Gemeinsamer Datenschutzbeauftragter der Verwaltungseinheiten im Landkreis Freising; Zustimmung zum Abschluss einer Zweckvereinbarung


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 11.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 11.04.2017 ö 4

Sachverhalt

Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayDSG haben alle Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden, Märkte und Städte, die personenbezogene Daten mit Hilfe von automatisierten Verfahren verarbeiten oder nutzen, einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Sie können einen Datenschutzbeauftragten gemeinsam bestellen (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayDSG). Die an dieser Zweckvereinbarung beteiligten Körperschaften betonen ihr Anliegen eines fachlich qualifizierten Vollzugs der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzes. Da sich diese Aufgabe für alle Körperschaften in gleicher Weise stellt, soll die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Synergieeffekte, sowie eine fachlich kompetente und wirtschaftliche Leistung der Aufgaben gewährleisten.

Die kreisangehörigen Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden, Märkte und Städte übertragen die Aufgabe eines behördlichen Datenschutzbeauftragten für ihre Behörden nach Art. 25 Abs. 4 BayDSG auf einen gemeinsam zu bestellenden Datenschutzbeauftragten (Art. 57 Abs. 3 GO). Der Landkreis stellt für diese Aufgabe eine fachlich geeignete Kraft (in Vollzeit) zur Verfügung.

Der gemeinsam bestellte Datenschutzbeauftragte erledigt in allen Verwaltungsgemeinschaften, Gemeinden, Märkten und Städten, die diese Vereinbarung unterzeichnen, die Aufgaben nach Art. 25 Abs. 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung, sowie allgemeine Aufgaben des Datenschutzes. Diese ergeben sich insbesondere aus § 2 der Zweckvereinbarung.

Die anfallenden Kosten werden zu 25 % als Sockelbetrag auf die beteiligten Gemeinden, Märkte und Städte und zu 75 % nach den amtlichen Einwohnerzahlen zum 30.06. des Vorjahres umgelegt. Nach dem Einwohnerstand zum 30.06.2015 errechnet sich bei einem angenommenen Kostenaufwand von 90.000,00 € ein Anteil von 4.396,45 € für die Gemeinde Allershausen.

Das weitere ergibt sich aus dem Entwurf der Zweckvereinbarung.

Beschluss

Die Gemeinde Allershausen kennt den Inhalt der Zweckvereinbarung in der Fassung vom März 2017 und stimmt zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der Verwaltungseinheiten im Landkreis Freising dem Abschluss dieser Vereinbarung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.05.2017 07:56 Uhr