Erstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderats, 31.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einzelnen Bauwünschen in kleineren Ortsteilen am Rande des im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird durch das Baurechtsamt häufig festgestellt, dass die Vorhaben im baurechtlichen Außenbereich liegen und damit nicht genehmigungsfähig sind.
Das Baurechtsamt weist dann in der Regel darauf hin, dass eine Satzung nach § 34 BauGB, die den Innenbereich ergänzt bzw. klarstellt, durch die Gemeinde erlassen werden könnte. Entsprechende Anträge werden in letzter Zeit häufiger an die Verwaltung herangetragen.
In der Regel erfolgt eine Abgrenzung des Innenbereichs für ganze Teilorte, oder zumindest für größere Teilbereiche. So wurden in den letzten 20 – 30 Jahren in zahlreichen Teilorten wie Höldis, Brend, Rienharz-Mitte, Enderbach..., oder in Teilbereichen von Bruckhof oder Mannholz Satzungen erstellt.
Satzungen für einzelne Bauvorhaben sind aus verschiedenen Gründen problematisch. Es passt nicht zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn definierte Ortsränder stetig weiter ausgedehnt werden, ohne dass eine konzeptionelle Planung dahintersteht.
Per Definition sind Satzungen „schriftlich niedergelegte verbindliche Bestimmungen, die alles das, was eine bestimmte Vereinigung von Personen betrifft, festlegen und regeln“. Satzung sind somit nicht zur Regelung von Einzelfällen gedacht.
Die Verwaltung ist deshalb der Ansicht, dass solche Satzungen, die nur Einzelfälle regeln sollen, nicht im Sinne einer geordneten Städtebaulichen Entwicklung sind, und die Einzelanträge diesbezüglich abschlägig beschieden werden sollten. Vielmehr wird vorgeschlagen, nach und nach die bereits relativ alten Satzungen zu überarbeiten und im Zuge einer konzeptionellen Planung festzulegen, wo und in welchem Umfang neue Ergänzungen des Innenbereichs sinnvoll sind.
Die Zustimmung zu eingereichten Baugesuchen in Einzelfällen ist dabei dem Gemeinderat unbenommen.
Beschlussempfehlung
Es werden keine baurechtlichen Satzungen zur Regelung von Einzelfällen erlassen.
Die bestehenden Satzungen sollen nach und nach, und wenn dies städtebaulich angezeigt ist, konzeptionell überarbeitet und ggf. ausgedehnt werden, wo dies sinnvoll und möglich ist.
Beschluss
Es werden keine baurechtlichen Satzungen zur Regelung von Einzelfällen erlassen.
Die bestehenden Satzungen sollen nach und nach, und wenn dies städtebaulich angezeigt ist, konzeptionell überarbeitet und ggf. ausgedehnt werden, wo dies sinnvoll und möglich ist.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 08.05.2025 14:23 Uhr