Neubau einer Betreuten Wohnanlage mit 41 Wohneinheiten mit Tiefgarage und 29 Stellplätzen sowie 20 oberirdischen Stellplätzen durch die Fa. Gröbenbach "Allershausen" GmbH, 85521 Ottobrunn auf der Fl.Nr. 157, Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 14.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 16. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 14.11.2017 ö Beschliessend 6

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt Geltungsbereich des Bebauungsplanes Ampertalstraße. Der Bebauungsplan wurde mit dem B-Plan „Ampertalstraße – 2. Änderung auf das vorliegende Bauvorhaben abgestimmt. Dieser ist noch nicht rechtskräftig. Der Bauherr hat mit einer Erklärung nach § 33 BauGB die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplan „Ampertalstraße – 2. Änderung anerkannt.

Bei der „Seniorenwohnresidenz St. Josef“ handelt es sich um ein barrierefreies Mehrfamilienhaus mit der Zweckbestimmung, dass hier nur Personen ab 55 Jahre oder Menschen, die dem Schwerbehindertengesetz unterliegen, einziehen dürfen.

In der Wohnanlage sind 41 Wohnungen geplant, davon 34 barrierefrei. Die GFZ beträgt 0,88. Die Grundfläche von 2.875,04 m² liegt unter festgesetzten Obergrenze von 3.325,00 m².
Für die Anlage sind 49 Stellplätze geplant. In der Tiefgarage sind 29 Stück und
oberirdisch 20 Stück vorgesehen; davon werden 4 als Behindertenparkplätze gebaut.

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Gemeinderatsmitglied Groszek weist auf das Erfordernis von Flucht- und Rettungswegen hin. Durch die Tatsache, dass es sich bei der Josef-Schmid-Straße um eine Sachgasse handelt, müssen Flucht- und Rettungswege ausreichend vorhanden sein. Bürgermeister Popp führt hierzu aus, dass die Prüfung des Brandschutzes, der Flucht- und Rettungswege allein in der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde liegt.

Gemeinderatsmitglied Gründel vertritt die Auffassung, dass sich der Baukörper architektonisch und städtebaulich nicht in die Umgebung einfügt.

Für den Fall, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ampertalstraße“ im Verlauf des Genehmigungsverfahrens rechtskräftig wird und damit ein Freistellungsverfahren durchgeführt werden könnte, erklärt die Gemeinde gem. Art. 58 Abs. 2 Nr.4 Bayerische Bauordnung, das das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren weiterhin durchgeführt werden soll.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Datenstand vom 30.11.2017 10:43 Uhr