Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Ortsteil Aiterbach; Antrag Daniela und Stefan Stanglmayer


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 30.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 8. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 30.05.2017 ö Beschliessend 8

Sachverhalt

Daniela und Stefan Stanglmayer, Siechendorf 8, Zolling, beantragen den Erlass einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für ihr Grundstück Fl.Nr. 832, Gemarkung Aiterbach, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung ihres Bauvorhabens zu schaffen. Auf dem Grundstück soll ein Wohnhaus mit drei Wohneinheiten entstehen. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan überwiegend als landwirtschaftliche Fläche dargestellt, nur ein kleiner Teil im Osten ist als Baufläche (Dorfgebiet) festgelegt.

Es sind mit dem Landratsamt Freising entsprechende Gespräche geführt worden und es hat auch eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Grundsätzlich beurteilt das Landratsamt den Erlass einer Einbeziehungssatzung positiv, bzw. wird zur Realisierung des Bauvorhabens sogar gefordert.

In Absprache mit dem Landratsamt sind in der Satzung festzulegen: Baugrenzen, Zahl der Wohneinheiten (3) sowie Zahl der Vollgeschosse (2), Wandhöhe max. 6,50 m ab Fußbodenoberkante Erdgeschoss.

Zu berücksichtigen ist bei der Planung, dass die geplante Zufahrt nicht zu nah an der Atterbach heranrückt. Das anfalIende Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück ist soweit möglich zu versickern. Im Hinblick auf anstehende Unterhaltsarbeiten ist u.U. eine Verlegung des Baches nach Nord-Osten und evtl. eine Grundabtretung notwendig. Darauf sind die Antragsteller hinzuweisen und deren Zustimmung einzuholen.

Diskussionsverlauf

1. Bürgermeister Popp informierte den Gemeinderat, dass u.a. für diesen Bereich am Atterbach die Landschaftsarchitektin Ruhland beauftragt ist, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten.

In diesem Zusammenhang regte Herr Schrödl an, in absehbarer Zeit den Flächennutzungsplan zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen.
Diesem Vorschlag pflichtete Frau Huber bei.

1. Bürgermeister Popp wies darauf hin, dass man sich ja vor einiger Zeit mit dieser Thematik schon befasst hat. Auf Anraten des Landratsamtes entschied man sich, derzeit von einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Abstand zu nehmen.

Herr Held sah durchaus die Notwendigkeit, die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes in Angriff zu nehmen. Allein in Aiterbach laufen zwei Verfahren für eine Einbeziehungssatzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zum Antrag von Daniela und Stefan Stanglmayer, Siechendorf 8, Zolling, den nord-westlichen Ortsrand von Aiterbach mit einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB abzurunden. In den Geltungsbereich einzubeziehen sind die nördlichen Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 36, 36/1, 157/1 und 832 und das Grundstück Fl.Nr. 832/1 Gemarkung Aiterbach (siehe Lageplan).

In der Satzung sind festzulegen: Baugrenzen, Zahl der Wohneinheiten (3) sowie Zahl der Vollgeschosse (2), Wandhöhe max 6,50 m ab Fußbodenoberkante Erdgeschoss.

Zu berücksichtigen ist bei der Planung, dass die geplante Zufahrt nicht zu nah an der Atterbach heranrückt. Das anfalIende Oberflächenwasser auf dem Baugrundstück ist soweit möglich zu versickern. Im Hinblick auf anstehende Unterhaltsarbeiten ist u.U. eine Verlegung des Baches nach Nord-Osten und evtl. eine Grundabtretung notwendig. Darauf sind die Antragsteller hinzuweisen und deren Zustimmung einzuholen.

Die Verwaltung hat das Genehmigungsverfahren einzuleiten und die Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Die Kosten der Planung und des Verfahrens sind von den Antragstellern zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2017 12:18 Uhr