Neubau eines Einfamilienhausses mit Doppelgarage in Winkeln, Gemarkung Straß


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.05.2022 ö beschließend 5.1

Vorgang

Beschreibung des Vorhabens:

Der Bauwerber beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage im Bereich Winkeln, auf dem Grundstück der Fl.Nr. 808/3 der Gemarkung Straß in Ainring.

Das Einfamilienhaus wird mit einer Größe von 9,12 Meter x 11,40 Meter, einem Keller und zwei Vollgeschossen beantragt. Die Wandhöhe des Einfamilienhauses beträgt mit einer Dachneigung von 22 Grad, 5,66 Meter. (Firsthöhe 7,35 m)
Die Doppelgarage schließt mit den Maßen 6,99 Meter x 6,49 Meter und einer Wandhöhe von 2,91 Metern direkt an das Einfamilienhaus an. Die Dachneigung der Garage beträgt, wie beim Einfamilienhaus, 22 Grad.

Die Dächer erhalten jeweils rotbraune Dachpfannen.

Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung und ist gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Erschließung: 
Die Sicherung der Erschließung ist möglich.
Die Kosten für den Kanalanschluss sind vom Bauwerber zu tragen.

Nachbarliche Einwände: 
Die Nachbarunterschriften liegen teilweise den Antragsunterlagen bei. Nachbarliche Einwände sind der Verwaltung nicht bekannt.

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Winkeln-Ost“ vom 02.03.2022. Durch die 1. Änderung der Außenbereichssatzung „Winkeln-Ost“ vom 02.03.2022 können die Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald oder der Befürchtung das eine Splittersiedlung entsteht oder verfestigt wird, nicht entgegengehalten werden. 

Dadurch ist das Bauvorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Der Sicherung der Erschließung ist möglich, sofern der Bauwerber bzw. Grundstückseigentümer den Kanalanschluss privatrechtlich sichert und hierfür die Kosten übernimmt.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu erteilen.

Beratung: 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Antrag auf Baugenehmigung gem. § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.06.2022 09:31 Uhr