Abgabe der Optionserklärung zum neuen Umsatzsteuerrecht


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 08.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 14. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 08.11.2016 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Anfang des Jahres ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt und für alle Gemeinden erhebliche Auswirkungen haben wird. Waren Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art – der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehene Ausnahme vorliegt. Das heißt, dass dann auf viele gemeindliche Umsätze (z.B. Nutzung Ampertalhalle, Geschirrverleih, interkommunale Leistungen u.v.m.) gegebenenfalls zusätzlich die Umsatzsteuer erhoben werden muss.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.

Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt diese Erklärung abzugeben. Die Ausübung der Option kann dann auch vor dem Jahr 2021 widerrufen werden, sollte sich herausstellen, dass das neue Recht vorteilhaft ist. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen.

Die verbleibende Zeit bis zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (spätestens 01.01.2021) wird genutzt um sich mit der Thematik der steuerlichen Optimierung der gemeindlichen Tätigkeiten zu beschäftigen. Über viele praxisrelevante Fragen herrschen derzeit noch Unklarheiten, denen mit künftigen Anwendungserlassen des Bundesfinanzministeriums abgeholfen werden soll.

Beschluss

Die Gemeinde Allershausen erklärt gegenüber dem Finanzamt, dass sie - vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs - für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anwendet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2016 08:55 Uhr