Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (1 WE - DHH West) durch Josef Niessl auf der Fl.Nr. 184, Gemarkung Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 02.08.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Glonntalstraße. Folgende Festsetzungen sind durch den Bau berührt:
1. Überschreitung der Baugrenzen im Bereich des Wohnhauses
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Aufgrund der inzwischen vorgenommenen Grundstückseinteilung in zwei gleichgroße Grundstücke (je 520 m2) ergibt sich eine gedrehte Gebäudestellung, die dazu führt, dass an der Nord- und Südseite des Wohnhauses eine Überschreitung der Baugrenze stattfindet. Des Weiteren sind die seitlich geplanten Garagengebäude außerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen im Westen bzw. Osten vorgesehen.
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2. Überbaubare Fläche/ GRZ inkl. Versiegelung = 439 m2/ 0,42
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Die Nachbarbebauung It. Bebauungsplan lässt durchwegs eine dichtere Bebauung zu (Flur-Nr. 176 = 0,45 + 50 % Versiegelung; Flur-Nr. 184/1 = 0,38 + 50 % Versiegelung, Flur-Nr. 183 = 0,42 + 50 % Versiegelung). Laut Richtlinie der Landesplanung ist eine Nachverdichtung in bestehenden Baugebieten anzustreben, um Neuausweisungen von baugebieten zu minimieren.
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3. Höhe EG - Fußbodenoberkante = max. 0,52 m über angrenzender Straßenoberkante
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Das Baugrundstück liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Glonn. Die Vorgabe des WWA München (Hochwasserschutz) sieht eine Fußbodenoberkante EG für das Wohnhaus von mind. 442,36m ü. N.N. vor. Dies bedeutet, dass das geplante Erdgeschoss max. 0,52 m über der Straßenoberkante liegt.
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4. Dachneigung Wohnhaus = 22°
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Die flachere Dachneigung des Wohngebäudes fügt sich gut in die E+D-Umgebung ein und lässt den geplanten Baukörper nicht so massiv in Erscheinung treten.
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5. Dachneigung Garagengebäude = 18°
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Die flachere Dachneigung der Garagengebäude trägt zur Unterordnung gegenüber dem Wohngebäude positiv bei.
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Für die einzelnen Befreiungen liegen Bezugsfälle vor.
Die Nachbarunterschriften sind vollständig.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt
Die beantragten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar und werden erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.09.2016 11:21 Uhr