Antrag auf Einführung einer Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.10.2021 ö beschließend 6.1

Vorgang

Die CSU-Fraktion beantragte am 13.07.2021 in der GR-Sitzung die Einführung einer Zweitwohnungssteuer. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.
Seit dem 01.01.2004 kann auch in Bayern von den Gemeinden auf Grundlage des Art. 3 Abs. 1 und 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden. Der Gesetzgeber wollte damit den Gemeinden eine weitere Einnahmemöglichkeit einräumen. Die Zweitwohnungssteuer wird in etwa 150 bayerischen Gemeinden erhoben (von 2056 Gemeinden insgesamt).
Um eine Zweitwohnungssteuer erheben zu können, ist eine entsprechende Satzung zu erlassen. Steuerschuldner ist jede natürliche Person, die im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Steuergegenstand ist deshalb eine Zweitwohnung des Steuerpflichtigen (neben der Hauptwohnung). Der Steuertatbestand gilt mit dem Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet als erfüllt. Der steuerpflichtige Zweitwohnungsinhaber muss deshalb nicht Eigentümer der Wohnung sein, ihm muss nur die Wohnung für die eigene Nutzung zumindest für eine bestimmte, evtl. auch zeitlich begrenzte Zeit – nicht nur vorübergehend – rechtlich und tatsächlich zum Wohnen zur Verfügung stehen.
Eine Aufwandsteuer kann nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung, sondern allein der Einkommenserzielung dienen.
Das KAG enthält keine Bestimmung über den Steuermaßstab. Sie muss deshalb in der Zweitwohnungssteuersatzung erfolgen. Ein möglicher Steuermaßstab ist die vom Mieter zu bezahlende Jahresnettokaltmiete nach § 79 Abs. 1 und 2 BewG. Sofern keine Jahresmiete zu entrichten ist, kann hilfsweise die Miete in ortsüblicher Höhe angesetzt werden. Die ortsübliche Miete ist die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Sie kann sich aus einem qualifizierten Mietspiegel ergeben. Für die Gemeinde Ainring existiert kein Mietspiegel. Es reicht aber auch aus, dass die Schätzung der Nettokaltmiete an der Nettokaltmiete, die im Gemeindegebiet für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird ausgerichtet wird. Es ist von der Finanzverwaltung also eine Art eigener Mietspiegel zu erstellen. Die Datengrundlagen müssen selbstverständlich gerichtsfest sein.
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer ergibt sich durch die nach dem Steuermaßstab ermittelte Bemessungsgrundlage, multipliziert mit dem in de Satzung festgelegten Steuersatz. Die nach dem Steuermaßstab ermittelte Bemessungsgrundlage wird beim Mietwert ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Mietwertes sein (in der Regel zwischen 6 % und 12 %) und bei einem Flächenmaßstab ein bestimmter jährlicher Betrag je m² Wohnfläche.  Da in der Gemeinde Ainring die Wohnverhältnisse nicht hinreichend homogen sind, wäre für den Fall des Flächenmaßstabs dieser entsprechend zu differenzieren. Nicht wenige Gemeinden haben den Steuersatz auf einen prozentualen Anteil der Bemessungsgrundlage (z. B. der Jahresnettokaltmiete) festgelegt. Keinesfalls darf eine „erdrosselnde Wirkung“ entstehen.
Die Zweitwohnungssteuer ist, wie die Grundsteuern, eine Jahressteuer.
Für den Steuerpflichtigen sowie für Dritte, die dem Steuerpflichtigen die Wohnung überlassen, besteht eine Mitwirkungspflicht (§§ 90, 93 AO).
Um die ordnungsgemäße Erhebung der Zweitwohnungssteuer sicherzustellen, ist der Inhaber der Zweitwohnung in der Zweitwohnungssteuersatzung zur Abgabe einer Steuererklärung zu verpflichten. Auch sind in der Satzung die entsprechenden Befreiungstatbestände von der Zweitwohnungssteuer festzulegen. 

Aktuell sind im Melderegister der Gemeinde Ainring 430 Personen mit Nebenwohnsitz erfasst. Selbstverständlich werden im Falle einer positiven Beschlussfassung i. S. des Antrags nicht alle dieser Personen zweitwohnungssteuerpflichtig. Schon gar nicht wird Wohnraum in dieser Anzahl und Form frei. Insofern läuft das Antragsziel fehl. Der ordnungsrechtliche Charakter einer Zweitwohnungssteuer tritt im Regelfall nach Aussage der befragten Kämmereien nicht ein. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde. 
Zur Anzahl der künftigen Veranlagungsfälle sowie zur zu erwartenden Höhe der Steuer kann von Seiten der Finanzverwaltung keine seriöse Aussage getroffen werden.
Die mögliche Einführung der Satzung und des entsprechenden Vollzuges wird erhebliche Personalkapazitäten in der Finanzverwaltung binden und erfahrungsgemäß in den ersten Jahren zu zahlreichen Rechtsbehelfsverfahren führen. Diejenigen Gemeinden, die die Zweitwohnungssteuer schon länger eingeführt haben, berichten einstimmig von sehr hohem (Einführungs-)aufwand, der sich aber mit den Jahren verringert. Der dann laufende Aufwand sei relativ überschaubar.
Zum Zeitablauf:
Im Falle einer positiven Beschlussfassung erscheint es realistisch, dass die Satzung nicht vor 01.01.2023 in Kraft treten wird. Die Vorbereitung und Erhebung der Grundlagen werden das gesamte nächste Jahr in Anspruch nehmen. Da bis 01.01.2023 auch die rechtssichere Umsetzung des § 2b UstG, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist, von der Finanzverwaltung geleistet werden muss, kann kein frühzeitigerer Termin in Aussicht gestellt werden. Die laufende Bearbeitung nach Einführung erscheint mit der vorhandenen Besetzung des Steueramtes und der Gemeindekasse machbar. Der erhebliche Aufwand bis zur erstmaligen Erhebung erfordert Verschiebungen der Aufgabenbereiche bei den Stellen. Insofern werden ggf. diverse andere Aufgaben, Anträge, Wünsche etc. nach hinten verschoben, zumal zwei Sachbearbeiterinnen der Abteilung im betreffenden Zeitraum noch parallel Fortbildungs- und Schulungsqualifizierungen abzuleisten haben.

Beratung

GR Dr. Friedhelm Schneider fragt nach, welche Gemeinden schon eine Zweitwohnungssteuer haben. Es wird geantwortet, dass alle Gemeinden im Süden eine Zweitwohnungssteuer haben sowie Bad Reichenhall, Schneizlreuth und Bayrisch Gmain.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ainring grundsätzlich. Die Verwaltung wird beauftragt eine entsprechende Satzung auszuarbeiten und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.11.2021 07:55 Uhr