Auf dem Grundstück des ehemaligen Gasthauses Alpenblick ist nach dem Abriss des Gasthauses der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten sowie drei Einzelhäuser als 3-Spänner mit Tiefgarage und einem Tinyhome geplant.
Das Mehrfamilienhaus soll eine Wandhöhe von 7,42 m bei einer Firsthöhe vom 9,84 m erhalten (drei Vollgeschosse).
Auf Initiative von Erster Bürgermeister Martin Öttl wurde die Planung durch den Vorhabensträger geändert und im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses werden nun 7 barrierefreie, seniorengerechte Wohnungen geschaffen. Angeschlossen ist für die seniorengerechten Wohnungen im Erdgeschoss eine Gemeinschaftsraum-/küche.
Die Wandhöhe der drei Einzelhäuser beträgt 7,00 m bei einer Firsthöhe von 9,36 m (II + DG). Insgesamt sollen dort 22 Wohneinheiten entstehen zzgl. 1 Tinyhome. Die notwendigen Stellplätze werden überwiegend in einer Tiefgarage untergebracht.
Planungsrechtliche Situation:
Das Grundstück befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens muss demnach nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert, die Gemeindewerke geben folgenden Hinweise:
Die Anschlusssituation der geplanten Gebäude ist mit dem Trinkwasserversorger abzustimmen. Es sind mehrere Gebäude mit abgetrennten Wohneinheiten vorhanden. Laut DVGW-Regelwerk W400-1 sind hier mehrere Trinkwasserhausanschlüsse erforderlich. Der Bauwerber soll vor Baubeginn mit den Gemeindewerken Ainring Kontakt aufnehmen.
Bestehende Leitungen und Schächte dürfen nicht überbaut werden!
Dach-, Oberflächen- und Drainagewasser darf nicht in den gemeindlichen Kanal eingeleitet werden.
Nachbarliche Einwände:
Zwei Nachbarn sprachen in der Gemeindeverwaltung vor und erkundigten sich nach dem Bauvorhaben. Ein Nachbar sprach konkret die Situierung der Tiefgaragenabfahrt an. Die TG wird über den Berger-Steig-Weg angefahren. Er regte an, ob die TG-Zufahrt nicht anders situiert werden könne, da er als Bewohner des Anwesens Berger-Steig-Weg 3 bereits an seiner westlichen Grundstücksgrenze die TG-Zufahrt der Hs.Nr. 5 und 7 habe. Er fühlt sich durch eine weitere TG-Zufahrt an seinem Grundstück beeinträchtigt. Grundsätzlich habe er aber auch Verständnis für eine neue Wohnbebauung. Letztlich konnte mit dem betroffenen Nachbarn durch Errichtung einer Lärm-Sichtschutzwand einvernehmlich entgegen gekommen werden.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Das Vorhaben muss nach § 34 BauGB beurteilt werden.
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben noch ein. Ein Einfügenachweis wurde den Unterlagen beigefügt. Vor dem Hintergrund fehlender Wohnungen im Gemeindegebiet werden die geplanten 22 WE begrüßt. Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.