Antrag auf Abbruch des bestehenden Nebengebäudes sowie Neubau eines Zweifamilienhauses durch Herrn Josef Schmuck auf der Fl.Nr. 453/7, Gemarkung Tünzhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 07.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 3. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 07.03.2017 ö Beschliessend 4

Sachverhalt

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Göttschlag. Auf dem Flurstück 453/7, Gemarkung Tünzhausen, befindet sich ein Nebengebäude für Garagen / Carport. Dieses soll abgebrochen und dafür ein zweigeschossiges Zweifamilienhaus errichtet werden. Der Baukörper liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Hinsichtlich Art und Maß der Bebauung fügt sich das zu errichtende Gebäude in die nähere umliegende Bebauung ein. Das geplante Zweifamilienhaus hat die Maße: 11,07 m x 8,86 m. Die GRZ beträgt 0,42 und die GFZ beträgt 0,43.
Es wird darauf hingewiesen, dass die o.g. Flurnummer sich im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Amper befindet. Hierzu ist eine Genehmigung nach § 78 WHG einzuholen.
Die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung für den geplanten Neubau ist durch Anschluss an die vorhandenen Grundstücksanschlüsse gesichert. Diese müssen allerdings für die Nutzung durch das geplante weitere Wohnhaus umgebaut werden. Für die Abwasserbeseitigung ist ein Kontrollschacht auf dem Grundstück zu errichten. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Grundstückseigentümer / Antragsteller zu tragen. Dazu ist vor Erteilung der Baugenehmigung eine Vereinbarung zur Kostentragung zu schließen.

Die erforderlichen Stellplätze laut Stellplatzsatzung der Gemeinde Allershausen werden nachgewiesen.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2017 09:53 Uhr