Landratsamt Freising, SG 41 Altlasten vom 20.2.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 10.04.2018 ö 5.1.1

Sachverhalt

Das Planungsgebiet liegt in der Gemeinde Allershausen, Ortsteil Aiterbach. Die Fläche ist aktuell nicht im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising eingetragen. Hinweise auf schädliche Bodenverunreinigungen oder Altlasten liegen dem Landratsamt Freising derzeit nicht vor. Sollten allerdings  -wider Erwarten – im Zuge von ggf. geplanten Baugrunduntersuchungen oder Aushubmaßnahmen Bodenverunreinigungen festgestellt werden, ist das LRA Freising – Sachgebiet 41 – unverzüglich zu informieren. Laut Einbeziehungssatzung sind Abgrabungen und Aufschüttungen vorgesehen. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten. Für die Wiederverwertung von Aushubmaterial für flächige Geländeauffüllungen sind die Vorschriften von § 12 Bundesbodenschutzverordnung zu beachten. Das aufzubringende Material muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV) einhalten. Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung dürfen in der durchwurzelbaren Bodenschicht nur 70 % der Vorsorgewerte erreicht werden. Je nach Größe der geplanten Auffüllung (größer als 500 m²) ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist vor Beginn der Baumaßnahme zu beantragen. Die fachlichen Belange sind vorab zu klären. § 9 der Einbeziehungssatzung ist daher entsprechend zu ergänzen bzw. abzuändern.

Beschluss

§ 9 der Einbeziehungssatzung wird wie folgt geändert:

„Abgrabungen/Aufschüttungen sind nur bis zu 1 m zulässig. Das Aushubmaterial ist unter Beachtung von § 12 BBodSchV landschaftsgerecht außerhalb von Talräumen, Landschaftsschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten im Gelände, z. B. auf den umliegenden Ackerflächen einzubauen bzw. auf einer Bauschuttdeponie zu entsorgen. Im Bauantrag ist die geplante Abgrabung/Auffüllung darzustellen. Einfriedungen sind sockellos auszuführen. Mauern sind als Einfriedung unzulässig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2018 09:08 Uhr