Bezug:
Beschluss Nr. 41/2001 des Gemeinderates Ainring vom 20.04.2021
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.04.2021 einen Aufstellungsbeschluss für den Straßenbebauungsplan Saalachau-Hagenau gefasst.
Hintergrund ist, dass seit Jahrzehnten tatsächlich eine vom öffentlichen Verkehr genutzte Verbindungsstraße Saalachau-Hagenau existiert, welche aber in großen Teilen in Privatbesitz war. Der Anfangspunkt ist im Ortsteil Saalachau, in etwa auf Höhe des Anwesens Saalachau 80. Von dort zweigt die Straße nach Osten ab, führt über zwei Brückenbauwerke über den Hammerauer Mühlbach. Etwas südlich der Anwesen Hagenau 1 bis 3 knickt die Straße nach Norden ab und führt in weiterer Folge bis zur Bundesstraße 20 im Bereich der sogenannten „Hagenauer Kurve“.
Die Straße steht in Teilbereichen im Eigentum der Gemeinde, wenn auch nicht in ausreichender Breite. In Teilen aber lag die Straße auf Grundstücken, die sich nicht im Eigentum der Gemeinde befanden. Die Straße ist nur zum Teil straßenrechtlich gewidmet. In großen Teilen, vor allem im südöstlichen Bereich, handelt es sich um eine tatsächlich öffentliche Straße, die rechtlich bislang nicht gesichert war. Die Straße hat aber eine bedeutende Erschließungs- und Verbindungsfunktion für den Ortsteil Saalachau mit einer Vielzahl von Einwohnern und rund 70 wohnbaulichen Anwesen, einem Wasserkraftwerk und noch etlichen unbebauten Grundstücken.
Die Leistungsfähigkeit der alternativen Zufahrten ist nicht ausreichend.
Von Süden her über den sog. „Walser Weg“ ist aufgrund der geringen Breite der Straße (öffentlicher Grund etwa 4 m) ein Begegnungsverkehr von Pkw-Pkw nur schwer, ein Begegnungsverkehr Pkw-Lkw nicht möglich.
Von Norden her führt die Straße durch das Dorf Feldkirchen. Hier gibt es zwei Brücken über den Hammerauer Mühlbach und den Hammerauer Graben mit Gewichtsbeschränkungen. Außerdem ist eine Engstelle am Dorfplatz vorhanden mit teilweise nur 3 m Straßenbreite.
Um die vorhandene Straße planungsrechtlich zu sichern, hat der Gemeinderat die Aufstellung eines Straßenbebauungsplanes beschlossen.
Der Umgriff des Bebauungsplanes ist aus untenstehendem Kartenausschnitt ersichtlich:
Zwischenzeitlich konnten die fehlenden Grundstücksflächen in der Breite, wie die Straße tatsächlich vorhanden ist, durchgehend notariell erworben werden.
Somit ist der vom Straßenbebauungsplan verfolgte Zweck, die Straße planungsrechtlich zu sichern erfüllt. Das Aufstellungsverfahren kann beendet werden.
Nach katastertechnischem Vollzug der notariellen Einigung (also Vermessung derselben) ist der Vorgang zur öffentlichen Widmung der Straßenfläche zur Beschlussfassung vorzulegen.