Erlass einer Plakatierungsverordnung
Daten angezeigt aus Sitzung: 77. Sitzung des Stadtrates, 25.10.2018
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat | 77. Sitzung des Stadtrates | 25.10.2018 | ö | vorberatend | 7 |
Sachverhalt
Vor Wahlen werden von den sich zur Wahl stellenden Parteien und Gruppierungen die Straßen und Plätze in erheblichem Umfang mit Wahlwerbung versehen. Art. 28 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz) eröffnet den Gemeinden durch den Erlass einer Verordnung die Plakatierung einzuschränken:
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds … können die Gemeinden durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate… in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken.“
Die Stadt Roth hat hierzu eine Anschlags- und Plakatierungsverordnung erlassen, aus der hervorgeht, dass Wahlwerbung nur auf bestimmten, von der Stadt zur Verfügung gestellten Anschlagtafeln, möglich ist.
Datenstand vom 21.11.2018 14:45 Uhr