Bauvoranfrage zur Errichtung eines Doppelhauses an der Breitwiese Fl.Nr. 98/8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 12.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 12.03.2024 ö beschließend 5.1

Vorgang

Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Doppelhauses mit den Maßen von 18 m x 10 m entschieden werden. 

Der Antragsteller macht nachfolgende, ergänzende Angaben:
Das Grundstück Flurnummer 98/8 grenzt an den Bebauungsplan Ainring A, wird in östlicher Richtung von bestehender Wohnbebauung umgeben sowie in westlicher und nördlicher Richtung vom Bebauungsplan Ainring A eingerahmt. Eine private Erschließung kann über die Grundstücke Flurnummer 98/3 und 98/2 erfolgen. Das auf Flurnummer 101/2 befindliche Gewässer dritter Ordnung stellt keine Begrenzung des Umfangs des Gebiets des Bebauungsplans Ainring A dar, da in der Neuaufstellung des Bebauungsplanes auch Gebiete südlich und östlich dieses Gewässers erfasst werden, wenngleich der tatsächliche Verlauf dieses Gewässers nicht eingezeichnet wurde. Da für das direkt an den Dorfpark angrenzende geplante Seniorenwohnheim die Schallemissionen des Dorfparks bzw. der Freilichtbühne nicht berücksichtigt wurden, können diese auch für die Beurteilung des Bauvorhabens auf Flurnummer 98/8 keine Rolle spielen.

Planungsrechtliche Situation:
Das oben genannte Bauvorhaben liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB. Das Vorhaben ist somit dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Eine privilegierte Zulässigkeit der oben genannten baulichen Anlage nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet aus, da sie insbesondere keinem privilegierten Tatbestand im Sinne des Baurechts dient.
Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall nur dann zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Belange werden aber beeinträchtigt, z.B. Widerspruch zum Flächennutzungsplan, natürliche Eigenschaft der Landschaft usw..

Erschließung:
Das Grundstück ist derzeit nicht erschlossen. Wasser und Kanalleitungen sowie die erforderlichen Hausanschlüsse müssten neu hergestellt werden. Eine straßenmäßige Erschließung ist nur über Grunddienstbarkeiten möglich.

Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt. Die Nachbarunterschriften liegen nicht vor.

Beurteilung / Auflagen / Bedingungen:
Das Vorhaben kann an der vorgesehenen Stelle nicht genehmigt werden, da öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Die oben genannte bauliche Anlage beeinträchtigt öffentliche Belange z.B. in folgender Hinsicht: Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring. In diesem ist das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde ist daher an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gehindert.

Beratung

GR Wimmer fragt nach wie man dem Bauwerber helfen könne. Bauamtsleiter Fuchs erläutert, dass vornehmlich über die vorliegende Bauvoranfrage zu entscheiden ist. Inwieweit die Gemeinde hier Planungsbedarf sieht, dazu müsse sich der Gemeinderat Gedanken machen. GR Ramstetter erkundigt sich nach dem Wasserschutzgebiet, ob das Grundstück in der Schutzzone liegt.
Bauamtsleiter Fuchs zeigt die Schutzzonen auf, das Grundstück wird knapp außerhalb der Schutzzonen liegen. GR Ramstetter plädiert dafür, dass man für Einheimische mehr Baurecht schaffen müsse.  Bgm. Öttl merkt an, wenn man sich damit näher befassen möchte, dann muss dies im Gemeinderat passieren. 

Beschluss

Es wird beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zur vorliegenden Bauvoranfrage zu erteilen.
(aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 7

Datenstand vom 04.12.2024 13:27 Uhr