Zur Anfrage des GR Wimmer vom 12.03.2024 bzgl. Sanierung und Umbau der Pfarrökonomie teilt die Bauverwaltung nachfolgendes mit:
- Konzertsaal:
der Konzertsaal ist gem. eingereichter Pläne, Bauschreibung und Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde (vom 18.12.2020) für bis zu 120 Personen ausgelegt.
- Stellplätze:
Es werden 14 Tiefgaragenstellplätze und 4 oberirdische Stellplätze errichtet. Bei Veranstaltungen soll ein Shuttle-Dienst von entfernt liegender Parkplätze eingerichtet werden. Dies wurde jedoch nicht als Auflage im Genehmigungsbescheid (vom 18.12.2020) festgesetzt. Wo und wie die Parkplätze zur Verfügung gestellt werden entzieht sich der Kenntnis der Verwaltung, ebenso wie der Shuttle-Dienst organisiert werden soll.
Auf Verwaltungsweg erledigte Vorhaben:
Erster Bürgermeister Martin Öttl gibt bekannt, dass gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 der Geschäftsordnung folgende Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit durch den Ersten Bürgermeister behandelt und erledigt wurden:
- Gemeindliches Einvernehmen zur energetischen Sanierung eines Mehrfamilienwohnhauses sowie Abbruch und Neubau von 16 Balkonen, Ludwig-Thoma-Straße 9;
- Gemeindliches Einvernehmen zum Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und Wiedererrichtung von zwei aneinandergebauter Wohngebäude mit insgesamt 3 WE und Neubau eines Carports an der Gaisbergstraße 12;
Bekanntgabe Entscheidungen der unteren Verkehrsbehörde:
„Sehr geehrter Herr Öttl,
die Angelegenheit wurde intensiv geprüft, Ortseinsichten durchgeführt, die Polizei beteiligt und seit gestern die Ergebnisse zu dieser E-Mail zusammengeführt, die wir Ihnen nun zukommen lassen. Für die personalbedingte Verzögerung bitten wir um Nachsicht.
Gaisbergstraße – Antrag auf Beschilderung mit Gefahrzeichen „Gefährliche Einmündung“
Zu diesem Antrag fand ein Ortstermin mit der Polizei statt, bei dem die Verkehrssituation genau begutachtet wurde.
Die Gaisbergstraße steigt zur B20 hin nach oben an, dies führt dazu, dass der Verkehrsteilnehmer von der Gaisbergstraße kommend zuerst vor der Radfahrfurt halten muss und sich dann in den Radweg hineintasten muss, bis er die Straße übersehen kann. Die Sicht nach links ist etwas durch die Hauswand eingeschränkt die links hervorsteht, der dazugehörige Zaun ist aber durchsichtig gestaltet, die Bepflanzung so niedrig, dass die Sicht auf den Geh- und Radweg frei ist. Zum Zeitpunkt des Ortstermins parkten keine Fahrzeuge auf dem rechten Grundstück der Hs. Nr. 1. Durch die rückwärts ausparkenden Fahrzeuge geht aus unserer Sicht mehr Gefahr auf den Radverkehr aus, als von der Ausfahrt Gaisbergstraße. Die Verpflichtung zur besonderen Vorsicht liegt in erster Linie beim Ausparkenden. Nach Überprüfung der Unfallstatistik, sind derzeit keine Unfälle im Einmündungsbereich Gaisbergstraße bekannt.
Zum Zeitpunkt des Ortstermins war die Markierung der Radfahrfurt in sehr gutem Zustand, genauso wie die erforderliche Beschilderung in der Gaisbergstraße mit Verkehrszeichen 205 und dem Zusatzzeichen „Radverkehr von rechts und links“. Wir haben die Radwegbreite überprüft, da wir uns vorstellen konnten, die Furt etwas nach Norden zu schieben, leider ist dies wegen der dazu führenden geringen Breite des gegenläufigen Geh- und Radweges nicht möglich.
Bei der vorliegenden Verkehrssituation gilt gegenseitige Rücksichtnahme nach der Straßenverkehrsordnung. Der Radverkehr ist parallel zur Fahrbahn bevorrechtigt geführt, der Radverkehr hat sehr gute Sichtbeziehungen. Wenn ein Auto in den Radweg einfährt, ist dieses dadurch frühzeitig erkennbar. Die Radfahrfurt zeigt nicht nur dem Einfahrenden aus der Gaisbergstraße an, dass eine Radverkehrsführung vorhanden ist, sondern auch dem Radverkehr, dass mit einfahrendem Verkehr zu rechnen ist.
Die Geschwindigkeiten der Radfahrer lassen ein rechtzeitiges Bremsen zu, die Gefahr ist für ihn erkennbar. Das Fahrzeuge auf bevorrechtigen Radfahrfurten stehen müssen, um die Straße übersehen zu können, ist verkehrsüblich und vielerorts vorhanden.
Evtl. kann man durch verdeutlichen der Grundstücksgrenze mit Markierung das Parken besser regeln.
Zudem sollte von der Gemeinde geprüft werden, ob die Sicht durch weitere Markierung einer rechtwinkligen Ausfahrt zur B20 weiter verbessert und somit mehr Abstand zu den parkenden Fahrzeugen geschaffen werden kann.
Da die Einmündung bereits jetzt eindeutig beschildert ist und auf den Radverkehr durch die Furt und das Zusatzzeichen über dem Verkehrszeichen 205 gesondert hingewiesen wird, sind aus unserer Sicht weitere Maßnahmen für die Verkehrssicherheit derzeit nicht erforderlich.
BGL18 – Antrag auf Tempo 70 km/h zwischen Bahnübergang und Ainring
Der Streckenabschnitt wurde bereits im Jahr 2019 einer genauen Analyse unterzogen. Auch in den darauffolgenden Jahren war die Unfallstatistik glücklicherweise sehr unauffällig und es liegen keine Unfälle vor, die geprüft oder analysiert werden mussten.
Nach Ortseinsicht mit der Polizei sollte dringend darauf geachtet werden, dass die Wiesen und Ackerflächen nicht die Sichtbeziehungen einschränken und den querenden Verkehr verdecken. Für die Sichtweiten ist der Eigentümer der einmündenden Straße, also die Gemeinde Ainring verantwortlich. Bitte treten sie in der Sache mit den Grundstückseigentümern in Kontakt und klären auf und bitten darum die Sichtbeziehungen nicht einzuschränken. Zu dem Zweck wird die Gemeinde gebeten die Sichtfelder in einen Lageplan einzuzeichnen und diesen an die Grundstückseigentümer zu übermitteln, ggf. sollten diese vor Ort auch mit den Betroffenen einmal begutachtet werden.
Es sollte auch seitens der Gemeinde dringend darauf geachtet werden, dass keine Werbung aufgestellt wird, die den Verkehrsteilnehmer vom Verkehrsgeschehen ablenkt (siehe Bild unten).
Es ist aufgefallen, das von der Gemeindeverbindungsstraße kommend die Entfernung eines Baumes die Erkennbarkeit der querenden Fußgänger und Radfahrer verbessern könnte. Wir werden gemeinsam mit dem Staatlichen Bauamt Traunstein prüfen wem der Baum gehört und ob der Baum entfernt werden kann.
Auf der Kreisstraße BGL 18 ist der bezeichnete Abschnitt der einzige, der ohne Geschwindigkeitsbeschränkung besteht. Der Abschnitt ist sehr übersichtlich und unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt auch zum Überholen geeignet.
Es wurde eine zweiwöchige, verdeckte Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, um das Verkehrsverhalten zu analysieren. Leider ist das Messgerät defekt und hat die Messdaten nicht aufgezeichnet, die Messung wird zeitnah nachgeholt.
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verkehrsregeln eigenverantwortlich zu beachten, dürfen verkehrsrechtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist (§ 39 Abs. 1 StVO).
Insbesondere dürfen Verbote des fließenden Verkehrs aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nur unter der Maßgabe des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO angeordnet werden. Das bedeutet, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen muss, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes Sicherheit erheblich übersteigt.
Soll die Maßnahme der Verkehrssicherheit dienen, ist die Feststellung einer gegenüber durchschnittlichen Verhältnissen deutlich erhöhten Unfallzahl erforderlich oder es liegt zumindest eine konkrete Gefahrensituation vor.
Nach Ortseinsicht und Betrachtung aller statistischer Grundlagen sowie der Antragsbegründung konnte von den zuständigen Behörden keine Gefahrensituation festgestellt werden, die von dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmern nicht erkannt werden kann.
Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 km/h liegen nach der Straßenverkehrsordnung keine Gründe und kein Erfordernis vor.
BGL 18 – Schwimmbadstraße Gefahrenzeichen Fußgänger auf Höhe Querung Schwimmbad
Mit der Polizei haben wir uns die beschriebene Situation angesehen und sind zu folgendem Ergebnis gekommen.
Schon alleine aufgrund der Querung kann der Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, dass Fußgängerverkehr stattfindet und sich entsprechend auf diese Verkehrssituation einstellen. Die Anbringung eines zusätzlichen Gefahrenzeichens Fußgänger bzw. das allgemeine Gefahrenzeichen mit Zusatz Fußänger ist deshalb nicht notwendig und würde aus unserer Sicht keine große Verkehrsverbesserung herbeiführen. Gefahrenzeichen sind nur dort Anzubringen, wo dies die besondere Situation erfordert (vgl. §§40 i.V.m. 45 Abs. 9 StVO) und kein Hinweis (Querungshilfe) auf Fußgängerverkehr besteht. Ein Gefahrenzeichen soll den Verkehrsteilnehmer auf eine nicht vorhersehbare Gefahrenlage hinweisen.
Das Unfallgeschehen ist unauffällig.
Zudem besteht in den Sommermonaten, in denen der Badebetrieb stattfindet, die Reduzierung auf 50 km/h, sodass auch dieser Umstand höherer Fußgängerzahlen entsprechend berücksichtigt wird.
Ein Heckenrückschnitt könnte zu einer deutlichen Sichtverbesserung führen, damit Fußgänger und auch heranfahrende Autofahrer besser wahrgenommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen“
Information zum Bearbeitungsstand des Antrages von Gemeinderat Kluba hinsichtlich der Verbesserung der Ausfahrtssituation Feldkirchen Süd und der Überquerung der B 20 vom Eder Weg zum Radweg am Feldkirchener Feld
Die Verwaltung teilt mit, dass erste Gespräche mit dem Staatlichen Bauamt geführt wurden. Im Anschluss daran wurde das Staatliche Bauamt um verschriftliche Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliegt, wird der Antrag in den zuständigen Gremien zur Entscheidung vorgelegt.
Information zum Bearbeitungsstand Wasserkraftanlage Feldkirchen
Entsprechend dem Wunsch des Bauausschusses ist Bürgermeister und Gemeindeverwaltung regelmäßig zu dem Thema vorstellig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dem Landratsamt Berchtesgadener Land. Bürgermeister und Verwaltung fragen stetig nach dem beabsichtigten Erörterungstermin.
Per Email wurde der Gemeinde am 14.02.24 folgendes Mitgeteilt (auszugsweise):
„Terminierung Erörterungstermin:
Das WWA Traunstein erstellt derzeit das abschließende Gutachten und nimmt darin auch zu den Einwendungen und anderen Stellungnahmen im Verfahren Stellung.
Dieses Gutachten sollte zum Erörterungstermin vorliegen, da dies dann vom amtlichen Gutachter erörtert wird.
Da dies ein „großer“ EÖT mit 50+ Privateinwendungen werden wird, bedarf es dann entsprechender Vorbereitungen (Räumlichkeit etc.). Wir haben noch keinen konkreten Termin ins Auge gefasst, werden aber das Verfahren zügig weiterbetreiben.“
Dies ist nach telefonischer Auskunft vom heutigen Tage noch der aktuelle Sachstand. Dem Amtsblatt vom 26. März 2024 ist zu entnehmen, dass bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalles bekannt gegeben wurde.
Auch daraus ist ablesbar, dass die notwendigen Schritte bearbeitet werden.
Für den Fall weiterer Rückfragen ist die Gemeindeverwaltung angehalten, an das Landratsamt als federführende Behörde zu verweisen.