Städtebauförderung - Verlängerungsbeschluss zur Sanierungssatzung vom 09.11.2007
Daten angezeigt aus Sitzung:
77. Sitzung des Stadtrates, 03.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB können Gemeinden ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt.
Seit dem 09.11.2007 besteht die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Nr. 1 „Stadtkern Hilpoltstein“ der Stadt Hilpoltstein.
Der § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB ermöglicht es Städten und Gemeinden für den Fall, dass die Sanierung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt werden kann, die Frist durch Beschluss zu verlängern. Der Erlass einer neuen Satzung ist dazu nicht erforderlich.
Die Sanierungstätigkeit im Sanierungsgebiet ist noch nicht abgeschlossen und die Stadt Hilpoltstein hält nach wie vor daran fest, die Sanierung weiterhin voranzutreiben, um die Sanierungsziele zu verwirklichen. Außerdem werden neben den damals begründeten Maßnahmen Aspekte der Mobilitätswende sowie eine barrierefreie Innenstadt fokussiert und ergänzt.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Hilpoltstein stellt fest, dass die Sanierungstätigkeit im Sanierungsgebiet noch nicht abgeschlossen ist und weiterhin vorangetrieben werden soll, um die noch nicht umgesetzten Sanierungsziele zu verwirklichen. Er beschließt die Laufzeit der rechtsverbindlichen Sanierungssatzung vom 09.11.2007 bis zum 14.11.2037 zu verlängern.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.10.2024 16:01 Uhr