Bau eines Einfamilienhauses an der Hallerstraße nördl. der Bahnlinie
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 11.02.2025
Beratungsreihenfolge
Vorgang
Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll die planungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung eines Einfamilienhauses, im Zuge einer Nachverdichtung, auf dem bereits bebauten Grundstück Hallerstraße 109 geprüft werden.
Planungsrechtliche Situation:
Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich und muss als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt werden.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ainring ist das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall nur dann zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt.
Öffentliche Belange werden aber beeinträchtigt, z.B. Widerspruch zum Flächennutzungsplan, natürliche Eigenschaft der Landschaft, Verfestigung einer Splittersiedlung…….
Erschließung:
Die Erschließung ist gesichert.
Nachbarliche Einwände:
Nachbarliche Einwände sind nicht bekannt, die Unterschriften wurden nicht eingeholt.
Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Das Vorhaben kann an der vorgesehenen Stelle nicht genehmigt werden, da öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Die oben genannte bauliche Anlage beeinträchtigt öffentliche Belange z.B. in folgender Hinsicht: Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ainring. In diesem ist das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde ist daher an der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB gehindert.
Beratung
GR Franz Wimmer erklärt, dass in der Vergangenheit mehrere Bauwünsche per Einbeziehungssatzung ermöglicht wurden. Er möchte wissen, was dagegenspricht, dies auch hier anzuwenden. Bauamtsleiter Thomas Fuchs führt aus, dass weder eine Einbeziehungssatzung noch eine Lückenfüllsatzung im Außenbereich umsetzbar wären. Bei einem benachbarten Grundstück war daher nur ein Anbau realisierbar. Auch eine Außenbereichsatzung scheint kaum möglich, da es sich nur um fünf Hauptbaukörper handelt. Die Nähe zur Bahnlinie gilt es zudem hinsichtlich der Emissionswerte zu beachten. Das Bauamt hat sich ausführlich Gedanken gemacht, inwiefern man in diesem Gebiet Baurecht schaffen könnte. Sollte die Bauaufsichtsbehörde einen Ansatz finden, wird sich das Gremium wieder damit befassen.
GR Sven Kluba erwartet vom Landratsamt ein ähnliches Ergebnis wie bei den Nachbargrundstücken und regt an, ob sich die Verwaltung zwischen dem Waldgrundstück und dem Haus an der Straße eine bauliche Entwicklung mit Bebauungsplan vorstellen könnte. Der Bauamtsleiter hält den Gedanken für richtig, allerdings gibt es einige Probleme, die man anhand des Flächennutzungsplans erkennen kann. In der Nähe befindet sich zudem das Landschaftsschutzgebiet Peracher Moos. Außerdem müssten in einem Wohngebiet andere Lärmschutzwerte eingehalten werden als im derzeitigen Außenbereich. GR Kluba schlägt vor, die landwirtschaftliche Halle einzubinden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses wird erteilt (aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das Einvernehmen verweigert).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 7
Datenstand vom 13.03.2025 09:10 Uhr