4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring, Errichtung eines PV Parks, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 BauGB, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.03.2024 ö beschließend 3

Vorgang

Der Entwurf der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring mit Begründung und Umweltbericht lag in der Zeit vom 27.12.2023 bis 02.02.2024 gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Von den Trägern öffentlicher Belange wurden 24 Stellungnahmen abgeben, aus der Öffentlichkeit keine.

Die Stellungnahmen werden im Einzelnen vorgetragen (sh. Abwägungstabelle „4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring).
Das beauftragte Planungsbüro GeoPlan, Herr Ribesmeier, und die Bauverwaltung nehmen zu den einzelnen Punkten nachfolgend Stellung. An der Abwägung hat Herr Rechtsanwalt Engelmann von der Kanzlei Messerschmidt, Dr. Niedermeier und Partner, mitgewirkt.

Allgemeiner Hinweis:
Die Stellungnahmen entsprechen inhalt- und textlich dem eingegangenen Original. Durch die Verwaltung erfolgen keine Korrekturen zur Rechtschreibung und Grammatik.

Beratung

GR Ramstetter verliest Eingangs ein Statement, warum er die Freiflächen PV-Anlage grundsätzlich ablehnt. Bauamtsleiter Fuchs ordnet das Statement als grundsätzliche Kritik ein, jedoch hat der Bauausschuss nun über die eingegangenen Stellungnahmen eine Abwägung durchzuführen. Weiter kritisiert GR Ramstetter die Stellungnahme des BBV. Zuerst würde in der Stellungnahme Kritik geäußert, um am Ende doch zu zustimmen.
GR Wimmer fragt bzgl. Rückbau der Anlage nach, ob diese nach 20 oder 30 Jahren tatsächlich zurückgebaut wird. Bauamtsleiter Fuchs erläutert hierzu, dass diese Frist zum Rückbau in den städtebaulichen Vertrag festgesetzt wird. Ein zukünftiger Gemeinderat kann diese jedoch auch verlängern.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt die Abwägungen wie vorgetragen vorzunehmen.
Die Planentwürfe werden in der Fassung vom 12.03.2024 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen, die Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs.2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 04.12.2024 13:27 Uhr