Einbeziehungssatzung Thundorf, Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 15.03.2022 ö beschließend 3.2
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 22.03.2022 ö beschließend 7

Vorgang

Bezug: Abwägungstabelle Einbeziehungssatzung „Thundorf“

Mit Beschluss vom 16.11.2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Ainring dem Erlass der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 für das Grundstück Fl.Nr. 1413/1 der Gemarkung Straß einstimmig zugestimmt.

Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Einbeziehungssatzung „Thundorf“ erfolgte im Amtsblatt Nr. 05 vom 01.02.2022 der Landratsames Berchtesgadener Land.
Die Einbeziehungssatzung „Thundorf“ lag in der Zeit vom 09.02.2022 bis einschließlich 10.03.2022 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus und zugleich wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hat der Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 15.03.2022 vorgenommen.
Der endgültige Satzungsbeschluss ist lt. Geschäftsordnung jedoch vom Gemeinderat zu fassen.

Zwischen Bauausschusssitzung und Gemeinderatssitzung ist nach Fristablauf noch die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde mit folgendem Inhalt eingegangen:


die Regierung von Oberbayern nimmt als höhere Landesplanungsbehörde wie folgt Stellung: 
Planung 
Die Gemeinde Ainring beabsichtigt die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Ainring-Thundorf“, um die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage am nordöstlichen Ortsrand, auf dem Grundstück Fl.Nr. 1413/1 der Gemarkung Straß, zu ermöglichen. Der Geltungsbereich der Satzung hat einschließlich Ortsrandeingrünung eine Größe von ca. 800 m² und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 
Bewertung 
Die Einbeziehungsatzung „Ainring-Thundorf“ steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 
Hinweis
Diese Stellungnahme beschränkt sich auf eine Bewertung als landesplanerischer Sicht. Sie bezieht sich nicht auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Hierzu verweisen wir auf die zuständige Bauaufsichtsbehörde.

Stellungnahme der Bauverwaltung dazu:
Die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst. Die Bauaufsichtsbehörde wurde ordnungsgemäß im Verfahren beteiligt und deren Stellungnahme in der Sitzung des Bauausschusses am 15.03.22 behandelt und abgewogen.

Beratung:

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde wie vorgetragen und beschließt die Einbeziehungssatzung „Thundorf“ mit Satzung und Begründung in der Planfassung vom 19.01.2022 gem. § 10 Abs. 2 BauGB als Satzung (Satzungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.04.2022 07:10 Uhr