Bauantrag zum Ausbau des Garagen Dachgeschosses in ein Apartment sowie Errichten einer Schleppdachgaube durch Brigitte Bobrzik


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 28.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beratend 6

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet Gewerbegebiet West. Das Grundstück ist als Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO ausgewiesen. Ausnahmsweise sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig nach A Nr. 1b des Bebauungsplanes Gewerbegebiet West und § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. In dem bereits bestehenden Gebäude auf der Flurnummer 1751/1, Gemarkung Allershausen, befinden sich ausschließlich Flächen zur Wohnnutzung. Das Grundstück ist dem gewerblich genutzten Grundstück mit der Flurnummer 1178/3, Gemarkung Allershausen, Kesselbodenstraße 5, zugeordnet.

Das geplante Bauvorhaben wäre eine zusätzliche, abgeschlossene Wohneinheit im Dachgeschoss der Garage. Im EG, OG und Dachgeschoss des Hauptgebäudes befinden sich bereits jeweils Wohneinheiten. Lt. Angabe von Frau Bobrzik, Geschäftsführerin und Inhaberin der Fa. Ertl GmbH, bezieht sie selbst ab Juni 2017 die Wohnung im EG. Das dann geplante Apartment wird durch ihren Sohn bewohnt. Die Wohnung im OG wird von Fam. P. bewohnt. Herr P. kümmert sich als Hausmeister um das Betriebsgebäude während der Abwesenheit von Frau Bobrzik. Die Wohnung im Dachgeschoss wird von einer nicht firmenzugehörigen Person bewohnt.

Personen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO müssten für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend notwendig sein.

Lt. Stellungnahme vom Landratsamt Freising, Bauabteilung ergeben sich aus den Angaben der Bauherrin keine Anhaltspunkte für eine Genehmigungsfähigkeit des beantragten Apartments.

Für die zusätzliche Wohneinheit werden keine weiteren Stellflächen nachgewiesen.

Diskussionsverlauf

Herr Held merkte an, dass die Grundstücke als Gewerbeflächen gekauft wurden. Nach dem Bebauungsplan und der BauNVO ist die zulässige Wohnnutzung eindeutig geregelt. Im Gewerbegebiet gibt es mehrere Gebäude mit Wohnnutzung.

1. Bürgermeister Popp ergänzte, dass die wenigsten Wohnungen bzw. Unterkünfte als solche genehmigt sind.

Nach einer Aufstellung, die ihm von der Verwaltung zur Verfügung gestellt worden ist, gibt es im Gewerbegebiet Gebäude, in denen 10 und mehr Personen gemeldet sind, ergänzte Herr Groszek.

Herr Dinkel trat dafür ein, an den Vorgaben des Bebauungsplanes und der BauNVO festzuhalten.

Herr Schrödl hingegen war der Meinung, eine Ausnahme könnte durchaus gemacht werden. Der Sohn als künftiger Betriebsinhaber fällt seiner Ansicht nach unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig).

Das nicht genehmigten Wohnnutzen werde man durch das Landratsamt prüfen lassen, sicherte 1. Bürgermeister Popp zu.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs.1 BauGB wird hergestellt. Zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Errichtung einer weiteren Wohnung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Damit ist das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Datenstand vom 12.04.2017 11:55 Uhr