Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Der seit 2021 rechtskräftige Bebauungsplan Lay Nr. 1 „Michelsfeld“ beinhaltet die Ortsstraße Fl.Nr. 18 der Gemarkung Lay nicht.
Die Anforderungen des Baugesetzbuches lassen sich jedoch wie folgt begründen:
§ 1 Abs. 4 BauGB
Die Bauleitpläne – in diesem Fall die Herstellung einer Erschließungsanlage - sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. Aufgrund des Bebauungsplanes Lay Nr. 1 „Michelsfeld“ entstanden im südlichen Teil der Erschließungsanlage des Flurstücks Fl.Nr. 18 zusätzlich vier Parzellen zur Errichtung einer Wohnbebauung. Der Bebauungsplan wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. In einer der nächsten anstehenden Flächennutzungsplanänderungen wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes zudem redaktionell als Wohnbaufläche angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Im nördlichen Bereich befindet sich ein im Jahr 2012 genehmigtes Einfamilienwohnhaus. Die Herstellung der Erschließungsanlage entspricht deshalb den Zielen der Raumordnung, um die bebauten und unbebauten Grundstücke entsprechend zu erschließen.
§ 1 Abs. 5 BauGB
Die Bauleitpläne – in diesem Fall die Herstellung der Erschließungsanlage der Fl.Nr. 18 – soll eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
§ 1 Abs. 6 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8. die Belange
a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b) der Land- und Forstwirtschaft,
c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d) des Post- und Telekommunikationswesens,
e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.
§ 1 Abs. 7 BauGB
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne – in diesem Fall der Herstellung der Erschließungsanlage der Ortsstraße Fl.Nr. 18 – sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Einmündungsbereich der Ortsstraße Fl.Nr. 18 von der RH 26 aus wurde in einer Länge von ca. 15 Metern damals vollständig technisch hergestellt. Für dieses Teilstück ist daher Verjährung eingetreten und es dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden.
Erste Planungsentwürfe wurden durch das Ingenieurbüro ITEC Kellermann dem Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 19.04.2021 vorgestellt.
Nach Durchführung eines VgV-Verfahrens wurde das Ingenieurbüro Völker aus Weißenburg mit den Ingenieurleistungen der Ortsnetzsanierung und dem damit verbundenen Straßenbau im Ortsteil Lay beauftragt.
Nach Ausschreibung der Arbeiten erfolgte in der Sitzung am 18.07.2022 die Auftragsvergabe zur Ortsnetzsanierung an die Firma Kehn aus Burgebrach sowie in der Sitzung am 21.03.2024 die Vergabe der Straßenbauarbeiten an die Firma Thannhauser GmbH aus Fremdingen.
Für den verbleibenden Teil der Erschließungsstraße nach Westen hin (Länge ca. 80 Meter) hat die Stadt Hilpoltstein die erstmalige endgültige Herstellung in ihrer öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 18.09.2023 beschlossen.
Die aktualisierte Planung sowie Gestaltungsmöglichkeiten zur Abrechnung wurde den Anliegern auf den Anliegerversammlungen am 25.03.2024 und 09.04.2024 erläutert.
Im Nachgang zur Anliegerversammlung wurde von den Anliegern mit Schreiben vom 14.04.2024 mitgeteilt, einem Teilausbau der Ortsstraße mit Ausstattung einer Solarleuchte zuzustimmen. Die Abrechnung erfolgt mittels Ablösevereinbarung.