Tekturantrag zum Neubau eines Hotels Am Alten Schulhaus in Ainring


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.05.2022 ö beschließend 5.2

Vorgang

Beschreibung des Vorhabens:

Zu dem bereits durch das zuständige Landratsamt Berchtesgadener Land genehmigten Bauvorhaben „Am Alten Schulhaus“ wurde am 13.04.2022 eine dritte Tektur durch den Bauwerber eingereicht.

Mit der am 13.04.2022 eingereichten Tekturplanung werden folgende Änderungen beantragt: 

  • Die Errichtung von zwei Dachgauben an der östlichen Dachseite des Hotels. Der Bauwerber führt hierzu an, dass die Dachgauben auch Bestandteil der Ausführungen der Nachbargebäude sind und städtebaulich nicht störend wirken.
  • Auf den Dachflächen soll jeweils links und rechts der beiden Dachgauben eine Photovoltaikanlage angebracht werden, die der politischen Forderung nach alternativen Energien und die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen wie Öl und Gas Rechnung getragen wird. 
  • Die Balkone an der Ostseite des Gebäudes sollen, aufgrund des Entfalls des Wintergartens als zusätzliche Aufenthaltsfläche zusammengefasst werden. Die bisherige Tiefe von 1,25 m bleibt unverändert, lt. dem Bauwerber fügt sich die Änderung in die Umgebung ein und entspricht den Vorgaben des Landratsamtes nach einem Landhausstil.
  • An der Nordseite des Gebäudes soll aus statischer Notwendigkeit eine Stützwand errichtet werden um eine Hangrutschung zu vermeiden. Es wird auf das Schreiben vom 13.01.2022 des Ingenieurbüros für Statik und Brandschutz Josef Roitner hingewiesen. 
  • Fünf Stellplätze; hiervon sollen zwei an der westlichen Seite des Gebäudes für die Anlieferung und Abwicklung von hotelinternen Abläufen und drei Stellplätze mit Elektroladesäulen an der südwestlichen Grundstücksseite errichtet werden, an denen Gäste und Bürger mit Kreditkarte ihr Auto laden können. 
  • Die Errichtung eines unter der Geländeoberkante befindlichen Bunkers für Holzhackschnitzel zu Heizzwecken, der aktuell nur geringfügig mit 0,87 x 6,74 m über der zulässigen Baugrenzen liegt. Der durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein geforderte Mindestabstand von 5,00 Meter bzw. 7,50 Meter kann lt. dem Bauwerber bereits aufgrund der Festlegung der Baugrenzen aus dem aktuell gültigen Bebauungsplan nicht eingehalten werden. Lt. Bauwerber wäre zwar ein Bunker, der vollständig in den Grenzen des Bebauungsplanes liegt platztechnisch möglich, jedoch wirtschaftlich nicht bestreitbar. Die Absicht auf eine co²-freie Beheizung wäre dadurch nicht mehr möglich. Der Bauwerber teilt mit, dass bzgl. der Befreiung vom Bebauungsplan derzeit Gespräche zwischen Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt Traunstein laufen.


Planungsrechtliche Situation: 
Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Ainring A. Das Gebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt. 
Das Vorhaben ist nach den Festsetzungen des -einfachen- Bebauungsplanes Ainring A und im Übrigen nach den Voraussetzungen des § 34 BauGB zu beurteilen.

Darüber hinaus befindet sich das Grundstück innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Ulrichshögl“ direkt angrenzend an den Mühlstätter Graben.

Erschließung: 
Die Erschließung ist gesichert. Die Genehmigung zum Anschluss der Grundstücksentwässerung wurde noch nicht erteilt, da dem Tiefbauamt der Gemeinde Ainring bisher kein Entwässerungsplan vorgelegt wurde.

Nachbarliche Einwände: 
Der Gemeinde sind keine nachbarlichen Einwände bekannt. Zum Tekturantrag wurden keine Unterschriften eingeholt.

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen: 

Bei der Beurteilung des Bauvorhabens berücksichtigt die Verwaltung den Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 07.04.2021, die festgestellten antrags- und planabweichenden Errichtungen zu deren Beseitigung der Bauwerber durch das Landratsamt Berchtesgadener Land aufgefordert wurde und auch überwiegend nachgekommen ist.

Die Dachgauben und der Bunker für Holzhackschnitzel entsprechen, wie die Verwaltung bereits mit der Tektur vom 31.01.2022 festgestellt hat, nicht den Festsetzungen des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplan Ainring A.

Für die im Eingabeplan vom 12.02.2021 dargestellten Balkone wurde seitens des Landratsamtes Berchtesgadener Land mit Bescheid vom 07.04.2021 eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt, da diese wegen einer Tiefe von über 1 Meter ebenfalls nicht den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplan Ainring A entsprachen. Mit der beantragten Erweiterung bzw. Verlängerung der Balkone entlang der Ostseite des Gebäudes ergibt sich ggf. eine erneute Befreiungserfordernis. Die abschließende Beurteilung hierzu obliegt dem Landratsamts Berchtesgadener Land.

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage ist gem. Art. 58 Abs. 1 Nr. 3 aa) BayBO ein verfahrensfreies Vorhaben. Da das Vorhaben des Bauwerbers eine Photovoltaikanlage zu errichten, Teil einer genehmigungspflichtigen Gesamtbaumaßnahme ist, wird diese von der Genehmigungspflicht erfasst und miteinbezogen. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Ainring A stehen der Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht entgegen. 

Die in der Tekturplanung gewünschten Dachgauben sind gemäß den Festsetzungen § 4 Abs. 5 des derzeit rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes Ainring A nicht zulässig, da Dachgauben bei Dächern unter 30 Grad Dachneigung unzulässig sind. Die bestehende Dachneigung beträgt nach vorliegenden Plan 27 Grad.

Der „Bunker“ für die Lagerung von Holzhackschnitzel befindet sich, wie auch der Bauwerber aufführt, größtenteils zwar innerhalb der Baugrenzen, hält diese aber nicht vollständig ein. 
Das Wasserwirtschaftsamt Traunstein sieht aus hinsichtlich des Hochwasserschutzes einen Mindestabstand von 7,5 Meter zur Böschungsoberkante als erforderlich an, die in der derzeitigen Bauausführung nicht eingehalten werden.
Eine anderslautende Stellungnahme seitens des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein, dass von dem geforderten Mindestabstand abgewichen werden kann, liegt der Verwaltung aktuell nicht vor.
Die Verwaltung möchte ergänzen, dass mit der Genehmigung des Landratsamtes Berchtesgadener Land u. a. eine Befreiung der Tiefgarage zu den Baugrenzen der Tiefgarage erging, wonach das Bauvorhaben Tiefgarage entsprechend vom Gewässer weggerückt den wasserrechtlichen Konflikt mit der Baugrenze vermieden hätte.

Für das Bauvorhaben werden 6 Stellplätze in der Tiefgarage und 5 oberirdische Parkplätze ausgewiesen; zwei davon auf der westlichen Grundstückgrenze und 3 Stellplätze an der südwestlichen Grundstücksseite, an den E-Ladestationen installiert werden sollen. Die Stellplätze mit einer E-Ladestation sind in der Plandarstellung als öffentlich gekennzeichnet. Eine Dienstbarkeit zur freien öffentlichen Nutzung ist der Verwaltung nicht bekannt.

Die Verwaltung ist weiterhin der Auffassung, dass die Anfahrt der Stellplätze an der westlichen Seite des Grundstücks eine überlange Zufahrt erfordern. Eine Anfahrtsmöglichkeit der Stellplätze an der südwestlichen Seite über den Spritrachweg sieht die Verwaltung weiterhin problematisch.
Die in der Tektur enthaltene Feuerwehrumfahrt, die in der Erläuterung des Bauwerbers nicht aufgeführt wird und bisher auch nicht Gegenstand des Vorhabens war, soll ebenfalls über den Spritrachweg verlaufen. Auch diese wird von der Verwaltung als problematisch angesehen. 

In der Erläuterung des Bauwerbers wird die Errichtung einer Stützwand auf der Nordseite des Gebäudes aufgeführt, welche aber in den vorliegenden Eingabeplänen vom 13.04.2022 nicht enthalten ist.

Ein Bauvorhaben im Innenbereich kann nach § 34 BauGB zugelassen werden, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 
Wenn ein einfacher Bebauungsplan vorliegt, darf das Vorhaben seinen Festsetzungen nicht widersprechen. 
Da die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens nicht gegeben ist, empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

3. Bgm. Strobl verliest noch eine e-mail des Bauherrn bzgl. der Notwendigkeit des Hackschnitzelbunkers.

Beratung:

GR Wimmer verweist auf die Behandlung in der Februarsitzung, nun ist dennoch wieder nahezu alles beim „Alten“. Nach seiner Meinung kommt immer wieder etwas Neues aufs Tableau, sein Vertrauen in den Bauherrn ist nun erschöpft.
GR Unterreiner verweist erneut auf den geforderten Mindestabstand zum Bach. Nur wenn das WWA zustimmt könne auch er zustimmen.
GR Ramstetter unterstreicht, dass die harte Gangart beibehalten werden muss. Grundsätzlich begrüßt er ausdrücklich eine Hackschnitzelheizung.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Tektur wird gem. § 36 BauGB erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 03.06.2022 09:31 Uhr