Neubau von 12 Reihenhäusern mit 43 Wohneinheiten an der Reichenhaller Straße in Hammerau


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 17.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 17.01.2023 ö beschließend 4.2

Vorgang

Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit von 12 Reihenhäusern mit 43 Wohneinheiten an der Reichenhaller Straße bereits vor Antragsstellung geprüft werden.
Die 12 Baukörper sollen jeweils eine max. Firsthöhe von 10,5 m und an den Traufseiten eine max. Wandhöhe von 7 m erhalten. Alle Baukörper sollen unterkellert werden. Es sollen gem. der gemeindlichen Stellplatzsatzung 86 oberirdische Stellplätze errichtet werden. Diese verteilen sich auf 43 in überdachten Carports entlang der Bahnlinie sowie der Reichenhaller Straße, sowie 43 jeweils vor den jeweiligen Wohneinheiten.  

Planungsrechtliche Situation:
Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind aufgrund ihrer Größe von 11.300m² nicht mehr als Baulücke zu betrachten. Die Beurteilung erfolgt demnach als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB. 

Erschließung: 
Die Erschließung ist nur mit erheblichen finanziellen Aufwand gesichert. 
Die Gemeindewerke geben folgende Hinweise:
Im Zuge der Baumaßnahme Reichenhaller Str. (BJ 2020) wurden bereits Vorbereitungen für die Erschließung der Fläche "Lechnerwiese" vorgesehen. Eine Trinkwasserhauptleitung DN150 wurde verlegt. Die Leitung ist ausreichend dimensioniert, um den Bereich mit Trink- und Löschwasser zu versorgen. 
Abweichend zur damaligen Planung des Staatliche Bauamt wird in der BV eine andere Zufahrtssituation dargestellt. Die Hauptwasserleitung befindet sich im Bereich der damals geplanten Zufahrt (weiter südlich). In der aktuellen Planung ist vorgesehen, die Zufahrt weiter nördlich anzuordnen. Die neue Position hat zur Folge, dass die bestehende Hauptleitung im Privatgrund bzw. auf einem Stellplatz endet. Das ist nicht möglich. Die vorhandene Leitung muss verlegt werden.
Um die dargestellten Gebäude mit Trinkwasser versorgen zu können, müssen im Bereich der Straßen und Wege einige Hauptwasserleitungen errichtet werden. Darüber hinaus sind Hausanschlussleitungen zu verlegen. Gemäß DVGW-Regelwerk ist für jede Wohneinheit ein eigener Hausanschluss erforderlich. Gemäß aktueller Grobplanung müssen etwa 250 - 280m Hauptleitung und 43 Hausanschlussleitungen neu verlegt werden.
Zudem werden Hydranten in Überflur- und Unterflurausführung benötigt, um die Löschwassergrundversorgung sicherstellen zu können. 
Die Erschließung ist mit einigem finanziellen Aufwand verbunden. Zur Kostenermittlung ist eine Leitungsplanung erforderlich. Eine Kostenübernahme bzw. Kostenregelung (z.B. Herstellungsbeiträge) ist abzuklären.

Nachbarliche Einwände: 
Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor. 

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Nach Auffassung der Verwaltung ist die Gemeinde an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens aufgrund der planungsrechtlichen Situation gehindert. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB kann nicht erteilt werden, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 5 Nr. 3 (natürliche Eigenart der Landschaft) und Nr. 7 BauGB (Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung) beeinträchtigt werden. Weiter werden 86 oberirdische Stellplätze durchaus kritisch gesehen. Die Errichtung einer Tiefgaragenanlage würde die Flächenversiegelung deutlich reduzieren. Ebenso muss die Erschließungsinfrastruktur hinterfragt werden. Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage zu verweigern.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur vorliegenden Bauvoranfrage zur Errichtung von 12 Reihenhäusern mit 43 Wohneinheiten und 86 oberirdischen Stellplätzen wird erteilt. (Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das Einvernehmen verweigert)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 23.06.2023 11:47 Uhr