Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (1 WE) mit Garagen (DHH Ost) durch Alfred Niessl auf der Fl.Nr. 184/3, Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 02.08.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 02.08.2016 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Glonntalstraße. Folgende Festsetzungen sind durch den Bau berührt:

1. Überschreitung der Baugrenzen im Bereich des Wohnhauses
Aufgrund der inzwischen vorgenommenen Grundstückseinteilung in zwei gleichgroße Grundstücke (je 520 m2) ergibt sich eine gedrehte Gebäudestellung, die dazu führt, dass an der Nord- und Südseite des Wohnhauses eine Überschreitung der Baugrenze stattfindet. Des Weiteren sind die seitlich geplanten Garagengebäude außerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen im Westen bzw. Osten vorgesehen.
2. Überbaubare Fläche/ GRZ inkl. Versiegelung = 439 m2/ 0,42
Die Nachbarbebauung It. Bebauungsplan läss t durchwegs eine dichtere Bebauung zu (Flur-Nr. 176 = 0,45 + 50% Versiegelung; Flur-Nr. 184/1 = 0,38 +50 % Versiegelung, Flur-Nr. 183 = 0,42 + 50 % Versiegelung). Laut Richtlinie der Landesplanung ist eine Nachverdichtung in bestehenden Baugebieten anzustreben, um Neuausweisungen von Baugebieten zu minimieren.
3. Höhe EG -  Fußbodenoberkante = max. 0,52 m über angrenzende Straßenoberkante
Das Baugrundstück liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Glonn. Die Vorgabe des WWA München (Hochwasserschutz) sieht eine Fußbodenoberkante EG für das Wohnhaus von mind. 442,36m ü. N.N. vor. Dies bedeutet, dass das geplante Erdgeschoss max. 0,52 m über der Straßenoberkante liegt.
4. Dachneigung Wohnhaus = 22°
Die flachere Dachneigung des Wohngebäudes fügt sich gut in die E+D-Umgebung ein und lässt den geplanten Baukörper nicht so massiv in Erscheinung treten.
5. Dachneigung Garagengebäude = 18°
Die flachere Dachneigung der Garagengebäude trägt zur Unterordnung gegenüber dem Wohngebäude positiv bei.

Für die einzelnen Befreiungen liegen bereits Bezugsfälle vor.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.
Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und werden somit erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.09.2016 11:21 Uhr