wahlwerbung nur auf bestimmten, von der Stadt zur Verfügung gestellten Anschlagtafeln, möglich ist.

Datenstand vom 21.11.2018 14:45 Uhr