In Ainring existiert eine Satzung nach § 22 BauGB.
Die Satzung wurde 1996 rechtskräftig und im Jahr 2001 einmal ergänzt. Sie gilt für die Ortsteile Ainring, Ulrichshögl, Rabling, Reit, Bicheln und Weng.
Die Gemeinde Ainring ist zwar eine Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne der Landesplanung. Allerdings ist die fragliche Satzung funktionslos geworden.
Regelungsinhalt der Satzung:
Aufgrund § 22 Baugesetzbuch (BauGB) und § 1 der Verordnung zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen erlässt die Gemeinde folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für die Ortsteile Ainring, Ulrichshögl, Rabling, Reit, Bicheln und Weng.
§ 2
Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Rechten
nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Im Geltungsbereich der Satzung unterliegen die Begründung oder Teilung von
- Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz)
- Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten (§ 30 Wohnungseigentumsgesetz)
- Dauerwohnrechten oder Dauernutzungsrechten (§ 31 Wohnungseigentumsgesetz)
dem Genehmigungsvorbehalt des § 22 BauGB.
Regelungsgehalt ist der Genehmigungsvorbehalt für die Begründen oder die Teilung von Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurechten und Dauerwohnrechten in den genannten Ortsteilen.
Der Verwaltung sind seither relativ wenige Genehmigungsanfragen bekannt. Dabei wurde keine einzige Versagung ausgesprochen. Die wenigen Anfragen betrafen Teilungen innerhalb der Familie (z.B. Sohn oder Tochter bekommen einen Miteigentumsanteil im elterlichen Anwesen).
Jedoch wird die Verwaltung regelmäßig von Notariatskanzleien kontaktiert, wobei abgefragt wird, ob das betreffende Grundstück / Anwesen innerhalb einer solchen Satzung nach § 22 BauGB liegt und ob auf Antragstellung eine Genehmigung / Erteilt werden könne.
Da Privatvermietung für den Fremdenverkehr in Ainring eher von untergeordneter Bedeutung ist, sollte aus Sicht der Verwaltung daher in Erwägung gezogen werden, die bestehende Satzung aufzuheben um Verwaltungsaufwand zu sparen und die Bürger nicht zusätzlich mit Formalien zu belasten.