Widmung des beschränkt-öffentlichen Wegs Oberallershausener Weg


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 28.03.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 4. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 28.03.2017 ö Beschliessend 13

Sachverhalt

Der Fußweg Oberallershausener Weg -1-, der die Straßen Uhlandstraße und Kienberger Straße verbindet, ist als beschränkt-öffentlicher Weg zu widmen (Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr). Hierzu ist der öffentliche Feldweg Kriesweg, der einen Teil des neuen Fußweges darstellt, zum beschränkt-öffentlichen Weg umzustufen. Die weiteren Anteile des Weges sind hingegen neu zu widmen.

Der Fußweg Oberallershausener Weg -2-, der den Weg mit der Flurnummer 1392/1 und ein Teilstück des Weges mit der Flurnummer 1351/2 verbindet und unter der Autobahn A9 mit der Fl.Nr. 1307/8 hindurchführt, ist als beschränkt-öffentlicher Weg neu zu widmen (Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr). Alle aufgeführten Flurnummern betreffen die Gemarkung Allershausen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die öffentliche Widmung des Fußweges Oberallershausener Weg -1- als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr.
Flurstücke: 1374 (T), 1356/1, 1351/2 (T), 1350/17, 125/7 (T),
jeweils Gemarkung Allershausen        
Länge gesamt: 0,849 km
Anfangspunkt: Fl.Nr. 1356/1, Beginn ab dem westlichen Ende der Einfahrt des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1367, jeweils Gemarkung Allershausen
Endpunkt: Nordöstliches Ende der Fl.Nr. 125/7 (Einmündung in die Kienbergertraße oberhalb des Mühlbachs), jeweils Gemarkung Allershausen.
Die Baulast des Krieswegs liegt bei den Eigentümern der Grundstücke mit der Flurnummer 1350, 1350/2, 1351, 1356-1359, 1361, 1362, jeweils Gemarkung Allershausen (s. Bestandsverzeichnisauszug). Die Baulast des restlichen, neu zu widmenden Teil des Oberallershausener Wegs -1- liegt bei der Gemeinde Allershausen.


Der Gemeinderat der Gemeinde Allershausen beschließt die öffentliche Widmung des Fußweges Oberallershausener Weg -2- als beschränkt-öffentlichen Weg mit der Beschränkung: Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftlicher Verkehr.
Flurstücke: 1351/2 (T), 1307/8 (T), 80/7 (T), 80,
jeweils Gemarkung Allershausen        
Länge gesamt: 0,185 km
Anfangspunkt: Fl.Nr. 1351/2, Beginn ab dem südlichen Ende des von Osten einmündenden Wegs mit der Fl.Nr. 1356/2, jeweils Gemarkung Allershausen
Endpunkt: Westliches Ende der Fl.Nr. 80 (Einmündung in den Weg mit der Fl.Nr. 1392/1),
jeweils Gemarkung Allershausen.
Die gesamte Baulast des Oberallershausener Wegs -2- liegt bei der Gemeinde Allershausen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.04.2017 11:55 Uhr