Rita und Georg Kröner, Allershausen, vertreten durch Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB, RA'in Dr. Kessler


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 12.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 13. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 12.09.2017 ö Beschliessend 8.1.4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 30.06.2017 bringt RA'in Dr. Kessler, Rechtsanwälte Messerschmidt - Dr. Niedermeier und Partner PartmbB Namens von von Rita und Georg Kröner Einwendungen vor. Diese liegen den Gemeinderatsmitgliedern in vollem Wortlaut vor. Dazu im Einzelnen:

(EF = Einwendungsführer, V = Verwaltung)

1.        EF: Es wird eine mangelnde Abwägung in Bezug auf den Verkehrslärm, welcher vom künftigen WA ausgeht, erkannt.

1.1.        EF: Der Einwendungsführer stellt fest, dass das Lärmschutzgutachten hinsichtlich der Beurteilungspegel lt. TA Lärm auf ein MI und nicht auf ein WA abstellt.
       
       V: Hier wird verkannt, dass auf den Schutzanspruch des Immissionsortes abzustellen ist, der sich durch die Festlegung in den Bebauungsplänen bestimmt (vgl. 6.6. TA Lärm). Nachdem MI und MD gleiche Beurteilung aufweist und der Einwendungsführer im "Restbebauungsplan" mit MD-Ausweisung liegt, trifft der Einwand nicht zu, zumal der SV Lärmschutz feststellt, dass auch bei sämtlichen IO die Beurteilungspegel von WA eingehalten werden.

1.2.        EF: Es wird eingewandt, dass die Entscheidung des VGH München nicht einschlägig wäre, da im entschiedenen Fall wesentlich weniger Stellplätze erfasst wurden. Insofern läge hier kein "normales Wohngebäude, sondern eine Wohnanlage vor".
       
       V: Der VGH stellt hier einen allgemeinen Grundsatz auf und stellt nicht hinsichtlich der Zumutbarkeit auf die Anzahl im Einzelnen ab.

1.3.        EF: Es wird kritisiert, dass nicht geprüft wurde, ob durch die Wohnbebauung die benachbarten Betriebe Nachteile erfahren. Ferner wird festgestellt, der den EF betroffene IO1 sei entfallen.
       
       V: In der unmittelbaren Nachbarschaft befinden sich mit Ausnahme des "Fuchswirtes" keine Betriebe, welche Nachteile erfahren können. Die Verkehrsflächen zum "Fuchswirt" sind ca. 60 m zum geplanten Bauvorhaben entfernt und durch Gebäude teilweise abgeschirmt.
       Der IO1 wurde im ergänzenden Gutachten nicht mehr aufgenommen, da bereits im Ausgangsgutachten trotz intensiverer Nutzung (Pavillon-Café) nachgewiesen wurde, dass die Lärmwerte der TA Lärm eingehalten werden.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Einwand unzureichender lärmtechnischer Begutachtung wird zurückgewiesen.

       Abstimmungsergebnis: 17 : 1

2.        EF: Der Einwendungsführer ist der Auffassung, dass mit Ausweisung eines WA die Zweckbestimmung der bisherigen Baugebietsausweisung im Plangebiet bzw. im Restbebauungsplan verkannt werde.
       
       V: Der Einwendungsführer unterlässt, hier auszuführen, wo sich noch aktive landwirtschaftliche Betriebe in der unmittelbaren Umgebung befinden, die eine Ausweisung eines MD rechtfertigen. Die Umgebung des Plangebiets zeichnet sich bereits heute als faktisches Wohngebiet aus.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Einwand unzulässiger Baugebietsausweisung wird zurückgewiesen.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

3.        EF: Der Einwendungsführer weist darauf hin, dass die Bauflächendarstellung unzutreffend sei, da von einem zu großen Baugrundstück ausgegangen wurde.

       V: Dieser Einwand ist bezogen auf die Bebauungsplanbegründung zutreffend, anstatt GRZ 0,63 ergibt sich eine GRZ von 0,69, bezogen auf das Baugrundstück. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Festsetzungen im Bebauungsplan. Aufgrund der Anregung des Einwendungsführers wird die Begründung zum Bebauungsplan korrigiert.
       
       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat hält an den Festsetzungen auch unter Berücksichtigung der etwas erhöhten GRZ i. S. v. § 19 Abs. 4 BauNVO fest.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

4.        EF: Der Einwendungsführer kritisiert, dass der Retentionsraum nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden kann bzw. die zugrunde liegenden Berechnungen unzutreffend sind.

       V: Die Berechnung des notwendigen Retentionsraumes wurde durch ein Fachbüro erstellt und vom WWA überprüft bzw. als richtig anerkannt. Den allgemeinen Ausführungen können auch die Darstellung konkreter Mängel nicht entnommen werden.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat weist die Kritik an der Richtigkeit der Berechnung und des Ersatzes des Retentionsraums zurück.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

5.        EF: Der Einwendungsführer rügt das Fehlen eines Planungskonzepts, da Baurechte für ein Einzelvorhaben geschaffen werden.

       V: Es steht in der Planungshoheit der Gemeinde, an geeigneter Stelle Baurecht zu generieren bzw. auszuweisen. Nachdem sich die Umgebung faktisch überwiegend als WA darstellt, verfolgt hier die Gemeinde das Ziel der baulichen Entwicklung für den Wohnungsbau.

       Beschluss zur Abwägung:
       Der Gemeinderat hält am städtebaulichen Konzept fest.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

6.        EF: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit.
       V: Die planungsrechtliche Erforderlichkeit entfällt nicht, wenn es sich um Einzelvorhaben handelt. Das städtebauliche Erfordernis wird hier darin erkannt, dass Wohnraum in der Gemeinde geschaffen wird.

       Beschluss zur Abwägung:
Der Gemeinderat hält an der Bauleitplanung fest, da hierdurch notwendiger Wohnraum in der Gemeinde geschaffen wird.

Abstimmungsergebnis: 17 : 1

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt zusammenfassend die vorstehend durch Einzelbeschlüsse behandelten Bedenken und Anregungen gegen die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Ampertalstraße".

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 28.09.2017 09:52 Uhr