Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schwarzenbach a.d.Saale) Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 3.6

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale beschließt die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung BGS-EWS) der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale vom 29.01.2013 wie folgt:
Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale

Auf Grund von Art. 2 Abs. 1, Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264) (BayRS 2024-1-I) erlässt die Stadt Schwarzenbach
a.d.Saale folgende


Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale vom 29.01.2013


§ 1 Änderung

§ 10 Abs. 1 (Einleitungsgebühr) erhält folgende Fassung:

„Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser 3,74 €. Wenn nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, beträgt die Gebühr 3,33 € pro Kubikmeter.
Kleinkläranlagenbetreiber sind angehalten, ihre Anlage mit einer vollbiologischen Nachreinigung auszustatten. Nach entsprechender Fertigstellung der vollbiologischen Anlage ist ab dem Folgejahr eine ermäßigte Gebühr zu entrichten. Voraussetzung für die Ermäßigung ist die Vorlage eines von einem Sachverständigen der Wasserwirtschaft unterzeichneten Abnahmeprotokolls sowie der jeweils vorzulegenden Folgebescheinigung. Bei Fehlen der Folgebescheinigung oder Funktionsuntüchtigkeit der Anlage wird Befreiung widerrufen und entfällt für das laufende Jahr. Die ermäßigte Gebühr aus Abwässern aus Kleinkläranlagen mit vollbiologischer Nachreinigung, die in öffentliche Kanäle geleitet werden, beträgt pro Kubikmeter Abwasser 1,31 €.“

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2023 11:58 Uhr