Errichtung eines Hackgutlagers mit anschließender Maschinenhalle, nähe Dorfstraße 37


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 08.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 08.06.2021 ö beschließend 5.5

Vorgang

Es wird die Errichtung eines Hackgut-Lagers mit angebauter Maschinen-Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 26 am nordwestlichen Rand des Dorfes Ainring beantragt.
Das Gebäude soll Ausmaße erhalten von 8 x 24 m. Davon wären 8 m Länge für das Hackgut-Lager und rund 16 m Länge für „Maschinen-Garage“ vorgesehen.
Als Dachkonstruktion ist ein Pultdach vorgesehen. Die Wandhöhe beträgt an der Südseite 4,50 m und an der Nordseite (dort ist die Halle offen) 5,77 m.

Planungsrechtliche Situation: 
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Südlich schließt der Bebauungsplan „Ainring A“ mit der Sondergebietsfestsetzung „Beherbergung“ an.
Das Areal gehört zum Umgriff einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle.

Erschließung: 
Die Erschließung ist grundsätzlich als gesichert anzusehen, da das Gesamtgrundstück –wenn auch nur über einen schmalen Erschließungsstich von der Dorfstraße her- an einer öffentlichen Verkehrsfläche anliegt. 
Die interne Erschließung auf dem ehemaligen Hofgrundstück allerdings ist sehr beengt und die gewählte Situierung des neuen Gebäudes bedingt die Notwendigkeit weiterer Erschließungsmaßnahmen und damit Flächenversiegelungen nach Westen. Vor (also in dem Fall nördlich) der Maschinenhalle und dem Hackgutlage sind noch Bewegungsflächen in großem Umfang nötig, die in den Planunterlagen noch gar nicht dargestellt sind.

Nachbarliche Einwände: 
Nachbarliche Einwände sind der Gemeinde nicht bekannt, die Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

Beurteilung/Auflagen/Bedingungen:
Das beantragte Gebäude ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es nach § 35 Abs. 1 Nr. BauGB einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
Vorliegend handelt es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, eine landwirtschaftliche Privilegierung liegt nicht –mehr- vor.
Eine Zustimmung nach § 35 Abs. 2 BauGB (Sonstige Vorhaben) scheidet aus, da mehrere der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 BauGB genannten öffentlichen Belange beeinträchtigt sind. Beispielhaft erwähnt wird der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft.

Beratung:
GR Reichenberger erkundigt sich ob tatsächlich keine Privilegierung vorliegt. Bauamtsleiter Fuchs verneint dies, da es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle handelt. GR Ramstetter fragt nach, was die Gemeinde eröffnen würde, wenn der Bauausschuss zustimmen würde. Bauamtsleiter Fuchs verdeutlicht erneut, dass der Bauausschuss gar nicht zustimmen kann, da die Privilegierung nicht vorliegt.

Beschluss

Der Bauausschuss beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zu vorliegendem Bauantrag zu erteilen (aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist das Einvernehmen verweigert).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 03.03.2022 12:30 Uhr