Drei wesentliche Punkte wurden der Verwaltung aus der letzten Sitzung mitgegeben, die es abzuklären galt.
a) Einholung einer schriftlichen Stellungnahme zur möglichen Gründung eines Kommunalunternehmens
b) Vergleichsberechnung Bestattungsunternehmen/Markt Teisendorf
c) Erstellung eines Bestattungswegweisers
Zu a) Auszug aus der Stellungnahme von Herrn Dr. Gaß, Bayerischer Gemeindetag
Die Gemeinde kann Unternehmen errichten, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Art. 86 ff. GO vorliegen. Insbesondere darf die Gemeinde nur zur Erfüllung eines öffentlichen Zwecks unternehmerisch tätig werden, namentlich zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben (Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).
Nach Art. 7 BayBestG gehört zu den gemeindlichen Pflichtaufgaben, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume herzustellen und zu unterhalten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht. In diesem Zusammenhang ist den Gemeinden auch der Betrieb eines Bestattungsunternehmens möglich, das als Annex weitere Dienstleistungen rund um Bestattungen umfassen kann (vgl. dazu Nr. 1.3.1 i.V.m. Nr. 1.1 der BestBek. Allerdings ist nur die Aufgabe der Friedhofsverwaltung hoheitlich zu erfüllen, der Bereich des Bestattungsdienstes stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar.
Eine privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden im Bereich des Bestattungsdienstes als sog. Bestattungswirtschaftsbetrieb ist bei vorhandener hoheitlicher Aufgabenerfüllung möglich. Allerdings sind dann darüber hinaus die Vorgaben aus Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 GO zu beachten, insbesondere das Subsidiaritätsprinzip. Nachdem es sich bei einem Angebot von ausschließlich privatwirtschaftlichen Bestattungsleistungen wohl nicht mehr um Leistungen der Daseinsvorsorge (oder Annexleistungen zum hoheitlichen Bereich) handelt, müsste von der Gemeinde dargelegt werden, dass diese Leistungen nicht vor Ort ebenso gut und wirtschaftlich auch von privaten Unternehmern erbracht werden können, vgl. dazu auch Nrn. 1.1 bis 1.3 der BestBek.
Die Friedhofsverwaltung ist eine hoheitliche Aufgabe, die aber in der Gemeinde Ainring von der Kirche wahrgenommen wird, da diese auch die benötigten Friedhöfe besitzt. Somit kann kein Be-
stattungsdienst angeboten oder ein Kommunalunternehmen gegründet werden.
Zu b) Ein Berechnungsbeispiel mit Erläuterungen ist dem Sachvortrag als Anhang beigefügt.
Zu c) Erste Gedanken für einen Bestattungswegweiser wurden dem Antragsteller in der vergangenen Gemeinderatssitzung ausgehändigt. Da der Antragsteller noch weitere Fragen auf dem Bestattungsweiser erläutert haben möchte, wird er gebeten, alle zu klärenden Fragen der Verwaltung mitzuteilen. Dann kann in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller der Bestattungswegweiser vollumfänglich und zufriedenstellend erstellt und den Bürgern zur Verfügung gestellt werden.
Sachverhaltsdarstellung aus der Sitzung vom 22.02.22
GR Josef Ramstetter stellte in der Gemeinderatssitzung am 18.05.21 den Antrag, dass die Gemeinde Ainring selbst als kommunales Bestattungsunternehmen auftreten soll, um so kostengünstigere Beerdigungen anbieten zu können. Der Tagesordnungspunkt wurde dann in der Gemeinderatssitzung am 13.07.2021 auf Antrag von GR Sven Kluba zurückgestellt. Es wurde vorgeschlagen einen Vertreter aus Teisendorf einzuladen, der den Ablauf in Teisendorf erklärt.
Dies wurde versucht, aber aufgrund dessen, dass die Friedhofssituation nicht vergleichbar ist, verständlicher Weise abgelehnt. Dazu später mehr im Sachverhalt.
Letztmalig teilte uns die Standesamtsleiterin aus Teisendorf per Email am 10.02.22 mit, was und wie es in Teisendorf abgewickelt wird.
Die Gemeinde Teisendorf hat ein Leichenhaus, einen Leichentransportwagen und Friedhofs- und Bestattungspersonal. Überführungen (seit 01.01.2022 voll steuerpflichtig) werden durchgeführt für Gemeindebürger bzw. ehemalige Gemeindebürger, welche im Gemeindegebiet bestattet werden.
Bei einer Bestattung sind folgende Punkte von der Gemeinde Teisendorf zu organisieren:
- Vorbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen für die Beurkundung im Standesamt (insbesondere bei Sterbeort außerhalb der Gemeinde Teisendorf erforderlich)
- Persönliches Gespräch mit den Angehörigen
- Organisation der Überführung durch das Bestattungspersonal
- bei Urnenbestattung Organisation der Überführung ins Krematorium mit Freigabe durch die zuständige Polizeiinspektion
- Angehörige müssen selbst einen Sarg aussuchen, mit dem Pfarramt in Verbindung treten bezüglich Beerdigungstermin und Sterbebilder in Auftrag geben
- Für die Bestattung beim gemeindlichen Friedhof haben wir gemeindeeigenes Personal (Totengräber, Leichenträger, etc.)
- Da auch am Wochenende Überführungen zu organisieren sind, muss immer eine von den drei Standesbeamtinnen auf dem Diensthandy sowie einer der Bauhofmitarbeiter privat erreichbar sein.
Die oben genannten Aufgaben beziehen sich auf eine Bestattung auf dem gemeindlichen Friedhof in Teisendorf, welches durch eine Benutzungssatzung und einer Gebührensatzung geregelt ist. Bei den kirchlichen Friedhöfen in Neukirchen, Oberteisendorf und Weildorf werden nur Überführungen bis zum Leichenhaus der Friedhöfe vorgenommen.
Bestattungen 2021 in Teisendorf:
Genau bei den Friedhöfen liegt der Unterschied zur Gemeinde Ainring. Die Gemeinde Ainring hat keinen gemeindlichen Friedhof, sondern alle Friedhöfe sind in kirchlicher Hand. Jetzt stellte sich natürlich uns die Frage, kann ich mit einer Benutzungssatzung Bestattungen auf einem Friedhof regeln, der nicht der Gemeinde gehört?
Hierzu wurde Kontakt mit Frau Drescher vom Bayerischen Gemeindetag (zuständig für das Friedhofswesen) aufgenommen. Klare Aussage: nein. Voraussetzung für eine Benutzungssatzung und Gebührensatzung ist ein gemeindlicher Friedhof.
Ein kommunales Bestattungsunternehmen würde somit immer in Konkurrenz zu den privaten Bestattern stehen. Hinsichtlich der Kosten wird auf die Beschlussvorlage zur Gemeinderatssitzung am 05.07.2021 verwiesen.
Im Dezember 2021 war der Antragsteller GR Josef Ramstetter beim Bürgermeister. Er fragte nach, ob weitere Bestatter in der Gemeinde Ainring Bestattungen durchführen dürfen. Dies wurde in einem gemeinsamen Gespräch mit Vertretern der Kirche angedeutet. Daraufhin stellte die Verwaltung eine entsprechende Anfrage an das Pfarrbüro.
Herr Pfarrer Bien teilte mit, dass grundsätzlich nur ein Bestatter für die Friedhöfe erwünscht ist. Die drei tätigen Bestatter sind eine Ausnahme in Ainring. Er kann es nicht alleine entscheiden, sondern das muss in der Kirchenverwaltungssitzung beschlossen werden. Die Sitzung fand Ende Januar statt. Die Kirche kann sich vorstellen, einen weiteren Bestatter zuzulassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, der Bestatter aus der Umgebung kommt und entsprechend die Zulassung bei der Kirche beantragt. Über die Zulassung entscheidet dann wiederum das Gremium der Kirchenverwaltung. Durch weitere private Bestattungsunternehmen und der damit neu entstehenden Konkurrenz können Bestattungen vielleicht günstiger angeboten werden.