Vollzug des BayStrWG - Satzung zur Übernahme der Straßenbaulast


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 27.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Bauausschuss (Stadt Schwarzenbach a.d.Saale) Sitzung des Haupt- und Bauausschusses 20.11.2018 vorberatend 4.4
Stadtrat (Stadt Schwarzenbach a.d.Saale) Sitzung des Stadtrates 27.11.2018 ö beschließend 4.1

Beschluss

Auf Grund Art. 54 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-B), zuletzt geändert am 31.07.2018 (GVBI. S. 672) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Stadt Schwarzenbach a.d.Saale folgende 


Satzung zur Übernahme der Straßenbaulast für nicht ausgebaute 
Öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 3 BayStrWG 

§ 1
Übernahme der Straßenbaulast

Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung wird die Straßenbaulast für die nach dem BayStrWG gewidmeten, nicht ausgebauten öffentlichen Feldwege von der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale übernommen. 

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die nach dem BayStrWG gewidmeten nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, die an der Bahnlinie Bamberg – Hof den Bahnübergang bei km 117,760 erschließen. 

Das Satzungsgebiet umfasst im Einzelnen die Grundstücke: 
  • Flur Nr. 320 der Gemarkung Quellenreuth, im Wegebestandsverzeichnis eingetragen als Teilstück des Weges Qu 49 von km 0,030 bis km 0,070.


§ 3
Änderung des Ausbauzustandes

Wird ein von der Stadt auf Grund dieser Satzung übernommener nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg später ausgebaut, so bleibt die Baulast der Stadt unverändert bestehen und hat ihre rechtliche Grundlage nunmehr im Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Die Satzungsvorschrift hat dann insoweit keine Bedeutung mehr. 

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2023 13:11 Uhr