Daten angezeigt aus Sitzung:
1. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 02.02.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Glonnfeld II" hat vom 13.11. bis 30.11.2015 öffentlich ausgelegen. Während der Auslegungsfrist sind von den Trägern öffentlicher Belange und von betroffenen Bürgern (Öffentlichkeit) Stellungnahmen (Bedenken und Anregungen) eingegangen.
Am 18.01.2015 hat mit den privaten Einwendern ein Bürgergespräch stattgefunden. Mit den Planern und Antragstellern wurden die Bedenken und Anregungen eingehend erörtert und Fragen beantwortet (siehe dazu auch die Niederschrift).
Die Bedenken und Anregungen und sonstigen Stellnahmen sind vom Gemeinderat zu behandeln und werden wie folgt der Abwägung unterzogen:
1.
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KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN
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1.1
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Gemeinde Hohenkammer
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2.
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KEINE EINWÄNDE ODER HINWEISE
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2.1
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Autobahndirektion Südbayern – Schreiben vom 10.11.2015
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Gegen die Änderung des o. g. Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände. Das Planungsgebiet befindet sich mehr als 500 m westlich der Bundesautobahn A 9 Nürnberg – München. Belange der Bundesautobahn A 9 werden nicht berührt.
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2.2
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Wasserwirtschaftsamt München – Schreiben vom 11.11.2015
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Keine Äußerung
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2.3
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Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt – Schreiben vom 20.11.2015
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Vom Gewerbeaufsichtsamt wahrzunehmende öffentliche Belange werden von oben angeführter Planung nicht berührt. Es bestehen deshalb keine Einwände.
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2.4
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Landratsamt Freising – Schreiben vom 23.11.2015
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Folgende Fachstellen erheben gegen die o. g. Planung keine Einwände:
- Gesundheitsamt
- Tiefbau
- Straßenverkehrsbehörde
- Abgrabungsrecht
- Immissionsschutz
- Bauleitplanung
- Ortsplanung
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3.
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HINWEISE
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3.1
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Bayernwerk AG – Schreiben vom 10.11.2015
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3.1
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Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk AG oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach§ 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
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Wird zur Kenntnis genommen.
- ohne Beschlussfassung -
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3.2
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Regierung von Oberbayern – Schreiben vom 17.11.2015
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3.2 a
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Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben:
Durch die Änderung soll die Erweiterung von Gebäude und Lebensmitteldiscounters (VK 1200 m²) und die Neuerrichtung eines Drogeriemarktes im Gewerbegebiet Glonnfeld in Oberallershausen ermöglicht werden. Für den Lebensmitteldiscounter soll ein Sondergebiet "Einzelhandel" festgesetzt werden, der kleinflächige Drogeriemarkt soll im Gewerbegebiet entstehen; der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Erfordernisse der Raumordnung und Bewertung:
Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte dürfen nur in zentralen Orten ausgewiesen werden. Abweichend sind Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden … (LEP 5.3.1 (Z)).
Die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte hat an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. ... (LEP 5.3.2 (Z)).
Städtebaulich integrierte Lagen sind Standorte innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs mit wesentlichen Wohnanteilen oder direkt angrenzend, die über einen anteiligen fußläufigen Einzugsbereich und eine ortsübliche Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) verfügen. Direkt an einen Siedlungszusammenhang angrenzende Standorte sind nur dann städtebaulich integriert, wenn sie an einen Gemeindeanteil anschließen, der einen Hauptort darstellt ... (Zu 5.3.2 (B)).
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Wird zur Kenntnis genommen.
- ohne Beschlussfassung -
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3.2 b
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Die Iandesplanerische Steuerung von Einzelhandelsgroßprojekten umfasst die Regelungsbereiche “Lage im Raum", "Lage in der Gemeinde" und "Zulässige Verkaufsflächen“. Hinsichtlich der Lage in der Gemeinde ist festzustellen, dass das Areal innerhalb eines baulich verdichteten Siedlungszusammenhangs liegt. Die ortsübliche Anbindung an den ÖPNV ist durch die vorhandenen Bushaltestellen gegeben. Hinsichtlich der wesentlichen Wohnanteile mit anteiligem fußläufigem Einzugsbereich handelt es sich aus städtebaulicher Sicht um einen Grenzfall:
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Wird zur Kenntnis genommen.
- ohne Beschlussfassung -
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3.2 c
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Zwar gibt es in unmittelbarer Umgebung Wohngebiete, allerdings sind diese erst im Entstehen begriffen und deshalb entsprechend wenig dicht bebaut. Der Standort kann noch als städtebaulich integrierte Lage eingestuft werden kann. Insbesondere aus städtebaulicher Sicht wird aber darauf hingewiesen, dass Nahversorgungsangebote im Ortszentrum untergebracht werden sollten, wo sie von einer größeren Anzahl von Bewohnern fußläufig zu erreichen sind. Dies gilt vor allem für den Neubau des geplanten zusätzlichen Ladengebäudes (Drogeriemarkt), dessen Situierung im Ort noch einmal genauer überdacht werden sollte – auch im Hinblick auf das derzeit in Vorbereitung befindliche interkommunale Entwicklungskonzept (IKEK), welches mit Zuschüssen der Städtebauförderung erstellt werden soll
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Beschluss-Nr. 2:
Die Gemeinde Allershausen ist sich der Bedeutung der Stärkung der Innenentwicklung bewusst. Sie fördert die Ansiedlung und den Erhalt der Nutzungen im Ortskern (vgl. auch IKEK). Die Erweiterung des Discounters und die Ansiedlung des Drogeriemarktes wurden im Vorfeld mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt. Sogenannte innenstadtrelevante Sortimente sind darüber hinaus im Geltungsbereich nicht zulässig. Gleichwohl ist ein sinnvoller und gemäßigter Ausbau der Nahversorgung am Standort gerade in Bezug auf das angrenzende Wohngebiet „Glonnfeld“ durchaus vertretbar. Die Gemeinde hält daher an der vorliegenden Planung fest.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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3.3
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Landratsamt Freising – Altlasten – Schreiben vom 19.11.2015
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Die von der Planung betroffenen Grundstücksflächen sind derzeit nicht im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising eingetragen. Sollten - wider Erwarten – Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist das Landratsamt Freising – Sachgebiet 41 – unverzüglich zu beteiligen.
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Wird zur Kenntnis genommen.
- ohne Beschlussfassung -
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4.
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BEDENKEN UND ANREGUNGEN VON TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE
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4.1
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Landratsamt Freising – SG 42, Untere Naturschutzbehörde – Schreiben vom 20.11.2015
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4.1 a
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Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind zu unterlassen.
Bei einer Vegetationsaufnahme des Intensiv-Grünlands (Flur Nr. 1323/48) wurde u.a. die Nachtkerze (Oenothera biennis) kartiert. Die Nachtkerze ist. u.a. Raupenfutterpflanze für den Nachtkerzenschwärmer. Der Nachtkerzen-schwärmer ist eine artenschutzrechtlich relevante Art.
ln einem ergänzenden Beitrag zur vorliegenden saP ist eine Einschätzung über mögliche Verbotstatbestände oder Beeinträchtigungen des Nachtkerzenschwärmers durchzuführen.
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Beschluss-Nr. 3:
Der Sachverhalt wird in die Umweltbelange unter dem Punkt artenschutzrechtliche Relevanz-prüfung aufgenommen und berücksichtigt.
Die privaten Verkehrsflächen, v. a. die Fahrgassen zwischen den Stellplätzen sind nur bedingt geeignet in wasserdurchlässiger Bauweise herstellbar, da hier durch das Ein- und Ausparken verstärkte Scherkräfte gegeben sind und das Schieben von Einkaufswägen wesentlich erschwert würde, auch im Hinblick auf erhöhten Lärm. Auch ist es Planungsgrundsatz die Vorgaben gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Im Glonnfeld II“ nicht zu erhöhen. Zu den Baumstandorten liegt ein differenziertes Grünkonzept vor (42 Bäume bei 165 Stellplätzen), das den vorgebebenen Ansatz sicher einhält, auch wenn im vorliegenden Fall auf die Festsetzung eines Index je Stellplatz verzichtet wurde.
Für das Sondergebiet gilt der Grundsatz der Gemeinde Allershausen die Vorgaben gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Im Glonnfeld II“ nicht zu erhöhen. Die Gebäude des ALDI-Marktes bleiben nahezu unverändert, auch wenn ggf. bodentiefe Glasfassaden zukünftig nicht ausgeschlossen werden können.
Aufgrund der vorhandenen Bebauung, v. a. auch der sehr hohen Gewerbebauten im Süden und Westen, ist nur mehr von gewissen Vogelarten, v. a. Kulturfolgern, auszugehen. Es sind zudem aufgrund der im Geltungsbereich relativ niedrigen Gewerbebauten ohne einzelstehender, turm-artiger Bauten keine Anflugmöglichkeiten für exponierte Horste etc. gegeben. Dennoch wird die Erforderlichkeit eines Bemühens um die Biodiversität seitens der Gemeinde Allershausen geachtet. Daher werden die Anregungen in Form des textlichen Hinweises 0.3.1.2 aufgenommen.
Es erfolgt eine Aufnahme der insektenfreundlichen Beleuchtung als Fest-setzung für den Teil des Gewerbegebietes, vgl. textliche Festsetzung 0.1.6.6.
Für das Sondergebiet gilt weiterhin der Planungsgrundsatz die Vorgaben gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Im Glonnfeld II“ nicht zu erhöhen. Die Anregungen werden aber auch hier zukünftig im Zuge von Erneuerungen beachtet und nach Möglichkeit umgesetzt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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4.1 b
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1. Für die Befestigung von Grundstückszufahrten, Stellplätzen sowie der privaten Verkehrsflächen sollten nur wasserdurchlässige Beläge wie z.B. wassergebundene Decke, Schotterrasen oder Pflaster mit Rasenfugen zulässig sein. Die Parkplätze sollten durch ein grünordnerisches Gestaltungskonzept, z.B. pro 5 Parkplätze/1 Baum bepflanzt und gegliedert werden.
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4.1 c
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2. Spiegelnde Fassaden und Fenster, sowie großflächige Glasflächen, z. B. Abschirmungswände, Lärmschutzwände oder gläserne Durchgänge, verursachen Vogelschlag.
Zur Vermeidung kann strukturiertes, mattiertes oder bedrucktes Glas verwendet werden.
Maßnahmen gegen Vogelschlag sollten schon in der Planungsphase und in der Ausschreibung berücksichtigt werden.
Bei der Gestaltung des Außenraums ist zu beachten, dass Vögel die Spiegelung von Bäumen, Hecken und Himmel nicht als solche wahrnehmen können. Fassadenbegrünung eignet sich aus naturschutzfachlicher Sicht zur Gestaltung der Architektur und des Freiraumes, da keine Spiegelungen entstehen.
Die Anbringung von Greifvogelsilhouetten ist nicht geeignet, Vogelschlag zu verhindern.
Nur vollflächig markierte Scheiben sind als Hindernis für Vögel erkennbar. Schon 2 mm breite Streifen in 30 mm Abstand oder kontrastreiche Punkt- und Gittermuster können wirkungsvoll Vogelanprall verhindern.
Um den Eindruck einer Durchflugsmöglichkeit zu vermeiden, dürfen die freien Stellen in einem Muster nicht größer als 10 bis 15 cm sein.
Außenjalousien sowie Metall- oder Holzlamellen mit maximal 10 bis 15 cm Zwischenraum sind ebenfalls ein guter Vogelschutz.
Schwarz- orange Markierungen vereinen die Vorteile von sehr unterschiedlichen Reflexions- und Kontrasteigenschaften (verschiedene tageszeitliche Lichtbedingungen und jahreszeitlich verschieden reflektierende Vegetation).
ln dem Zusammenhang mit Vogelschlag wurde eine Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" herausgegeben. Diese ist im Internet als pdf-Datei abrufbar
www.vogelglas.info/public/voegel_glas_licht_2012.pdf
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4.1 d
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3. Es sollte geprüft werden, ob Beleuchtungs-anlagen reduziert oder vermieden werden können.
Folgende lichttechnische Prüfkriterien sollten beachtet werden:
- Wahl des Standortes der Beleuchtungsanlagen so, dass empfindliche Biotope durch die Reichweite des Lichtes nicht betroffen werden
- Minimierung der eingesetzten Lichtmenge so weit wie möglich, sowohl von der Anzahl der Lampen als auch von der Leistung (Wattzahl) der einzelnen Lampen
- Die Leuchtgehäuse sollten das Licht nur in die tatsächlich gewünschte Richtung abstrahlen. Zur Minimierung der lateralen Reichweite sollten Leuchten möglichst niedrig installiert werden.
- Auf die flächenhafte Ausleuchtung heller Fassaden sollte ganz verzichtet werden. Licht-durchstrahlte Glasbauten sollten mit Abdunkelungseinrichtungen (UV-filterndes Glas) versehen werden. Insektenfreundliche Außenbeleuchtungen mit UV-armen Lichtspektren (Natriumdampflampen) oder LED-Lampen sollten in der Regel gegenüber allen anderen Lampentypen bevorzugt verwendet werden.
- Außenleuchten müssen insektendicht schließen (ohne Kühlschlitze o.ä.)
- Der Betrieb von Beleuchtungsanlagen sollte nur zu den unbedingt erforderlichen Zeiten erfolgen, sowohl durch jahreszeitliche als auch tageszeitliche (nächtliche) Schalttechnik. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass nächtliche Beleuchtungsintervalle eingerichtet werden.
Ziel: Minimierung der Fernwirkung der Beleuchtungsanlagen und damit Minimierung der potentiellen Beeinträchtigung nachtaktiver Arten durch Lichtemissionen während der Nachtstunden.
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4.2
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Staatliches Bauamt Freising – Schreiben vom 26.11.2015
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4.2 a
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2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
-keine-
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maß-nahmen
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
-keine-
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Wird zur Kenntnis genommen
- ohne Beschlussfassung -
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4.2 b
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Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 Bay StrWG für bauliche Anlagen - dazu zählen z.B. auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge- bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan bereits dargestellt.
Einer Reduzierung der Anbauverbotszone ausschließlich für Parkplätze auf 10 m kann zugestimmt werden.
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Beschluss-Nr. 4:
Die Stellplätze im Gewerbegebiet werden im Entwurf entsprechend überarbeitet, so dass nun der Abstand von 10 m zum Fahrbahnrand bei sämtlichen Stellplätzen sicher eingehalten ist. Die Vorgaben zur Anbauverbotszone sind somit umgesetzt.
Die Festsetzung der Werbeanlagen erfolgt mit Planzeichen 3.2 und 3.3.
Die bestehende Werbeanlage befindet sich in einem Abstand 10,6 m und die geplante (Pylon) bei ca. 8 m vom Fahrbahnrand. Damit entspricht dieser dem Abstand der Werbeanlagen bei der nahegelegenen ARAL-Tankstelle mit 6,0 m, 6,5 m 7,7 m und 10,0 m zum Fahrbahnrand. Im Hinblick auf die bereits bestehenden Werbeanlagen entlang der St 2054 hält die Gemeinde Allerhausen an den vorgesehenen Standorten der Werbeanlagen fest.
Der Anregung wird nachgekommen. Der Text ist bereits vollinhaltlich gleichwertig in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 0.1.9.2 enthalten.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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4.2 c
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Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß § 9 Abs. 6 FStrG bzw. Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§ 33 StVO i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Freising- Servicestelle München (Sachgebiet S15) vorzunehmen.
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4.2 d
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Erschließung
Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. § 8 und § 8a Abs. 1 FStrG bzw. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).
ln die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: "Unmittelbare Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig."
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4.2 e
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2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses an das Staatliche Bauamt Freising- Servicestelle München, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde, sowie um Übersendung des rechtsgültigen Bebauungsplanes (einschließlich Satzung).
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Wird zur Kenntnis genommen.
- ohne Beschlussfassung -
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5.
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BEDENKEN UND ANREGUNGEN VON BÜRGERN
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5.1 a
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Andreas Morales-Saavedra – Schreiben vom 08.11.2015 Fl.Nr. 1323/8
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5.1 a
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Wir haben als betroffener Grundstücksnachbar die Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Glonnfeld II" erhalten und geben hierzu fristgerecht eine Stellungnahme ab und bitten Sie diese in den weiteren Verfahrensverlauf aufzunehmen.
Der bestehende Bebauungsplan "Glonnfeld II" mit dem dazugehörigen schalltechnischen Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 muss seine Gültigkeit behalten.
Unter 3.5 des bestehenden Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt:
"Im Gewebegebiet GE sind maximal 3 Anlieferungen pro Tag zulässig, davon maximal eine Anlieferung in den Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr oder 20.00 bis 22.00 Uhr)"
Dies wird bereits heute mindestens 2 mal in der Woche nicht eingehalten. Auch werden bereits heute schon "täglich" Nachtanlieferungen durchgeführt, so kommt täglich nachts um 2 Uhr der Bäcker und liefert den Aldi Markt an. Dies ist nicht so störend, da die Lieferung an den Haupteingang und nicht an der Laderampe stattfindet. Dennoch werden bereits heute, strenggenommen die festgesetzten Anlieferzeiten und maximale Anlieferungen überschritten.
Im Entwurf zu Bebauungsplan Änderung wir unter 5.1 Abs. 2 folgendes beschrieben:
"Die Erschließung für das Planungsgebiet erfolgt über den bestehenden Anschluss des Lebensmitteldiscounter von der Staatsstraße St 2054 aus über die Mühlenstraße im Westen. Von der Straße "Im Glonnfeld" ist im Nordosten eine separate Zufahrt- nur für Anlieferungen- möglich."
Hier fehlt uns der Hinweis zum bestehenden Bebauungsplan "Glonnfeld II" C.3.5, dass maximal 3 Anlieferungen pro Tag zulässig, davon maximal eine Anlieferung in den Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr oder 20.00 bis 22.00 Uhr). Ebenso ist in diesem Zusammenhang zu prüfen ob die Straße "Im Glonnfeld" für eine dauerhafte Belastung von LKW Verkehr ausgelastet ist. Sanierungen der Straße, hervorgerufen von den Lieferverkehr durch schwere LKW dürfen nicht auf die Anwohner des Wohngebiets umgelegt werden.
ln der 13. Sitzung des Gemeinderats am 20.10.2015 wird im Sitzungsprotokoll darauf Verwiesen, dass die Vergrößerung des Aldi Markt nach Nordosten hin nicht zur Erweiterung des Markes dient, sondern eine Option für eine spätere Einhausung der Kühlaggregate dienen soll. Durch die Vergrößerung des Aldi Markt vermuten wir, dass in diesem Bereich größere oder mehr Kühlaggregate angebracht werden. Hier ist festzuhalten bzw. zu prüfen, ob in diesen Fall eine "Einhausung" ausreichen ist, oder ob wie im Bebauungsplan Gewerbegebiet Glonnfeld II unter 5.4 letzte Abs. beschrieben, ebenso, wie für die Kühlaggregate des dm Markt eine schallabsorbierende Abschirmeinrichtung erstellt werden muss.
Bestandteil des bestehenden Bebauungsplan Glonnfeld II ist das schalltechnische Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005.
Für die "Betriebsabläufe und Schallemissionen" wurden in diesem Gutachten die Parkplatzbewegungen berücksichtigt. Dies ist in dem Schalltechnischen Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 unter 3.2 nachzulesen.
Hier wird der Parkplatz mit 140 Stellplätzen berechnet. Durch die Vergrößerung des Aldi Markt fallen Parkplätze weg, jedoch entstehen auch 41 neue Parkplätze für den dm Markt. Somit erhöht sich die Anzahl der Parkplätze und der damit verbundenen Parkplatzverkehr. ln dem Gutachten ist bereits unter 3.4 "Diskussion und Ergebnisse" festgehalten, dass bei der nördlich angrenzenden Wohnbebauung der Immissionsrichtwert "voll" ausgeschöpft wird. Durch die Erhöhung der Anzahl der Parkplätze ergibt sich eine Erhöhung des Parkplatzverkehrs und somit liegt es nahe, dass nicht ein völliges Ausschöpfen des Immissionsrichtwerts sondern ein Überschreiten dieser Werte ergibt. Hier ist zu prüfen, ob ggf. in den ungeschützten Bereich der Parkplatz Ein- und Ausfahrt, Lärmschutzmaßnahmen für das betroffenen Wohnbaugebiet erstellt werden muss, bzw. müssen für diese Ablehnung rechtskräftige Berechnungen und Begründungen erstellt werden.
Sollten unsere Bedenken bereits in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung der Firma Müller BBM Bericht Nr. 123746/01 vom 08.09.2015 behandelt worden sein, so bitten wir Sie diese Untersuchungsergebnisse uns schriftlich zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
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Beschluss-Nr. 5:
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Fest-setzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schall-technischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Hinsichtlich des täglichen Pkw-Aufkommens der ALDI-Kunden wurden im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 Erfahrungswerte aus anderen Projekten zu Grunde gelegt, da der Betreiber zum damaligen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben für den geplanten Standort liefern konnte. Mittlerweile wurden von der Filiale vor Ort gesicherte Werte der letzten Jahre, in denen der ALDI-Markt betrieben wurde, übermittelt. Diese wurden dem aktuellen Müller-BBM Bericht Nr. 123746/01 vom 08.09.2015 zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pkw-Aufkommens der beiden geplanten östlichen Gewerbeeinheiten ergibt sich im Vergleich zum Bericht aus dem Jahr 2005 nun ein gesamtes Pkw-Aufkommen, welches um ca. 60 % höher ausfällt als das im Bericht von 2005, was schalltechnisch einer Zunahme um 2 dB entspricht.
Weiterhin wurde im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 im Sinne eines Ansatzes auf der sicheren Seite angenommen, dass die Fahrgassen auf dem Parkplatz von der öffentlichen Straße zu den einzelnen Pkw-Stellplätzen mit Pflasterbelag versehen werden, da die damalige Planung an dieser Stelle noch keine Aussage zur Oberfläche getroffen hatte. Durch diesen Pflasterbelag entstehen sowohl durch die Pkw als auch durch die Einkaufswägen, die über das Pflaster fahren, höhere Geräuschemissionen. Hier wurde ein entsprechender Zuschlag gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vergeben (insgesamt 6 dB). Im Rahmen der Ortsbesichtigung im Jahr 2015 zeigte sich, dass die Fahrgassen asphaltiert ausgeführt wurden, wodurch der o. g. Zuschlag im aktuellen Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2015 nicht mehr angesetzt wurde.
Somit ergeben sich in Summe im Vergleich zu der schalltechnischen Untersuchung von 2005 um 4 dB geringere Schallemissionen des Pkw-Parkplatzes.
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurden die Gewerbegeräusche des zu erweiternden ALDI-Markts und der beiden geplanten Gewerbe-einheiten auf Basis der aktuellen Planung sowie Angaben der (zukünftigen) Betreiber zu den Betriebsabläufen berechnet. Aus der Tabelle 3 auf Seite 20 in o. g. Bericht ist ersichtlich, dass die Bauvorhaben in Summe mit der Geräuschvorbelastung durch die anderen, bestehenden benachbarten gewerblichen Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den untersuchten Immissionsorten einhalten.
Zum Schutz der Nachbarschaft und zur Einhaltung der o. g. Immissionsrichtwerte werden bereits jetzt entsprechende Maßnahmen im Bereich der Anlieferzone des ALDI-Markts ergriffen. So werden mittlerweile Anlieferfahrzeuge mit einem deutlich leiseren Kühlaggregat eingesetzt (ca. 9 dB leiser), als dies im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 noch angesetzt wurde. Auch die Leerpaletten werden vor der Verladung zu 10 Stück zusammengestapelt und so in den Lkw eingefahren, statt jede Leerpalette einzeln in den Lkw zu befördern, wie es im Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2005 angenommen wurde.
Im Nordosteck des Sondergebietes stellt die geplante Einhausung der Kühlaggregate eine langfristige Option für die Zukunft dar, damit dann auch hier Lärm nicht mehr nach außen dringen kann. Weiterhin wird die Verwendung umweltfreundlicher Kühlmittel in Zukunft angestrebt. Somit wird insgesamt durch die Erweiterungen eine deutliche Verbesserung erreicht.
Ergänzend wurden für die geplante ALDI-Erweiterung und den Neubau der bei-den östlichen Gewerbeeinheiten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen ausgearbeitet, die im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 im Kapitel 7 zusammengefasst und in der weiteren Planung sowie bei Betrieb beibehalten werden müssen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen können trotz der erhöhten Betriebsamkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Für den Fall des Austauschs der Kühlaggregate wurden im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 höchstzulässige Schallleistungspegel für die Anlagenteile im Freien bestimmt, mit denen die schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft eingehalten werden. Die Schallleistungspegel wurden so niedrig festgelegt, dass keine Abschirmeinrichtungen erforderlich sind.
Dagegen stehen bei den beiden geplanten östlichen Gewerbeeinheiten bereits ein konkretes Fabrikat und somit auch der Schallleistungspegel des Klimageräts fest. Aufgrund des geringen Abstands zur östlich benachbarten Wohnbebauung ist sowohl der Einsatz eines lärmarmen Klimageräts als auch die Errichtung einer Abschirmeinrichtung erforderlich.
Die Gemeinde Allershausen ist sich der vorhandenen Lärmproblematik bewusst. Hierzu erfolgte am 18.01.2016 ein Bürgergespräch bei dem wesentliche Punkte erörtert werden konnten.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.1 b
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Andreas Morales-Saavedra – Schreiben vom 23.11.2015 Fl.Nr. 1323/8
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5.1 b
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Vielen Dank für Ihre Antwort, dennoch verstehen wir einiges nicht.
unter 1. von Ihnen beschrieben, "Die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z.B. Anlieferzeiten bzw. Umfang) sind allgemein nicht als städtebaulich bezogene Merkmale anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen."
Hier stellen wir uns die Frage warum genau dies im gültigen Bebauungsplan Glonnfeld II aufgenommen ist und jetzt auf einmal nicht mehr nötig seinen soll. Ebenso stellen wir uns die Frage warum die Anlieferungen jetzt auf einmal auf 4 Anlieferungen erhöht wird. Im gültigen Bebauungsplan sowie auch im dazugehörigen Lärmschutzgutachten sind maximal 3 Anlieferungen festgesetzt. Grundlage ist Festsetzung ist die Berechnung im Lärmschutzgutachten von 2005.
Unter 3. von Ihnen beschrieben, "Bei der Untersuchung der Parkplatzgeräusche wurde die aktuelle Planung für das Bauvorhaben zu Grunde gelegt. Das Pkw-Aufkommen der Kunden wurde gemäß den Angaben des Auftraggebers angesetzt. Mit den in Kapitel 7 des Müller-BBM Berichts Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 beschriebenen Maßnahmen hält der Parkplatz die schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft ein."
Hier stellen wir uns die Frage warum im gültigen Lärmschutzgutachten von einer "völligen Ausschöpfung" der Richtwerte die Rede ist und nun bei einer Erhöhung des Parkplatzverkehrs alle Anforderungen eingehalten werden sollen.
Ich möchte nicht die fachlich erstellten Lärmschutzgutachten anzweifeln, aber es ist für uns unverständlich, wenn innerhalb von 10 Jahren sich in Bezug auf Lärm Verschlechterungen für ein Wohnbeugebiet ergeben. Gerade in Bezug auf Lärm können wir uns nicht vorstellen, dass sich die Gesetzeslage für ein direkt anliegendes Wohngebiet derartig verändert haben soll.
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Beschluss-Nr. 6:
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurden die Gewerbegeräusche des zu erweiternden ALDI-Markts und der beiden geplanten Gewerbe-einheiten auf Basis der aktuellen Planung sowie Angaben der (zukünftigen) Betreiber zu den Betriebsabläufen berechnet. Aus der Tabelle 3 auf Seite 20 in o. g. Bericht ist ersichtlich, dass die Bauvorhaben in Summe mit der Geräuschvorbelastung durch die anderen, bestehenden benachbarten gewerblichen Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den untersuchten Immissionsorten einhalten.
Zum Schutz der Nachbarschaft und zur Einhaltung der o. g. Immissionsrichtwerte werden bereits jetzt entsprechende Maßnahmen im Bereich der Anlieferzone des ALDI-Markts ergriffen. So werden mittlerweile Anlieferfahrzeuge mit einem deutlich leiseren Kühlaggregat eingesetzt (ca. 9 dB leiser), als dies im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 noch angesetzt wurde. Auch die Leerpaletten werden vor der Verladung zu 10 Stück zusammengestapelt und so in den Lkw eingefahren, statt jede Leerpalette einzeln in den Lkw zu befördern, wie es im Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2005 angenommen wurde.
Ergänzend wurden für die geplante ALDI-Erweiterung und den Neubau der bei-den östlichen Gewerbeeinheiten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen ausgearbeitet, die im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 im Kapitel 7 zusammengefasst und in der weiteren Planung sowie bei Betrieb beibehalten werden müssen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen können trotz der erhöhten Betriebsamkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.1 c
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Andreas Morales-Saavedra – Schreiben vom 29.11.2015 Fl.Nr. 1323/8
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5.1 c
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Zu unserer bereits abgegebenen Stellungnahme möchten wir folgendes Nachtragen. Im schalltechnischen Gutachten ist unter 7 Rahmenbedingungen und Schallschutzmaßnahmen folgendes Festgeschrieben:
- Keine Parkplatznutzung und keine Anlieferung während der Nachtzeit (zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr)
Wie wird das nachgehalten? Derzeit ist die Schrankenanlage vom Aldi Markt an beiden Ein- und Ausfahrten Tag und Nacht offen. Bereits jetzt wird der Parkplatz als LKW Rastanlage Tag und Nacht genutzt. Auf Nachfrage bei Aldi erhielten wir die Aussage, dass es den meist weiblichen Mitarbeitern nicht zuzumuten ist, dauerhaft parkende LKW oder auch PKW anzusprechen und sie den Parkplatz zu verweisen. Auch wird begründet, dass rechtlich, nachts die Schranken nicht geschlossen werden können wenn sich ein führerloses Fahrzeug auf dem Parkplatz befindet, da sonst der Grundstückseigentümer wegen einsperren von Privateigentum angeklagt werden kann. Welche Lösung zu diesem Problem wird vom Antragsteller angestrebt?
Ebenso haben wir bedenken, dass wenn die Anlieferung über die Straße "Im Glonnfeld" erfolgen soll, parkplatzsuchende LKW einen evtl. anliefernden LKW in die Straße "Im Glonnfeld" folgen, da sie evtl. davon ausgehen, dass dieser anliefernde LKW ebenso einen Parkplatz sucht. Somit haben wir wieder parkplatzsuchende LKW im Wohngebiet. Ein wenden im Wohngebiet ist für LKW nicht möglich, somit sind wir durch verirrte LKW, wie schon vor einigen Jahren, die dann versuchen aus dem Wohngebiet zu kommen wieder belästigt. Die Gemeinde Allershausen hat hier schon einiges getan und die PKW Parkbuchten durch aufstellen von Pflanztrögen verkleinert, dennoch befürchten wir hier, dass die verkleinerten Parkbuchten durch LKW Zugmaschinen die in diese Parkbuchten passen benützen werden. Die Parkbuchten müssen eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese nur für PKW zugelassen sind. Das LKW Einfahrtverbotsschild an der Einmündung von der Mühlenstraße in die Straße "Im Glonnfeld" ist bereits jetzt nicht ausreichend. Ebenso befürchten wir, da das Gonnfeld II das einzigen Wohnbaugebiet in Allershausen ist, dass nicht auf Tempo 30 reduziert ist, eine erhöhte Lärmbelastung durch zu schnell fahrende LKW oder auch PKW.
Des Weiteren befürchten wir, da die AnIieferung über die Straße "Im Glonnfeld" nicht verschlossen ist, dass auch Kunden, die nicht über die Mühlenstraße an und abfahren diese Ein- und Ausfahrt benützen. Daraus ergibt sich in der Straße "Im Glonnfeld" ein erhöhter Verkehr der im Schalltechnischen Gutachten nicht berücksichtigt ist. Wie wird hier entgegengewirkt, dass die Zufahrt die nur für die Anlieferung genutzt werden darf nicht von Kunden zur An- und Abfahrt genutzt wird?
Laut bestehenden Bebauungsplan und auch in dem geänderten Bebauungsplan ist die südliche Ein- und Ausfahrt am Aldi Grundstück nur für Lieferfahrzeuge zugelassen. Der gesamte Parkplatzverkehr muss nach den Plänen über die nördlich gelegene Ein- und Ausfahrt stattfinden. Im Schalltechnischen Gutachten ist bei der Berechnung der Parkplatzbewegungen nicht ersichtlich für welche Ein- und Ausfahrt die Berechnung erstellt wurde. Sind die Anzahl der An- und Abfahrten auf die zwei Ein- und Ausfahrten aufgeteilt? Wenn dies der Fall sein sollte, so muss hier neu berechnet werden, denn auch nach den Angaben der Bebauungsplanänderung ist die südlich gelegene Ein- und Ausfahrt nur für den Lieferverkehr zugelassen und durch eine Schrankenanlage zu regeln.
Da wir den Nachtrag zur Stellungnahme fristgerecht zum 30.11.2015 abgeben, bitten wir diesen in den weiteren Verfahren zu berücksichtigen.
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Beschluss-Nr. 7:
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurde die Erschließung der Anlieferzonen und der Parkplätze des ALDI-Markts sowie der beiden östlichen Gewerbeeinheiten ausschließlich von Westen über die Mühlenstraße berücksichtigt. Eine Erschließung von Norden über die Straße „Im Glonnfeld“ wurde nicht untersucht.
Am Westrand des Sondergebietes (zwei Zufahrten) und am Nordrand des Gewerbegebietes sind Schrankenanlagen vorgesehen. Die Schranke ist nach einem Defekt mittlerweile repariert und funktionsfähig. Die Schranke muss nach Geschäftsschluss strikt geschlossen werden. Ein Problem ist allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Lkws geparkt worden sind. Es wird versichert, alles zu unternehmen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Evtl. ist noch eine weitere technische Lösung möglich, die allerdings sehr aufwändig ist.
Verbotsschilder sind bereits jetzt vorhanden. Zukünftig ist Herr Riemensperger zudem vor Ort um widerrechtlich abgestellte LKW-Fahrer zum Verlassen aufzufordern.
Es ist eine Festsetzung bzw. ein Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass im Baugenehmigungsverfahren Anlieferzeiten festzulegen sind.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurde die gesamte Parkplatzfläche mit einer Flächenschallquelle belegt (auch der Zu-/ Abfahrtsbereich). Da die Berechnung der Schallemissionen des Pkw-Parkplatzes nach dem so genannten „zusammengefassten Verfahren“ der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamt für Umweltschutz erfolgte, bei dem nicht nur Rangier- und Parkgeräusche der Pkw, sondern auch die „Durchfahrgeräusche“ der Pkw berücksichtigt werden, ist die zusätzliche Eingabe der Pkw-Fahrwege als Linienschallquelle nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 19 : 1
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5.2
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Elisabeth und Thomas Fritz – Schreiben vom 16.11.2015 Fl.Nr. 1323/45
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5.2
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Anbei die fristgerechte Stellungnahme zu dem uns zugesandten Schreiben vom 05.11.2015 bezüglich der Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Glonnfeld II".
Aus dem beigefügten Bauplan geht hervor, dass der Abstand zwischen unserer Grundstücksgrenze und der Rückwand des geplanten dm-Marktes nur 5 m beträgt.
Der uns vorliegende Bebauungsplan vom 11.10.2005 weist einen ca. 7 m breiten Grünstreifen und bis zur Bebauung noch mal eine Abstandsfläche von ca. 5 m aus.
Von Herrn Riemensperger wurde uns mehrmals ein Abstand von 10 m bestätigt.
Dies konnte auch dem von uns bereits unterschriebenen Plan entnommen werden, den wir unter anderen Umständen nicht unterzeichnet hätten.
Ebenfalls wurde uns zugesichert, dass dort keine Bäume und Sträucher mit großem Laubabwurf gepflanzt werden.
Dies ist im beigefügten Bebauungs-und Grünordnungsplan ebenfalls nicht berücksichtigt.
Des Weiteren muss die regelmäßige Pflege des geplanten Grünstreifens gewährleistet werden.
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Beschluss-Nr. 8:
Die Maße des Grenzabstandes entsprechen exakt den in der von den Nachbarn unterschriebenen Bauvoranfrage vom 20.05.2015. Hier waren nie 10 m genannt, sondern 6,94 m im Norden und 7,43. Die Vermassung wird in den Plan übernommen.
Der bisher am Ostrand des Gewerbegebietes festgesetzte Wall wird auf 1,0 m Höhe begrenzt (siehe Festsetzung 0.1.7.5). Zu den östlich angrenzenden Grundstücken ergibt sich eine Wallhöhe von bis zu 2,50 m. Die Ausführung und Art der Bepflanzung ist mit den Bürgern abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.3 a
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Marcel und Ina Schwebcke – Schreiben vom 16.11.2015 Fl.Nr. 1323/44
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5.3 a
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Anbei fristgemäß und schriftlich die mit Ihnen besprochene Stellungnahme / Anfrage bezüglich des Abstandes der Rückwand des geplanten DM Marktes zu unserer Grundstücksgrenze.
Dem uns, lna und Marcel Schwebcke von der Gemeinde zugesandten Bebauungsplanentwurf vom 5.11.2015 ist zu entnehmen, dass der Abstand zwischen der Rückwand des DM-Marktes und unserer Grundstücksgrenze 5 Meter beträgt. Dies war so nicht mit Herrn Riemensperger vereinbart, den meine Frau und ich mehrmals auf die ursprüngliche Distanz von 10 Metern ansprachen und mehrmals die Beteuerung erhielten, dass die 10 Meter eingehalten werden. Ansonsten hätten wir um Nachbesserung des Planes gebeten und ihn so nicht unterschrieben. Dieser Abstand von 10 Metern ist auch dem von uns unterschriebenen Plan zu entnehmen.
Ebenfalls wurde uns zugesichert, dass dort wenig laubwerfende Bäume und Sträucher als Sichtschutz gepflanzt werden, auch diese sind nicht im Plan enthalten.
Bitte veranlassen Sie die Korrektur auf, wie besprochen und vereinbart 10 Meter Abstand der Rückwand des DM-Marktes zu unserer Grundstücksgrenze UND die Pflanzung von Sichtschutzbäumen und Sträuchern.
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Beschluss-Nr. 9:
Die Maße des Grenzabstandes entsprechen exakt den in der von den Nachbarn unterschriebenen Bauvoranfrage vom 20.05.2015. Hier waren nie 10 m genannt, sondern 6,94 m im Norden und 7,43. Die Vermassung wird in den Plan übernommen.
Der bisher am Ostrand des Gewerbegebietes festgesetzte Wall wird auf 1,0 m Höhe begrenzt (siehe Festsetzung 0.1.7.5). Zu den östlich angrenzenden Grundstücken ergibt sich eine Wallhöhe von bis zu 2,50 m. Die Ausführung und Art der Bepflanzung ist mit den Bürgern abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.3 b
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Marcel und Ina Schwebcke – Schreiben vom 30.11.2015 Fl.Nr. 1323/44
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5.3 b
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Anbei fristgerecht ein Zusatz zur bereits eingereichten Stellungnahme zum Bebauungsplan Glonnfeld II vom 5.11.2015.
1. Bei genauer Durchsicht des beigefügten Planes ist uns aufgefallen, dass das Gebäude des dm-Marktes NICHT parallel zu unserer Grundstücksgrenze verläuft. Wie schon geschrieben sagte Herr Riemensperger uns UND unseren Nachbarn mehrmals eindeutig zu, dass der Abstand von 10 Metern zwischen dem dm-Gebäude und unserer Grundstücksgrenze erhalten bleibt. Dadurch, dass das Gebäude schief steht, ist der Abstand zwischen dem dm-Gebäude und unserem übernächsten Nachbarn Hr. Hopfenmüller größer als bei uns. Wir gingen selbstverständlich davon aus, dass beim Gespräch mit Hr. Riemensberger der uns zugesagte Abstand von 10 Metern unser Grundstück betrifft. Durch das Schiefstehen wäre der Abstand bei Hr. Hopfenmüller dann folglich größer.
2. Herr Riemensperger meinte, dass der dm-Markt auf das Niveau des Aldi-Marktes angehoben wird. Jetzt stellt sich uns die Frage, wie steil die Zufahrt von der Straße "Im Glonnfeld" zwischen den beiden Märkten ist, damit die Parkplätze auf einem Niveau sind. Herr Riemensperger meinte, dass dort eine Art "Achsenbrecher" hinkommt, dass die Kundenparkplatz hauptsächlich über den Aldi-Parkplatz benutzt wird. Wird der Lieferverkehr nun auch über den Aldi-Parkplatz verlaufen, oder über die steile Rampe mit Achsenbrecher? Der Unterschied wäre für alle Anwohner gewaltig bezüglich Lärm und Häufigkeit der Belastung.
3. Auch haben wir aus persönlicher Erfahrung festgestellt, dass die unter 3.5. des bestehenden Bebauungsplans festgesetzte Lieferverkehrfrequenz in keinster Weise eingehalten wird. Bei einer Vergrößerung der Verkaufsfläche wäre folglich mit einem noch höheren Lieferaufkommen zu rechnen. Im neuen Bebauungsplan ist davon keine Rede mehr. Dies muss wieder aufgenommen werden, da die Lieferfrequenz ohne Begrenzung sonst unüberschaubar wird. Ob bestimmte Immissionsgesetzte bezüglich Lärm ohne eine eindeutige Regelung der Gemeinde eingehalten werden, darf bezweifelt werden. Nicht umsonst musste die Gemeinde NACHTRÄGLICH Blumenkübel aufstellen, damit die LKWs nicht im Wohngebiet parken und zusätzlich die Kühlaggregate einen durchaus störenden Lärm verursachen. Jetzt parken die LKWs auf der Mühlenstraße VOR den Blumenkübeln, trotz eindeutiger PKW-Parkplatzkennzeichnung. Eine Regelung über die Gemeinde ist einfacher, als wenn der Anwohner sich "wehren" muss, denn dann ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, zumeist zum Nachteil der Anwohner.
4. Lt. Querschnittplan ist der mit Herr Riemensperger besprochen Erdwall - bei fälschlicherweise 5 Metern Abstand - direkt an der Grundstücksgrenze, was zur Folge hat, dass bei dem geplanten Gefälle das Laub und Erde bei uns direkt am Gartenzaun liegen oder bei uns im Grundstück. Bei zugesagten 10 Metern Abstand wäre es sinnvoll, den Erdwall an die Rückwand des dm-Marktes zu verlegen, damit zum einen durch den Baum- und Strauchbewuchs die Rückwand von den Anwohnern nicht mehr gesehen wird und zum zweiten die zunehmende Zahl der "LKW-Fahrer-Wildpinkler" endlich abnimmt, die jetzt die Aldi-Rückwand als Toilette missbrauchen.
Zusätzlich hat Frau Linke bezüglich dem Niveauunterschied zwischen dem aufzuschüttenden dm-Grundstück und unseren Grundstücken Herrn Goldbrunner geschrieben, dass "sie die tiefere Lage grundsätzlich für günstiger bezüglich der Abschirmung hält." Von welcher Abschirmung spricht die Dame? Doch wohl nicht von der Lichtabschirmung, die bei höherer Bauweise des Marktes wohl kaum günstiger sein kann. Bleibt nur Schallabschirmung. Aber der Schall entwickelt sich auf dem unteren Höhendrittel des Marktes, wir auf der Rückseite bekommen davon sowieso nichts mit. Ähnlich verhält es sich mit der Lärmentwicklung beim Aldi. Elektrosmog ist so glaube ich kein Thema. Welche Abschirmung ist also günstiger?
5. Warum kann der dm-Markt nicht auf das Höhenniveau unserer Grundstücke gebaut werden? Damit wäre die maximale Bauhöhe von 9,6 Metern lt. Bauplan nicht künstlich um das Aldi-Hhöhennniveau erhöht auf ca. 11 m. Der Nutzen für alle Anwohner wäre immens, da ein um ca. 1,5 Meter "flacheres" Gebäude weniger Schatten wirft, "besser" aussieht, weniger auffällt, (siehe der Vergleich zu den "Hochhäusern" des Kleingewerbes an der Mühlenstrasse). Man müsste nichts aufschütten, was unnötige Kosten in beträchtlicher Höhe verursacht, auf dem Parkplatz hätte man ein leichtes Gefälle beim Übergang Aldi- und dm-Parkplätze, bei Schrittgeschwindigkeit sicher kein Problem, KEINER hätte Nachteile, aber ALLE Vorteile.
6. Herr Riemensperger meinte, dass das Satteldach auf dem dm-Markt symmentrisch ist, d.h. der höchste Punkt in der Mitte des Daches liegt, diesen Plan haben wir unterschrieben. Auf dem Querschnittsplan ist jetzt ein viereckiger Klotz mit Flachdach zu sehen. Dies war so nicht von uns und den Nachbarn unterschrieben worden.
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Beschluss-Nr. 10:
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Fest-setzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schall-technischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Der bisher am Ostrand des Gewerbegebietes festgesetzte Wall wird auf 1,0 m Höhe begrenzt (siehe Festsetzung 0.1.7.5). Die Ausführung und Art der Bepflanzung ist mit den Bürgern abgestimmt.
Der Erdwall ist für Trennungsgrundsatz ein wesentlicher städtebaulicher Aspekt. Die Eintiefung bringt zudem Lärmschutz und durch Bepflanzung Abschirmung und Sicherung der Privatsphäre zusätzlich zum vorhandenen baulichen Schallschutz der durch die Gebäudeanordnung gegeben ist.
Die Maße des Grenzabstandes entsprechen exakt den in der von den Nachbarn unterschriebenen Bauvoranfrage vom 20.05.2015. Hier waren nie 10 m genannt, sondern 6,94 m im Norden und 7,43. Die Vermassung wird in den Plan übernommen.
Das gleiche Höhenniveau ist ein wesentlicher Punkt für die Anlieferung über das Sondergebiet.
Die Schnittdarstellung wird an das Satteldach angepasst.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.4
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Christina und Georg Hopfenmüller – Schreiben vom 19.11.2015 Fl.Nr. 1323/46
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5.4
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Wir haben im Jahr 2014 das Grundstück (Flurnummer 1323/46} gekauft und derzeit wird unser zukünftiges Wohnhaus darauf errichtet. Die Entscheidung dieses Grundstück zu kaufen und dort zu bauen basierte auf dem existierenden und gültigen Bebauungsplan. ln der geplanten Änderung des Bebauungsplanes sehe ich eine deutliche Verschlechterung meiner zukünftigen Wohnsituation durch nachfolgend genannte Veränderungen.
- Auf dem angrenzenden Grundstück soll die Bebauungsgrenze von derzeit 10 m auf 5 m zu unserem Grundstück verkürzt werden.
- Durch die Aufschüttung dieses Grundstückes von ca. 1m erhöht sich die mögliche Gebäudeoberkante automatisch um 1m zu unserem Grundstück und das bei einer Halbierung der Mindestabstandsfläche zu unserem Grundstück.
- Entstehung von Parkplätzen nahe zu unserem Grundstück anstelle der vorgesehen Grünflächen.
Wir sind der Anschauung, Bebauungspläne sind bindend, geben Sicherheit für Anwohner und Investoren. Durch die geplante Änderung entstehen für mich als Anwohner Nachteile und für den Neuen Investor der Vorteil, sein Gebäude größer als nach gültigem Bebauungsplan erlaubt zu gestalten.
Wir hatten vor Monaten mit Herrn Riemensberger einen kurzen Termin indem er uns sein Bauvorhaben auf Plänen vorstellte und zusagte innerhalb der Bebauungsgrenzen zu unserem Grundstück zu bleiben. Er teilte mit, dass sein Gebäude bei der Höhe das erlaubte Maß nicht ausschöpfen wird. Wir hatten den Eindruck dass nur die Gebäudeform sich ändert. Wir haben den Plänen bei diesen Zusagen zugestimmt. Wir können nicht mehr sagen ob die Pläne diesen Zusagen auch entsprochen haben oder diese Details nicht, oder ungenau, dargestellt waren. Wir ziehen unsere Zustimmung zurück.
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Beschluss-Nr. 11:
Die Maße des Grenzabstandes entsprechen exakt den in der von den Nachbarn unterschriebenen Bauvoranfrage vom 20.05.2015. Hier waren nie 10 m genannt, sondern 6,94 m im Norden und 7,43. Die Vermassung wird in den Plan übernommen.
Der bisher am Ostrand des Gewerbegebietes festgesetzte Wall wird auf 1,0 m Höhe begrenzt (siehe Festsetzung 0.1.7.5). Die Ausführung und Art der Bepflanzung ist mit den Bürgern abgestimmt.
Der Erdwall ist für Trennungsgrundsatz ein wesentlicher städtebaulicher Aspekt. Die Eintiefung bringt zudem Lärmschutz und durch Bepflanzung Abschirmung und Sicherung der Privatsphäre zusätzlich zum vorhandenen baulichen Schallschutz der durch die Gebäudeanordnung gegeben ist.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.5
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Katrin Pichler – Schreiben vom 26.11.2015 Fl.Nr. 1323/12
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5.5 a
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vielen Dank für die Zusendung des Bebauungsplanentwurfes zur o.g. Planänderung im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:
Bedenken habe ich bei der Umwidmung des jetzigen "eingeschränkten Gewerbegebietes" in ein "Gewerbegebiet", da dies direkt an die Wohnbebauung des Allgemeinen Wohngebietes angrenzt. Im GEe sind Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören; im GE ist diese Einschränkung nicht vorhanden. Da in der Planzeichnung eine schallabsorbierende Abschirmeinrichtung vorgesehen ist, habe ich den Eindruck, dass es sich hier um geplantes Gewerbe handelt, dass das Wohnen wesentlich stört. Welche Emissionen treten bei einem geplanten Drogeriemarkt auf, die eine Abschirmeinrichtung notwendig machen? Die Erklärung in der Begründung "geplante Kältetechnik" leuchtet mir nicht ein; welche Drogerieartikel müssen gekühlt werden?
In diesem Zusammenhang wäre es meines Erachtens sinnvoll, bereits in den Planfestsetzungen festzuschreiben, welche Gewerbebetriebe zulässig sein sollen. Bei der Festsetzung "Gewerbegebiet" sind auch Tankstellen zulässig, die bei entsprechender Bauantragsstellung wohl nicht abgelehnt werden dürften.
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Beschluss-Nr. 12:
Sowohl für das GE als auch das GEe gilt zunächst einmal § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Speziell im Bebauungs- und Grünordnungsplan "Glonnfeld II" erfolgte für das GEe die Differenzierung dahingehend, dass Wohnungen zulässig sind (je Hauptgebäude 1 Wohnung). Weiter wurden in der Festsetzung C1.2.1 vom GE abweichende Regelungen zu den einzuhaltenden Immissionswerten getroffen. Im GEe sind nicht nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, wie im GE festgesetzt.
Zur Beurteilung von gewerblichen Anlagen ist die TA Lärm heranzuziehen. Diese enthält Immissionsrichtwerte, die am Immissionsort einzuhalten sind und deren Höhe sich nach der Gebietseinstufung des Immissionsorts (im vorliegenden Fall Allgemeines Wohngebiet) bemisst. Es ist somit für den Schutz der Nachbarschaft vor den Gewerbegeräuschen unerheblich, in welchem Gebiet die Schallquelle liegt (z. B. eingeschränktes Gewerbegebiet oder Gewerbegebiet).
Derzeit sind für das Gewerbegebiet bereits weitere Mieter im Gespräch, z. B. Tiernahrung, Physiotherapie, Fitnessstudio. Diese entsprechen der Gebietstypik eines Gewerbegebietes, die auch mit der des rechtskräftigen Bebauungsplans (GEe) übereinstimmt.
Die Kältetechnik ist beispielsweise für Getränke, die einen in Drogeriemärkten üblichen Teil des Sortimentes darstellen.
Der bisher am Ostrand des Gewerbegebietes festgesetzte Wall wird auf 1,0 m Höhe begrenzt (siehe Festsetzung 0.1.7.5). Die Festsetzung wird bezüglich der genannten Fl.Nrn. überarbeitet.
Die Höhensituation ist nur mit geringfügigen Neigungen vorgesehen, wie dies auf Parklätzen üblich ist. Auch die Straßenanbindungen weisen nur geringe Neigungen auf. Die Müllentsorgung im Gewerbegebiet (nur noch Restmüll, der Gewerbemüll ist im Gebäude untergebracht) ist auch eingehaust und wird zusammen mit dem Hausmüll des Wohngebietes geleert.
Am Westrand des Sondergebietes (zwei Zufahrten) und am Nordrand des Gewerbegebietes sind Schrankenanlagen vorgesehen. Die Schranke ist nach einem Defekt mittlerweile repariert und funktionsfähig. Die Schranke muss nach Geschäftsschluss strikt geschlossen werden. Ein Problem ist allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Lkws geparkt worden sind. Es wird versichert, alles zu unternehmen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Evtl. ist noch eine weitere technische Lösung möglich, die allerdings sehr aufwändig ist.
Verbotsschilder sind bereits jetzt vorhanden. Zukünftig ist Herr Riemensperger zudem vor Ort um widerrechtlich abgestellte LKW-Fahrer zum Verlassen aufzufordern.
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.5 b
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Ebenso bedenklich finde ich die geplante Aufschüttung zu den Nachbargrundstücken (Textfestsetzung 0.1.7.5), da dies Auswirkungen auf die Gebäudehöhe und damit auf die Verschattung der angrenzenden Grundstücke hat. Wieso ist bei der genannten Textfestsetzung die FI.Nr. 1323/44 nicht mit aufgeführt?
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5.5 c
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In der Textfestsetzung 0.1.7.1 wird die fertige Geländeoberfläche festgelegt. Wie verhält sich diese gegenüber der bestehenden Straße "Im Glonnfeld" auch im Hinblick darauf, dass der Anlieferverkehr und die Müllentsorgung über diese Straße vorgesehen sind. Entsteht hier durch das unterschiedliche Geländeniveau eine "Rampe" und ist diese durch die Liefer- und Entsorgungsfahrzeuge leicht zu bewältigen oder ist hier mit zusätzlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen der Anwohner zu rechnen?
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5.5 d
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Die Erschließung soll über die Mühlenstraße erfolgen. Welche Maßnahmen werden getroffen, dass die Erschließung nicht doch über die Straße "Im Glonnfeld" erfolgt? Warum wird der Nordosten nicht durchgängig begrünt und auch der Lieferverkehr über die Mühlenstraße geleitet? Schon heute fahren täglich LKW über die bestehende Zufahrt auf den Aldi-Parkplatz. Ist die Glonnfeldstraße für stetigen Lieferverkehr durch LKW ausgelegt oder sind hier Straßenschäden durch übermäßige Belastung zu erwarten? Eine frühzeitig notwendig werdende Sanierung der Straße darf nicht zu Lasten der Anwohner geschehen.
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5.6
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Sabine Simbeck – Schreiben vom 27.11.2015 Fl.Nr. 1323/15
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5.6 a
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Ich habe die Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Glonnfeld II" erhalten und gebe hiermit fristgerecht meine Stellungnahme ab mit der Bitte diese im weiteren Verlauf zu berücksichtigen.
Ich habe im Jahr 2007 mein Grundstück von der Gemeinde erworben. Es standen noch einige Alternativen bereit, aber ich habe mich aufgrund des damaligen Lageplans, für exakt dieses Grundstück entschieden.
1) - Meinem Grundstück gegenüber entsteht lediglich ein eingeschränktes Gewerbegebiet
2) - Das Gewerbegebiet mit dem Aldi trifft mich nicht, da die Zufahrt von der Mühlenstraße aus erfolgt und keinerlei Ausfahrmöglichkeit der Aldi- Kunden in die geplante Straße besteht.
3) - Die Straße zum eingeschränkten Gewerbegebiet liegt direkt gegenüber von meinem Grundstück und das Baufenster für die geplanten Gewerbeimmobilien ist so vorgesehen, dass ich keinerlei Gebäude vor meinem Haus habe.
Alle diese Punkte werden mit der Änderung des Bebauungsplans zunichte gemacht.
1) - Gegenüber meinem Grundstück soll ein volles Gewerbegebiet mit einem Drogeriemarkt entstehen.
2) - Die Ausfahrmöglichkeit der Aldi- Kunden und künftig der DM-Kunden soll ebenfalls über die Straße "Im Glonnfeld" möglich sein und die Zufahrtstraße soll zusätzlich als Anlieferstraße dienen. Dadurch erwarte ich ein deutlich höheres Verkehrsaufkommen in dieser Straße und durch die 90°-Abbiegung erschwerend zusätzliche Lärmbelästigung durch das Abbremsen und Anfahren der Fahrzeuge.
3) - Die Straße ins eingeschränkte Gewerbegebiet mir gegenüber wird entgegen des ursprünglichen Lageplans verschoben und
4) - das Baufenster wird entgegen dem damaligen Lageplan für den Drogeriemarkt deutlich vergrößert.
Somit habe ich über fast mein komplettes Grundstück ein Gebäude gegenüber, wodurch ich eine Beschattung meines Grundstücks befürchte.
5) - Außerdem ist direkt vor meiner Terrasse zusätzlich zum Baufenster eine weitere Fläche mit der Zweckbestimmung Abfallbeseitigung- ohne jeglichen Sicht und Schallschutz- geplant.
6) - Ebenfalls befürchte ich, dass durch die AnIieferung des Marktes und durch den fehlenden Lärm und Sichtschutz eine Belästigung entsteht, die ich aus dem ursprünglichen Bebauungsplan nicht erwarten konnte.
Die Änderungen stellen aus meiner Sicht eine erhebliche Benachteiligung dar und ich hätte unter diesen Umständen dieses Grundstück nicht erworben.
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Beschluss-Nr. 13:
Sowohl für das GE als auch das GEe gilt zunächst einmal § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Wegen der Vielgestaltigkeit der im GE-Gebiet zulässigen Anlagen, vor allem wegen der Unterschiedlichkeit der von ihnen ausgehenden Immissionen, liegt es besonders nahe, die GE-Festsetzung mit Einschränkungen und Gliederungen nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO zu modifizieren. Insbesondere wenn Gebiete mit störempfindlichen Nutzungen angrenzen ist eine Gliederung zu empfehlen.
Als Gliederungskriterium kommt insbesondere das Emmissionsverhalten von Betrieben und Anlagen in Betracht. Davon wurde bei den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Glonnfeld II" entsprechend der Forderung des Landratsamtes Gebrauch gemacht. Sowohl für das GE als auch für das GEe gilt grundsätzlich § 8 BauNVO, in dem die Zulässigkeit von Vorhaben im Gewerbegebiet geregelt ist.
Speziell im Bebauungs- und Grünordnungsplan "Glonnfeld II" erfolgte für das GEe die Differenzierung dahingehend, dass Wohnungen zulässig sind (je Hauptgebäude 1 Wohnung). Weiter wurden in der Festsetzung C1.2.1 vom GE abweichende Regelungen zu den einzuhaltenden Immissionswerten getroffen. Im GE(e) sind nicht nur Einzelhandelsbetriebe zulässig, wie im GE festgesetzt.
Am Westrand des Sondergebietes (zwei Zufahrten) und am Nordrand des Gewerbegebietes sind Schrankenanlagen vorgesehen. Die Schranke ist nach einem Defekt mittlerweile repariert und funktionsfähig. Die Schranke muss nach Geschäftsschluss strikt geschlossen werden. Ein Problem ist allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Lkws geparkt worden sind. Es wird versichert, alles zu unternehmen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Evtl. ist noch eine weitere technische Lösung möglich, die allerdings sehr aufwändig ist.
Verbotsschilder sind bereits jetzt vorhanden. Zukünftig ist Herr Riemensperger zudem vor Ort um widerrechtlich abgestellte LKW-Fahrer zum Verlassen aufzufordern.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Die Höhensituation ist nur mit geringfügigen Neigungen vorgesehen, wie dies auf Parklätzen üblich ist. Auch die Straßenanbindungen weisen nur geringe Neigungen auf. Die Müllentsorgung im Gewerbegebiet (nur noch Restmüll, der Gewerbemüll ist im Gebäude untergebracht) ist auch eingehaust und wird zusammen mit dem Hausmüll des Wohngebietes geleert.
Es ist richtig, dass das Baufenster nach Westen von 25 m auf ca. 33 m vergrößert wird. Diese Gebäudesituierung und Größe des Baufensters dient letztlich auch der Abschirmung der nördlichen Wohngebäude zur Gewerbenutzung. Allerdings verringert sich die zulässige Wandhöhe des Gebäudes deutlich.
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurde die Erschließung der Anlieferzonen und der Parkplätze des ALDI-Markts sowie der beiden östlichen Gewerbeeinheiten ausschließlich von Westen über die Mühlenstraße berücksichtigt. Eine Erschließung von Norden über die Straße „Im Glonnfeld“ wurde nicht untersucht.
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schalltechnischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Hinsichtlich des täglichen Pkw-Aufkommens der ALDI-Kunden wurden im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 Erfahrungswerte aus anderen Projekten zu Grunde gelegt, da der Betreiber zum damaligen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben für den geplanten Standort liefern konnte. Mittlerweile wurden von der Filiale vor Ort gesicherte Werte der letzten Jahre, in denen der ALDI-Markt betrieben wurde, übermittelt. Diese wurden dem aktuellen Müller-BBM Bericht Nr. 123746/01 vom 08.09.2015 zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pkw-Aufkommens der beiden geplanten östlichen Gewerbeeinheiten ergibt sich im Vergleich zum Bericht aus dem Jahr 2005 nun ein gesamtes Pkw-Aufkommen, welches um ca. 60 % höher ausfällt als das im Bericht von 2005, was schalltechnisch einer Zunahme um 2 dB entspricht.
Weiterhin wurde im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 im Sinne eines Ansatzes auf der sicheren Seite angenommen, dass die Fahrgassen auf dem Parkplatz von der öffentlichen Straße zu den einzelnen Pkw-Stellplätzen mit Pflasterbelag versehen werden, da die damalige Planung an dieser Stelle noch keine Aussage zur Oberfläche getroffen hatte. Durch diesen Pflasterbelag entstehen sowohl durch die Pkw als auch durch die Einkaufswägen, die über das Pflaster fahren, höhere Geräuschemissionen. Hier wurde ein entsprechender Zuschlag gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vergeben (insgesamt 6 dB). Im Rahmen der Ortsbesichtigung im Jahr 2015 zeigte sich, dass die Fahrgassen asphaltiert ausgeführt wurden, wodurch der o. g. Zuschlag im aktuellen Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2015 nicht mehr angesetzt wurde.
Somit ergeben sich in Summe im Vergleich zu der schalltechnischen Untersuchung von 2005 um 4 dB geringere Schallemissionen des Pkw-Parkplatzes.
Zur Beurteilung von gewerblichen Anlagen ist die TA Lärm heranzuziehen. Diese enthält Immissionsrichtwerte, die am Immissionsort einzuhalten sind und deren Höhe sich nach der Gebietseinstufung des Immissionsorts (im vorliegenden Fall Allgemeines Wohngebiet) bemisst. Es ist somit für den Schutz der Nachbarschaft vor den Gewerbegeräuschen unerheblich, in welchem Gebiet die Schallquelleliegt (z. B. eingeschränktes Gewerbegebiet oder Gewerbegebiet).
Die Gebietstypik GE und somit die zulässigen Nutzungen nach BauNVO bleiben gegenüber dem eingeschränkten Gewerbegebiet GE(e) im rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan gleich. Eine Umwandlung in ein Wohngebiet (WA) stellt keine städtebaulich sinnvolle Option dar, da im Umfeld verschiedenstes Gewerbeflächen vorhanden sind und es den verkehrsgünstigen und damit für das Wohnen zu stark verlärmten Standort zu nutzen gilt.
Die Nutzung in Form von Arzt-Praxen (Allgemein- und Kinderarzt, Kieferorthopäde) wurde geprüft sind hier aber nur als Filialen zulässig und somit für die bereits im Landkreis niedergelassenen Ärzte nicht interessant, hierzu liegt eine Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung vor.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.6 b
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Zudem habe ich weitere Bedenken:
1) - Der Anlieferverkehr soll über die Straße "Im Glonnfeld" möglich sein. Das bedeutet große LKWs, die nach dem ursprünglichen Lageplan nicht zu erwarten waren.
2) - Eine dadurch steigende Lärmbelästigung. (Die vorgegebenen Anlieferzeiten beim Aldi werden schon jetzt nicht geachtet.)
3) - Eine schnellere Schädigung der Straße "Im Glonnfeld" durch LKW-Verkehr.
4) - Durch die vermehrten Parkplätze wird ein höheres Verkehrsaufkommen erwartet, was ebenfalls eine gesteigerte Lärmbelästigung darstellt.
5) - Mit der Umwidmung vom eingeschränkten Gewerbegebiet in ein volles Gewerbegebiet scheint die Vorgabe, dass die zulässigen lmmissions-richtwerte im Hinblick auf unser Wohngebiet eingehalten werden müssen, zu entfallen. Auch das stellt einen Nachteil dar.
6) - Ebenfalls scheint das Höhenniveau auf die Geländehöhe vom Aldi-Markt angepasst zu werden. Die Beachtung in den ursprünglichen Bauvorgaben, dass die Höhenlage an die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen und an die Höhen der Nachbargrundstücke anzupassen sind, scheint auch zu entfallen. Somit wird das geplante neue Gebäude höher, als die Gebäude, die im ursprünglichen Lageplan zu erwarten gewesen wären.
7) - Die Begrenzung der AnIieferzeiten scheint auch nicht mehr berücksichtigt zu werden.
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Glonnfeld Il" stellt für mich, sowie die Nachbarschaft eine deutliche Benachteiligung gegenüber dem ursprünglichen Plan dar.
Mein Grundstück verliert derart an Attraktivität, dass ich unter diesem Umständen sicher eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Die Begründung der Gemeinde, dass mit dieser Änderung eine nachhaltige Sicherung der Nahversorgung gewährleistet werden soll, ist für mich schwer nachzuvollziehen.
Wir haben in Allershausen zwei EDEKA Märkte, einen Aldi Markt und einen Penny Markt. In allen Märkten werden Drogerie Artikel verkauft.
Auch das Argument, weitere Arbeitsplätze zu schaffen, stelle ich in Frage. Durch die ursprüngliche Nutzung im eingeschränkten Gewerbegebiet mit Büros und Praxen, würden ebenfalls Arbeitsplätze entstehen. Ggf. sogar mehr als· in einem Drogeriemarkt
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, warum das Gebäude für einen geplanten Drogerie Markt diese Größe und wozu ein Drogeriemarkt eine Kühlung benötigt?
Mit einer kleineren Lösung und ein paar Abweichungen wie z.B. ein kleineres Gebäude im ursprünglichen Baufenster, das ursprüngliche Höhenniveau, ein LKW-Fahrverbot in der Straße "Im Glonnfeld", eine Durchfahrtssperre zur Straße "Im Glonnfeld", eine Verlegung des Müllsammelplatzes wäre ein Drogeriemarkt sicher auch möglich, und die Nahversorgung gewährleistet.
So würde das Bauvorhaben dem erwähnten Interesse der Gemeinde und der Bevölkerung ebenso entsprechen und die Nachbarschaft müsste nicht derart darunter leiden.
Da in Allershausen ja auch dringend Wohnbauplätze gesucht werden, habe ich mich auch gefragt, ob eine Umwidmung in ein Wohngebiet eine Option wäre.
Ich hoffe, dass meine Ausführungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
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5.7
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Heike und Thomas Arndt – Schreiben vom 29.11.2015 Fl.Nr. 1323/30
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5.7
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Wir haben die Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet "Im Glonnfeld II" eingesehen und geben hierzu fristgerecht eine Stellungnahme ab und bitten Sie diese in den weiteren Verfahrensverlauf aufzunehmen.
Der bestehende Bebauungsplan "Glonnfeld II" mit dem dazugehörigen schalltechnischen Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 muss seine Gültigkeit behalten.
Unter 3.5 des bestehenden Bebauungsplan ist folgendes festgesetzt:
"Im Gewebegebiet GE sind maximal 3 Anlieferungen pro Tag zulässig. davon maximal eine Anlieferung in den Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr oder 20.00 bis 22.00 Uhr)"
Dies wird bereits heute mindestens 2 mal in der Woche nicht eingehalten. Auch werden bereits heute schon "täglich" Nachtanlieferungen durchgeführt, so kommt täglich nachts um 2 Uhr der Bäcker und liefert den Aldi Markt an. Dies ist nicht so störend, da die Lieferung an den Haupteingang und nicht an der Laderampe stattfindet. Dennoch werden bereits heute, strenggenommen die festgesetzten AnIieferzeiten und maximale Anlieferungen überschritten.
Durch die zusätzlichen Anlieferungen der neu errichteten Geschäfte ist hier mit weiteren Belastungen zu rechnen. Eine darüber hinausgehende zusätzliche Erhöhung der zulässigen Anzahl der Belieferungen ist für uns als Anwohner des Wohngebietes nicht akzeptabel.
Im Entwurf zu Bebauungsplan Änderung wir unter 5.1 Abs. 2 folgendes beschrieben:
"Die Erschließung für das Planungsgebiet erfolgt über den bestehenden Anschluss des Lebensmitteldiscounter von der Staatsstraße St 2054 aus über die Mühlenstraße im Westen. Von der Straße "Im Glonnfeld" ist im Nordosten eine separate Zufahrt- nur für Anlieferungen - möglich."
Hier fehlt die entsprechende Aufnahme analog zum bestehenden Bebauungsplan "Glonnfeld II" C.3.5, dass maximal 3 Anlieferungen pro Tag zulässig, davon maximal eine Anlieferung in den Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr oder 20.00 bis 22.00 Uhr). Eine Verwässerung dieser Beschränkung ist nicht akzeptabel.
Es ist zu prüfen, ob diese Zufahrt für Anlieferungen überhaupt geeignet und als zulässig betrachtet werden kann. Die Straße "Im Glonnfeld" ist unseres Erachtens für einen LKW-Verkehr nicht ausreichend breit ausgelegt. Die Einfahrt in das Gewerbegrundstück mit schweren LKW wird zu zusätzlichen Lärmbelastungen durch notwendiges Rangieren führen. Ob die Straße überhaupt für eine Nutzung durch schweren LKW-Lieferverkehr ausgelegt ist, können wir nicht beurteilen. Allerdings sollten hierdurch notwendig werdende Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten ausschließlich von den verursachenden Gewerbebetrieben getragen werden und dürfen im Falle einer Freigabe der Belieferung durch die Straße "Im Glonnfeld" keinesfalls die Allgemeinheit bzw. die Anwohner belasten.
ln der 13. Sitzung des Gemeinderatsam 20.10.2015 wird im Sitzungsprotokoll darauf Verwiesen, dass die Vergrößerung des Aldi Markt nach Nordosten hin nicht zur Erweiterung des Markes dient, sondern eine Option für eine spätere Einhausung der Kühlaggregate dienen soll. Durch die Vergrößerung des Aldi Markt vermuten wir, dass in diesem Bereich größere oder mehr Kühlaggregate angebracht werden sollen. Hier ist festzuhalten bzw. zu prüfen, ob in diesen Fall eine "Einhausung" ausreichen ist, oder ob wie im Bebauungsplan Gewerbegebiet Glonnfeld II unter 5.4 letzte Abs. beschrieben, ebenso, wie für die Kühlaggregate des dm Markt eine schallabsorbierende Abschirmeinrichtung erstellt werden muss.
Bestandteil des bestehenden Bebauungsplan Glonnfeld II ist das schalltechnische Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005.
Für die "Betriebsabläufe und Schallemissionen" wurden in diesem Gutachten die Parkplatzbewegungen berücksichtigt. Dies ist in dem Schalltechnischen Gutachten der Firma Müller BBM Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 unter 3.2 nachzulesen.
Hier wird der Parkplatz mit 140 Stellplätzen berechnet. Durch die Vergrößerung des Aldi Markt fallen Parkplätze weg, jedoch entstehen auch 41 neue Parkplätze für den dm Markt. Somit erhöht sich die Anzahl der Parkplätze und der damit verbundenen Parkplatzverkehr. ln dem Gutachten ist bereits unter 3.4 "Diskussion und Ergebnisse" festgehalten, dass bei der nördlich angrenzenden Wohnbebauung der Immissionsrichtwert "voll" ausgeschöpft wird. Durch die Erhöhung der Anzahl der Parkplätze ergibt sich eine Erhöhung des Parkplatzverkehrs und somit liegt es nahe, dass nicht ein völliges Ausschöpfen des Immissionsrichtwerts sondern ein Überschreiten dieser Werte ergibt. Hier ist zu prüfen, ob ggf. in den ungeschützten Bereich der Parkplatz Ein- und Ausfahrt, Lärmschutzmaßnahmen für das betroffenen Wohnbaugebiet erstellt werden muss, bzw. müssen für diese Ablehnung rechtskräftige Berechnungen und Begründungen erstellt werden.
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Beschluss-Nr. 14:
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Fest-setzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schall-technischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Für den Fall des Austauschs der Kühlaggregate wurden im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 höchstzulässige Schallleistungspegel für die Anlagenteile im Freien bestimmt, mit denen die schalltechnischen Anforderungen in der Nachbarschaft eingehalten werden. Die Schallleistungspegel wurden so niedrig festgelegt, dass keine Abschirmeinrichtungen erforderlich sind.
Dagegen stehen bei den beiden geplanten östlichen Gewerbeeinheiten bereits ein konkretes Fabrikat und somit auch der Schallleistungspegel des Klimageräts fest. Aufgrund des geringen Abstands zur östlich benachbarten Wohnbebauung ist sowohl der Einsatz eines lärmarmen Klimageräts als auch die Errichtung einer Abschirmeinrichtung erforderlich.
Der Bebauungsplan beschränkt nicht die Anzahl der Parkplätze. Dies wird über Stellplatzsatzung geregelt.
Im Nordosteck des Sondergebietes stellt die geplante Einhausung der Kühlaggregate eine langfristige Option für die Zukunft dar, damit dann auch hier Lärm nicht mehr nach außen dringen kann. Weiterhin wird die Verwendung umweltfreundlicher Kühlmittel in Zukunft angestrebt. Somit wird insgesamt durch die Erweiterungen eine deutliche Verbesserung erreicht.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Hinsichtlich des täglichen Pkw-Aufkommens der ALDI-Kunden wurden im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 Erfahrungswerte aus anderen Projekten zu Grunde gelegt, da der Betreiber zum damaligen Zeitpunkt noch keine detaillierten Angaben für den geplanten Standort liefern konnte. Mittlerweile wurden von der Filiale vor Ort gesicherte Werte der letzten Jahre, in denen der ALDI-Markt betrieben wurde, übermittelt. Diese wurden dem aktuellen Müller-BBM Bericht Nr. 123746/01 vom 08.09.2015 zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Pkw-Aufkommens der beiden geplanten östlichen Gewerbeeinheiten ergibt sich im Vergleich zum Bericht aus dem Jahr 2005 nun ein gesamtes Pkw-Aufkommen, welches um ca. 60 % höher ausfällt als das im Bericht von 2005, was schalltechnisch einer Zunahme um 2 dB entspricht.
Weiterhin wurde im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 im Sinne eines Ansatzes auf der sicheren Seite angenommen, dass die Fahrgassen auf dem Parkplatz von der öffentlichen Straße zu den einzelnen Pkw-Stellplätzen mit Pflasterbelag versehen werden, da die damalige Planung an dieser Stelle noch keine Aussage zur Oberfläche getroffen hatte. Durch diesen Pflasterbelag entstehen sowohl durch die Pkw als auch durch die Einkaufswägen, die über das Pflaster fahren, höhere Geräuschemissionen. Hier wurde ein entsprechender Zuschlag gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vergeben (insgesamt 6 dB). Im Rahmen der Ortsbesichtigung im Jahr 2015 zeigte sich, dass die Fahrgassen asphaltiert ausgeführt wurden, wodurch der o. g. Zuschlag im aktuellen Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2015 nicht mehr angesetzt wurde.
Somit ergeben sich in Summe im Vergleich zu der schalltechnischen Untersuchung von 2005 um 4 dB geringere Schallemissionen des Pkw-Parkplatzes.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.8
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Elisabeth Bauer – Schreiben vom 29.11.2015 Fl.Nr. 1323/2
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5.8 a
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Sie haben- aus unserer Sicht sehr kurzfristig- eine Bekanntmachung für die Änderung des Bebauungsplan für das Gebiet "Im Glonnfeld II" ausgehängt. Hierzu geben wir fristgerecht eine Stellungnahme ab und bitten Sie, diese im weiteren Verfahrensverlauf zu berücksichtigen und uns entsprechend Rückmeldung zu geben.
1. Anlieferung
Da laut Bebauungsplan ein gemeinsamer Parkplatz mit dem Aldi geplant ist, gehen wir als Anwohner davon aus, dass die Belieferung durch Lkws auch über den gemeinsamen Parkplatz der Gewerbeeinheiten unter den im Bebauungsplan Punkt 3.5 angegebenen Richtlinien erfolgt.
Daher sehen wir es als sehr kritisch an, dass laut Vorentwurf zusätzlich eine separate Zufahrt (zwischen den Gewerbeeinheiten vom Nordosten des Wohngebietes her) zur Belieferung des dm-Marktes ermöglicht wird, insbesondere da die Zufahrtsstraße zum Wohngebiet für Lkws gesperrt ist. Da sich in den Seitenstraßen des Wohngebietes keine Gehwege befinden und die Kinder den täglichen Schulweg über die Zufahrtsstraße nehmen, ist die Sperrung der Straße für den Lkw-Verkehr auch weiterhin aufrecht zu halten.
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Beschluss-Nr. 15:
Die übliche Verfahrensfristen und gesetzlichen Vorgaben für ein Bauleitplanverfahren wurden eingehalten.
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurde die Erschließung der Anlieferzonen und der Parkplätze des ALDI-Markts sowie der beiden östlichen Gewerbeeinheiten ausschließlich von Westen über die Mühlenstraße berücksichtigt. Eine Erschließung von Norden über die Straße „Im Glonnfeld“ wurde nicht untersucht.
Der Bebauungsplan beschränkt nicht die Anzahl der Parkplätze. Dies wird über Stellplatzsatzung geregelt.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurden die Gewerbegeräusche des zu erweiternden ALDI-Markts und der beiden geplanten Gewerbe-einheiten auf Basis der aktuellen Planung sowie Angaben der (zukünftigen) Betreiber zu den Betriebsabläufen berechnet. Aus der Tabelle 3 auf Seite 20 in o. g. Bericht ist ersichtlich, dass die Bauvorhaben in Summe mit der Geräuschvorbelastung durch die anderen, bestehenden benachbarten gewerblichen Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den untersuchten Immissionsorten einhalten.
Zum Schutz der Nachbarschaft und zur Einhaltung der o. g. Immissionsrichtwerte werden bereits jetzt entsprechende Maßnahmen im Bereich der Anlieferzone des ALDI-Markts ergriffen. So werden mittlerweile Anlieferfahrzeuge mit einem deutlich leiseren Kühlaggregat eingesetzt (ca. 9 dB leiser), als dies im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 noch angesetzt wurde. Auch die Leerpaletten werden vor der Verladung zu 10 Stück zusammengestapelt und so in den Lkw eingefahren, statt jede Leerpalette einzeln in den Lkw zu befördern, wie es im Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2005 angenommen wurde.
Ergänzend wurden für die geplante ALDI-Erweiterung und den Neubau der beiden östlichen Gewerbeeinheiten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen ausgearbeitet, die im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 im Kapitel 7 zusammengefasst und in der weiteren Planung sowie bei Betrieb beibehalten werden müssen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen können trotz der erhöhten Betriebsamkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.8 b
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2. Lärmquellen
Im Schalltechnischen Gutachten der Fa. Müller BBM (Nr. M61555/1vom 03.02.2005) unter Punkt 3.4 wird darauf hingewiesen, dass bei der nördlich angrenzenden Wohnbebauung der Immissionsrichtwert "voll ausgeschöpft" wird. Das bedeutet, dass eine Mehrbelastung durch zusätzliche Lärmquellen (Lüftung/Klimaanlage/öffentlicher Verkehr/Anlieferverkehr) nur mit gesonderten schallabsorbierenden Schutzeinrichtungen kompensiert werden kann. Bei einer zusätzlichen Bebauung und Erweiterung der bestehenden Fläche von Aldi gehen wir davon aus, dass der Immissionsrichtwert definit überschritten wird. Wir sehen dies kritisch, auch aufgrund der negativen Erfahrungen durch die Immissionen der Fa. Lekkerland in den letzten Jahren und bitten um genaue Information, wie diese zusätzlichen, schallabsorbierenden Schutzeinrichtungen geplant sind.
Grundsätzlich möchten wir uns für eine Weiterentwicklung des Ortes insbesondere auch des Einzelhandels aussprechen, wir bitten jedoch die kritischen Punkte im Detail mit den Anwohnern des Baugebietes "Im Glonnfeld II" abzustimmen, bevor hier Änderungen beschlossen werden. Insbesondere die genannten Punkte sollten aus unsere Sicht genauer besprochen und definiert werden.
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5.9
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Sabine Krauthäuser – Schreiben vom 29.11.2015 Fl.Nr. 1323/18
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5.9
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Auch ich fühle mich durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes benachteiligt und teile die Bedenken meiner Nachbarin Sabine Simbeck. Ihrer Argumentation schließe ich mich vollinhaltlich an.
Besonders möchte ich aber darauf hinweisen, dass mich die Argumentation für die geplante Änderung des Bebauungsplanes doch sehr an bekannte- und ebenso schwache - Argumentationen der Flughafen München, bzw. der bayrischen Staatsregierung, erinnert. Auch hier wird die dritte Startbahn, mit Hinweis auf die weitere Entwicklung und der Sicherung von Arbeitsplätzen begründet!
Was also bringt ein DM-Drogeriemarkt tatsächlich für Allershausen?
3-5 Aushilfsjobs und eine fest angestellte Marktleitung? Steuereinnahmen? Außerdem erscheint ein so groß dimensionierter Drogeriemarkt für einen Ort wie Allershausen reichlich übertrieben zu sein. Der ehemalige Schlecker-Drogeriemarkt kam mit einer geringeren Fläche aus. Wie aber in Absatz 5.1 nachlesbar ist, zielt man nicht auf örtliche Bedürfnisse ab, sondern kalkuliert mit überörtlichem Kundenverkehr.
Übrigens drängen sich bereits zu Stauzeiten und hohem Verkehrsaufkommen auf der St. 2054 viele Autofahrer durch die Straßen der Siedlung "Im Glonnfeld II". Weiter wird unter 5.1 bereits auf die zu erwartenden hohen Emissionen hingewiesen. Hier stellt sich dann die Frage, warum die Gemeinde Allershausen dieses zum Nachteil der Bewohner zulassen will? Hier handelt die Gemeinde absolut nicht zum Wohle ihrer Bürger.
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Beschluss-Nr. 16:
Am Westrand des Sondergebietes (zwei Zufahrten) und am Nordrand des Gewerbegebietes sind Schrankenanlagen vorgesehen. Die Schranke ist nach einem Defekt mittlerweile repariert und funktionsfähig. Die Schranke muss nach Geschäftsschluss strikt geschlossen werden. Ein Problem ist allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Lkws geparkt worden sind. Es wird versichert, alles zu unternehmen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Evtl. ist noch eine weitere technische Lösung möglich, die allerdings sehr aufwändig ist.
Verbotsschilder sind bereits jetzt vorhanden. Zukünftig ist Herr Riemensperger zudem vor Ort um widerrechtlich abgestellte LKW-Fahrer zum Verlassen aufzufordern.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Die Höhensituation ist nur mit geringfügigen Neigungen vorgesehen, wie dies auf Parklätzen üblich ist. Auch die Straßenanbindungen weisen nur geringe Neigungen auf. Die Müllentsorgung im Gewerbegebiet (nur noch Restmüll, der Gewerbemüll ist im Gebäude untergebracht) ist auch eingehaust und wird zusammen mit dem Hausmüll des Wohngebietes geleert.
Es ist richtig, dass das Baufenster nach Westen von 25 m auf ca. 33 m vergrößert wird. Diese Gebäudesituierung und Größe des Baufensters dient letztlich auch der Abschirmung der nördlichen Wohngebäude zur Gewerbenutzung. Allerdings verringert sich die zulässige Wandhöhe des Gebäudes deutlich.
Die Gemeinde Allershausen ist sich der Bedeutung der Stärkung der Innenentwicklung bewusst. Sie fördert die Ansiedlung und den Erhalt der Nutzungen im Ortskern (vgl. auch IKEK). Die Erweiterung des Discounters und die Ansiedlung des Drogeriemarktes wurden im Vorfeld mit der Regierung von Oberbayern abgestimmt. Sogenannte innenstadtrelevante Sortimente sind darüber hinaus im Geltungsbereich nicht zulässig. Gleichwohl ist ein sinnvoller und gemäßigter Ausbau der Nahversorgung am Standort gerade in Bezug auf das angrenzende Wohngebiet „Glonnfeld“ durchaus vertretbar. Die Gemeinde hält daher an der vorliegenden Planung fest.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.10
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Peter Schneider – Schreiben vom 29.11.2015 Fl.Nr. 1323/13
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5.10 a
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Als indirekt betroffene Anwohner des Wohngebietes Glonnfeld II erhalten Sie fristgerecht und nach Durchsicht der ausgelegten Unterlagen zum Vorentwurf des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Glonnfeld II" unsere Stellungnahme mit der Bitte um die Aufnahme zum laufenden Verfahren und um Berücksichtigung bei der Beschlussfassung zum Bebauungsplan.
1) Im Vorentwurf zum Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Glonnfeld II" sind aktuell keine Angaben zu der maximalen Anzahl an Belieferungen und keine Zeitfenster für Belieferungen genannt. Diese sind nicht als städtebaulich bezogene Merkmale anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Eine Festlegung zu Anlieferungen sind allerdings im aktuell gültigen Bebauungsplan zum "Wohngebiet Glonnfeld II" festgehalten: "Im Gewebegebiet GE sind maximal 3 Anlieferungen pro Tag zulässig, davon maximal eine Anlieferung in den Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr oder 20.00 bis 22.00 Uhr)". Diese Regelung sollte in jedem Fall im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Glonnfeld II" aufgenommen werden, auch wenn derartige Festlegungen in der konkreten Genehmigung eines Betriebes möglich sind.
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Beschluss-Nr. 17:
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Fest-setzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schall-technischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Die Anlieferung erfolgt über den Aldi-Parkplatz. Der Be- und Entladevorgang erfolgt dabei im Gebäude. DM liefert derzeit nicht mit großen Lkws. Es ist beabsichtigt, die Verkehrsströme über das Aldi-Grundstück zu lenken. Dazu besteht auch eine schriftliche Vereinbarung. Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre).
Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurden die Gewerbegeräusche des zu erweiternden ALDI-Markts und der beiden geplanten Gewerbe-einheiten auf Basis der aktuellen Planung sowie Angaben der (zukünftigen) Betreiber zu den Betriebsabläufen berechnet. Aus der Tabelle 3 auf Seite 20 in o. g. Bericht ist ersichtlich, dass die Bauvorhaben in Summe mit der Geräuschvorbelastung durch die anderen, bestehenden benachbarten gewerblichen Anlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den untersuchten Immissionsorten einhalten.
Zum Schutz der Nachbarschaft und zur Einhaltung der o. g. Immissionsrichtwerte werden bereits jetzt entsprechende Maßnahmen im Bereich der Anlieferzone des ALDI-Markts ergriffen. So werden mittlerweile Anlieferfahrzeuge mit einem deutlich leiseren Kühlaggregat eingesetzt (ca. 9 dB leiser), als dies im Müller-BBM Bericht Nr. M61 555/1 vom 03.02.2005 noch angesetzt wurde. Auch die Leerpaletten werden vor der Verladung zu 10 Stück zusammengestapelt und so in den Lkw eingefahren, statt jede Leerpalette einzeln in den Lkw zu befördern, wie es im Müller-BBM Bericht aus dem Jahr 2005 angenommen wurde.
Ergänzend wurden für die geplante ALDI-Erweiterung und den Neubau der bei-den östlichen Gewerbeeinheiten zusätzliche Schallschutzmaßnahmen ausgearbeitet, die im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 im Kapitel 7 zusammengefasst und in der weiteren Planung sowie bei Betrieb beibehalten werden müssen.
Unter Berücksichtigung der oben genannten zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen können trotz der erhöhten Betriebsamkeit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
Eine Verkehrsschau erfolgt jedes Jahr. Eine Tempo-30-Zone ist nicht im Zuge der Bauleitplanung regelbar und somit nicht Gegenstand des Bebauungs- und Grünordnungsplanes.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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5.10 b
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2) Im Vorentwurf ist zusätzlich festgehalten, dass eine separate Zufahrt (zwischen den Gewerbeeinheiten vom Nordosten des Wohngebietes her) zu Belieferung des dm-Marktes möglich ist. Dem steht entgegen dass Lastwagen über die lm-Glonnfeldstraße durch das Wohngebiet die Gewerbeeinheit beliefern würden. Das könnte zu erheblichen Einfluss auf Verkehrslärm und zur Gefährdung dort spielender Kinder führen (Die Paul-Gerhardt-Str. hat keinerlei Gehwege und mündet direkt in die lm-Glonnfeldstraße auf welcher Tempo 50 erlaubt ist!). Im vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan wird mehrfach festgelegt, dass eine Erschließung ausschließlich von der westlich angrenzenden Mühlenstraße erfolgt. Eine Belieferung der Gewerbeeinheit/-en über das Wohngebiet durch eine separate Zufahrt ist nicht akzeptabel und wird von uns abgelehnt.
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5.10 c
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3) Im Schalltechnischen Gutachten der Fa. Müller BBM (Nr. M61 555/1 vom 03.02. 2005) unter Punkt 3.4 wird darauf hingewiesen dass bei der nördlich angrenzenden Wohnbebauung der Immissionsrichtwert "voll ausgeschöpft" wird. Das bedeutet, dass eine Mehrbelastung durch zusätzliche Lärmquellen (Lüftung/Klimaanlage/öffentlicher Verkehr/Anlieferverkehr) nur mit gesonderten schallabsorbierenden Schutzeinrichtungen kompensiert werden kann. Diese Maßnahmen sind im Bebauungsplan "Gewerbegebiet Glonnfeld II" zwar enthalten, fraglich ist jedoch ob im ausreichenden wirksamen Maße. Die Lärmschutzeinrichtungen sind vollumfänglich und fristgerecht zu realisieren.
ln diesem Zusammenhang, abseits dieser Stellungnahme, möchte ich zusätzlich darauf aufmerksam machen, dass bereits im März 2015 ein Sammelantrag der Gemeinde Allershausen zugegangen ist, welcher auf die Gefährdung im Wohngebiet Glonnfeld hinsichtlich überhöht gefahrene Geschwindigkeiten und Missachtung Rechts-vor-Links Einmündungen eingeht. Auf den Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung (Tempo 30, bzw. Spielstraße für die gesamten Paul-Gerhardt-Str.) ist nach meinen Recherchen in keiner Gemeinderatssitzung (werde in einer Bekanntmachung noch in einem Protokoll) eingegangen worden. Es handelt sich hierbei um das einzige Wohngebiet in Allershausen, welches noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung aufweist. Östlich der Autobahn sieht es anders aus.
Für unsere Lebensqualität und das Wohl unserer Kinder, sowie für die Werterhaltung unserer Immobilie möchten wir mit dieser Stellungnahme gerne Gehör bei Ihnen finden.
Für Ihre Bemühungen zu Behandlung der Stellungnahme im Gemeinderat sind wird Ihnen sehr dankbar. Über das beschlussmäßige Ergebnis würden wir sehr gerne informiert werden.
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5.11
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Sascha und Heribert Gutmann – Schreiben vom 30.11.2015 Fl.Nr. 1323/4
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5.11
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Den Ausführungen von Herr Morales-Saavedra möchten wir uns gerne anschließen.
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siehe Abwägung zu den Punkten 5.1a bis 5.1c
- ohne Beschlussfassung -
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5.12
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Dragica Marjanovic – Schreiben vom 30.11.2015
Fl.Nr. 1323/19
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5.12
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Wir haben die Unterlagen zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Glonnfeld II" erhalten und geben hiermit unsere Stellungnahme ab, mit der Bitte diese im weiteren Verlauf zu berücksichtigen.
Gegenüber unserem Grundstück soll jetzt ein volles Gewerbegebiet mit einem Drogeriemarkt entstehen.
Die Anfahrtsmöglichkeiten der Aldi und DM-Kunden sowie die Belieferung (durch LKWs die nach dem ursprünglichen Lageplan nicht zu erwarten waren) des DM-Marktes soll in Zukunft auch über die Glonnfeldstraße möglich sein. Das bedeutet für uns höheres Verkehrsaufkommen und Lärmbelästigung.
- Wie ist es mit den Anlieferungszeiten? beim Aldi gibt´s immer wieder Probleme mit den Zeiten.
- Was ist mit Immissionsrichtwerte im Hinblick auf unsere Wohngebiet?
- Wer kommt für evtl. Straßenschäden durch LKW-Verkehr auf?
- Was passierte wenn der DM-Markt irgendwann doch nicht in Allershausen bleibt? Was kommt dann für ein Geschäft, Spedition etc.?
Unserer Meinung nach ist das für uns eine deutliche Benachteiligung gegenüber dem ursprünglichen Plan.
Wir hoffen, dass unsere Bedenken im weiteren Verfahren berücksichtigt werden und verbleiben.
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Beschluss-Nr. 18:
Die Festsetzung der Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft vor Gewerbe-lärm im aktuellen Bebauungsplanentwurf bezieht sich auf die aktuelle Rechtsprechung, z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 (Az. 5 S 1444/10). Demnach ist die Festsetzung von Regelungen, die sich auf die Betriebsweise oder eine persönliche Verhaltenspflicht des Betriebsinhabers beziehen (wie z. B. auch Anlieferzeiten bzw. -umfang), allgemein nicht als städtebaulich bezogenes Merkmal anzusehen und deshalb nicht unter die Festsetzung(en) nach § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB zu fassen. Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Fest-setzung von Anlieferungs- und Betriebszeiten ist nicht erkennbar.
Demgegenüber ist eine Festlegung von Anlieferzeiten z. B. in der konkreten Genehmigung im Rahmen der Errichtung oder baulichen Änderung eines Betriebs bzw. einer Anlage möglich. D. h. im Rahmen der Baugenehmigung könnten die Anlieferzeiten festgeschrieben werden.
Unabhängig davon ist eine gewerbliche Anlage stets an das Bundesimmissions-schutzgesetz und somit an die TA Lärm gebunden, d. h. der Eigentümer bzw. Betreiber der gewerblichen Anlage hat dafür Sorge zu tragen, dass die schall-technischen Anforderungen der TA Lärm in der bestehenden Nachbarschaft ein-gehalten werden.
Es erfolgt gegenwärtig keine Belieferung über die Straße „Im Glonnfeld“. Hier besteht ein langfristiger Gestattungsvertrag vom 09. und 16.07.2015, der die Anlieferung des Gewerbegebietes ausschließlich über das Sondergebiet für eine langfristige Dauer sicherstellt (9 Jahre mit Verlängerung auf 24 Jahre). Im Müller-BBM Bericht Nr. M123746/01 vom 08.09.2015 wurde die Erschließung der Anlieferzonen und der Parkplätze des ALDI-Markts sowie der beiden östlichen Gewerbeeinheiten ausschließlich von Westen über die Mühlenstraße berücksichtigt. Eine Erschließung von Norden über die Straße „Im Glonnfeld“ wurde nicht untersucht. Gleichwohl ist zu beachten, dass die Straße „Im Glonnfeld“ der Erschließung der weiter östlich angrenzenden Gewerbeflächen dient und daher somit immer Ziel- und Quellverkehr für Gewerbeflächen auf dieser Straße erfolgen wird.
Zur Beurteilung von gewerblichen Anlagen ist die TA Lärm heranzuziehen. Dies enthält Immissionsrichtwerte, die am Immissionsort einzuhalten sind und deren Höhe sich nach der Gebietseinstufung des Immissionsorts (im vorliegenden Fall Allgemeines Wohngebiet) bemisst. Es ist somit für den Schutz der Nachbarschaft vor den Gewerbegeräuschen unerheblich, in welchem Gebiet die Schallquelleliegt (z. B. eingeschränktes Gewerbegebiet oder Gewerbegebiet).
Am Westrand des Sondergebietes (zwei Zufahrten) und am Nordrand des Gewerbegebietes sind Schrankenanlagen vorgesehen. Die Schranke ist nach einem Defekt mittlerweile repariert und funktionsfähig. Die Schranke muss nach Geschäftsschluss strikt geschlossen werden. Ein Problem ist allerdings, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Lkws geparkt worden sind. Es wird versichert, alles zu unternehmen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Evtl. ist noch eine weitere technische Lösung möglich, die allerdings sehr aufwändig ist. Verbotsschilder sind bereits jetzt vorhanden. Zukünftig ist Herr Riemensperger zudem vor Ort um widerrechtlich abgestellte LKW-Fahrer zum Verlassen aufzufordern.
Die Gebietstypik GE und somit die zulässigen Nutzungen nach BauNVO bleiben gegenüber dem eingeschränkten Gewerbegebiet GE(e) im rechtskräftigen Bebauungs- und Grünordnungsplan gleich. Die Nutzung in Form von Arzt-Praxen (Allgemein- und Kinderarzt, Kieferorthopäde) wurde geprüft sind hier aber nur als Filialen zulässig und somit für die bereits im Landkreis niedergelassenen Ärzte nicht interessant, hierzu liegt eine Auskunft der kassenärztlichen Vereinigung vor.
Abstimmungsergebnis: 20 : 0
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Beschluss
Die in der heutigen Sitzung beschlossenen Änderungen sind in den Planentwurf einzuarbeiten.
Der Gemeinderat billigt den überarbeiteten Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Glonnfeld II mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 02.02.2016 erneut.
Der Planentwurf mit seinen Bestandteilen ist erneut öffentlich auszulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.03.2016 09:33 Uhr