Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes - Errichtung eines Lärmschutzes an der Franz-Wisbacher Str. 8 in Ainring


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 15.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.02.2022 ö beschließend 6.4

Vorgang

Beschreibung des Vorhabens:
Auf der Südseite des Anwesens Franz-Wisbacher-Straße 8 soll ein Lärmschutz errichtet werden. Der Lärmschutz soll die Ausmaße 17,5 Meter x 1,54 Meter erhalten. 
Ursprünglich war an der Stelle, an der jetzt der Lärmschutz errichtet werden soll, eine Thujenhecke vorhanden. Die Thujenhecke wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt, da diese im Winter bei Schneelast regelmäßig in den öffentlichen Verkehrsraum übergehängt ist. 
Durch die Entfernung der Thujenhecke kann nun seitens des Bauherrn ein starker Verkehrslärm von der B20 herkommend, festgestellt werden. Da eine Ersatzpflanzung als Lärmschutz keine zeitnahe Lösung darstellt und sich auf der südlichen Seite des Anwesens neben der Terrasse auch das Schlafzimmer befindet, wurde seitens des Bauherrs Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt.

Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Feldkirchen Zellerhof“ vom 05.09.2001. Das Vorhaben entspricht nicht den unter „Einfriedungen“ getroffenen Festsetzungen.

Erschließung: 
Die Erschließung ist gesichert.

Nachbarliche Einwände: 
Die Nachbarunterschrift liegt dem Antrag bei. Nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Gemäß dem Bebauungsplan „Feldkirchen Zellerhof“ sind Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum bis zu einer Höhe von max. 0,8 Meter und in Ausführung mit senkrechten Holzlatten zulässig.
Der Bauherr erklärt glaubhaft und nachweislich, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um den Bau eines Sichtschutzes, sondern um eine Lärmschutzanlage handelt. Dadurch ist das Vorhaben gegenüber Bezugsfällen klar abgrenzbar.
Die Situierung des Grundstücks, das fortan steigende Verkehrsaufkommen und den damit verbundenen Verkehrslärm begründen die Notwendigkeit und auch die Nachvollziehbarkeit eines Lärmschutzes. In diesem Einzelfall befürwortet die Verwaltung das bauliche Vorhaben.

Beratung:
GR Ramstetter fragt nach, wie es gehandhabt wird wenn weitere, ähnliche Anträge kommen. Bauamtsleiter Fuchs erläutert, dass dies stehts eine Einzelfallentscheidung ist. Hier ist klar eine Abgrenzung erkennbar, es handelt sich um tatsächlichen Lärmschutz und nicht um einen Sichtschutz. Weiter verweist Fuchs auf einen ähnlichen Fall aus der Vergangenheit an der Kreisstraße BGL18 / Schwimmbadstraße, dem der Ausschuss zustimmte. GR Kluba äußert vollstes Verständnis für die Maßnahme. Man soll dem Bauwerber jedoch aufgeben, dass das Material der Lärmschutzwand lärmabsorbierend ist, um eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden. 

Beschluss

Der Befreiung zum Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Feldkirchen Zellerhof wird gem. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO zugestimmt. Das Material der Lärmschutzwand ist lärmabsorbierend auszuwählen, um eine Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.05.2022 12:08 Uhr