Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (9 WE) mit 18 Stellplätzen durch Geiersberger Maria, Schuhbauer Maria und Johanna auf den Fl.Nrn. 169, 169/1, 169/2 und 169/3, alle Gemarkung Allershausen; Hinweis auf TOP 2 der GR-Sitzung vom 10.11.2015 Beschluss-Nr. 41


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 19.04.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 19.04.2016 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Ampertalstraße".
Die vorliegende Planung beinhaltet drei identische Baukörper mit je drei Wohneinheiten und insgesamt 18 Stellplätzen.
Durch das Bauvorhaben werden folgende Festsetzungen berührt:

Befreiung 1:
Wandhöhe
Befreiung 2:
Höhenlage OKFFB auf 442,0 üNN
Befreiung 3:
Maximal 2 Dachflächenfenster pro Dachseite mit insgesamt max. 1 m²
Befreiung 4:
Solaranlagen auf Hauptkörper nicht zulässig
Befreiung 5:
Firstausrichtung
Befreiung 6:
Baugrenzen- bzw. Baufensterüberschreitung
Befreiung 7:
Aufschüttung außerhalb der überbaubaren Flächen sind unzulässig
Befreiung 8:
Oberflächen der geplanten Verkehrsflächen auf natürlichen Gelände anlegen

Die genaue Bezeichnung der Art der Befreiung und die jeweils dazugehörige Begründung ist aus der Anlage ersichtlich.

Hinsichtlich Maß der Bebauung wurden bereits mit dem Landratsamt Freising im Einvernehmen mit der Gemeinde positive Gespräche geführt.

Diskussionsverlauf

Gemeinderatsmitglied Held äußerte Bedenken wegen der tiefer gelegten Stellplätze, die bei Hochwasser der Glonn überflutet werden können.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Ampertalstraße" für Wandhöhe, Änderung der Höhenlage OKFFB auf 442,0 üNN, maximal 2 Dachflächenfenster pro Dachseite mit insgesamt max. 1 m², Solaranlagen auf Hauptkörper, Firstausrichtung, Baugrenzen- bzw. Baufensterüberschreitung, Aufschüttung außerhalb der überbaubaren Flächen und die Anlegung der Oberflächen für die geplanten Verkehrsflächen, werden erteilt.
Der Ausgleich des verloren gehenden Retentionsraumes ist auf dem Baugrundstück zu erbringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2016 09:57 Uhr