Bauvoranfrage in Alfdorf, Enzelbach, Flst. 1092, Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderats, 27.01.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In seiner Sitzung vom 15.04.2024 hatte der Gemeinderat das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage versagt. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass öffentliche Belange des Naturschutzes betroffen sind, so unter anderem, die negative Beeinflussung des Landschaftsbildes. Darüber hinaus wurde in Frage gestellt, ob die dortige Infrastruktur über Feld- und Wiesenwege für eine ordnungsgemäße Erschließung ausreicht. Es wurde befürchtet, dass die in diesen Wegen verlaufenden Gasleitungen durch den zunehmenden Verkehr negativ beeinflusst werden könnten.
Die Ablehnung wurde dem Baurechtsamt am 17.06.2024 mitgeteilt.
Das Baurechtsamt hat nun mit Schreiben vom 21.11.2024 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen positiven Bauvorbescheid gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB vorliegen. Das Landwirtschaftsamt befürwortet das Vorhaben und bestätigt die Privilegierung des Antragstellers.
Obwohl das Umweltschutzamt (Eingriff in das Landschaftsbild, erforderliche Artenschutzuntersuchung, noch nicht abgearbeiteter Eingriff in das Schutzgut Boden) und das Denkmalamt (Eingriff in ein archäologisches Kulturdenkmal) Bedenken angemeldet haben, sieht das Baurechtsamt keine rechtlichen Gründe für eine Versagung des Einvernehmens und beabsichtigt, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen. Vorher erhält die Gemeinde erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
Anmerkung:
Die Verwaltung hatte bereits für die Sitzung vom 15.04.24 die Erteilung des Einvernehmens vorgeschlagen. Die Gemeinde kann jedoch das Einvernehmen verweigern, wenn sie der Ansicht ist, dass öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 dem entgegenstehen. Dazu gehören u.a. auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes und des Denkmalschutzes, wie oben angeführt. Von dieser Regelung hat der Gemeinderat in seiner letzten Beschlussfassung Gebrauch gemacht.
Beschlussempfehlung
Nach nochmaliger Prüfung wird zu der Bauvoranfrage gemäß § 35 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 BauGB erneut das Einvernehmen versagt.
Beschluss
Nach nochmaliger Prüfung wird zu der Bauvoranfrage gemäß § 35 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 und 2 BauGB erneut das Einvernehmen versagt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Dokumente
Enzelbach Flst 1092, Lageplan (.pdf)
Datenstand vom 25.02.2025 16:12 Uhr