Änderung der Geschäftsordnung; § 32 Namentliche Erfassung der Nein-Stimmen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 12.11.2024
Beratungsreihenfolge
Vorgang
In § 32 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung ist festgelegt, dass die Gemeinderatsmitglieder, die mit „Nein“ abgestimmt haben, namentlich festgehalten werden.
Mit Email vom 23.08.2024 wurde die Gemeinde Ainring von der Rechtsaufsicht darüber informiert, dass die namentliche Erfassung der o.g. Gemeinderatsmitglieder nicht rechtens ist. Dazu wurde ein Urteil vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 10.07.2024, übermittelt durch die Landesanwaltschaft Bayern, der Email beigefügt.
Eine Regelung in der Geschäftsordnung des Gemeinderats, wonach im Protokoll von Ratssitzungen nur die Nein-Stimmen namentlich wiedergegeben werden, verstößt gegen die verfassungsrechtlich garantierte Mandatsgleichheit.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellte zunächst klar, dass allein aus den Vorschriften der Gemeindeordnung über die bei Ratssitzungen anzufertigende Niederschrift (Art. 54 GO) sich kein Hindernis für eine solche Protokollierungsregelung ergibt. Es ist danach insbesondere möglich, in der Niederschrift festzuhalten, wer für und wer gegen die jeweiligen Anträge gestimmt hat. Dies kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
In einer solchen namentlichen Abstimmung liege lediglich eine besondere Form der für Sachentscheidungen in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO geforderten offenen Abstimmung, die jeden einzelnen Mandatsträger dazu zwingen soll, „Farbe zu bekennen“ und für seine Überzeugung einzutreten.
Zusätzlich hat jedes Mitglied das Recht zu verlangen, dass festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. Satz 3 GO).
Die namentliche Protokollierung ausschließlich der Nein-Stimmen verstößt allerdings gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Mandatsgleichheit. Eine rechtliche Ungleichbehandlung liegt vor, da aufgrund der namentlichen Protokollierung die Ratsmitglieder, die mit „nein“ gestimmt haben, leichter für Außenstehende zu identifizieren sind. Die namentliche Erfassung (nur) der Nein-Stimmen könne daher – vor allem bei Abstimmungen mit wenigen Gegenstimmen – einen psychologischen Druck dahingehend erzeugen, nicht nach außen hin als einer von wenigen „Abweichlern“ markiert zu werden.
Beratung
GR Sven Kluba fragt nach, ob jetzt die Niederschriften der z.B. letzten zwei Jahre geändert werden müssen. Das ist nicht der Fall. Ab der kommenden Sitzungsrunde wird nach der geänderten Geschäftsordnung gearbeitet.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Geschäftsordnung, in dem der Satz 2 des § 32 Abs. 3 abgeändert wird, dass alle Namen der Ratsmitglieder hinsichtlich ihrer Abstimmung (ja und nein Stimmen) erfasst werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.12.2024 16:00 Uhr