Änderung der Geschäftsordnung, Hybridsitzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 21.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Stadt Schwarzenbach a.d.Saale) Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 14.12.2021 vorberatend 3.1
Stadtrat (Stadt Schwarzenbach a.d.Saale) Sitzung des Stadtrates 21.12.2021 ö beschließend 7.1

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Geschäftsordnung:
§ 19 a
(1) Stadtratsmitglieder und Ortssprecher können an Sitzungen des Stadtrates und seiner vorberatenden und beschließenden Ausschüsse mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen (Art. 47a GO). Dies gilt nicht für den Rechnungsprüfungsausschuss; hierauf wird gegebenenfalls in der Ladung gesondert hingewiesen. Voraussetzung für die virtuelle Teilnahme an den Sitzungen ist die Unterzeichnung der Belehrung über die Teilnahme an Hybridsitzungen. Der Vorsitzende entscheidet mit der Einladung, ob eine Sitzung als reine Präsenzsitzung oder Hybridsitzung abgehalten wird.
(2) Stadtratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an der Sitzung teilnehmen wollen, müssen dies dem ersten Bürgermeister oder der ersten Bürgermeisterin nach Zugang der Ladung spätestens bis 4 Stunden vor Sitzungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitteilen.  Die Höchstzahl der zuschaltbaren Teilnehmer ist auf 17 begrenzt. Die Mindestteilnehmerzahl  von Stadtratsmitgliedern soll drei  zuzüglich des Vorsitzenden betragen. Empfohlen wird dabei, dass jede Fraktion mit einem Vertreter  in Präsenz teilnimmt. Möchten mehr Gemeinderatsmitglieder nach Absatz 1 mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen als zugelassen, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen. 
(3) Wird das Gremium zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, findet die Sitzung ohne Ausnahme als Präsenzsitzung statt.
(4) Der Verantwortungsbereich der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale beschränkt sich auf die Bereitstellung der Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Stadtratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Stadt Schwarzenbach a.d.Saale liegt (Art. 47a Abs. 4 Satz 5 GO). 
(5) Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Stadtratsmitglieder ist auch bei vorübergehendem Verlassen des Platzes untersagt (Art. 47a Abs. 3 Satz 1 GO). 
(6) Bei den zugeschalteten Stadtratsmitgliedern erfolgt die Abstimmung mündlich nach namentlichem Aufruf durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(7) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.09.2023 11:38 Uhr