Staatliches Bauamt Freising-Servicestelle München vom 5.3.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 10.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 5. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 10.04.2018 ö Beschliessend 5.1.4

Sachverhalt

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden:
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind nicht berührt
2.3 Es bestehen beim Staatlichen Bauamt Freising für den Bereich der Bauleitplanung keine Ausbauabsichten
2.4 Entlang der freien Strecke und im Bereich des Verknüpfungsbereichs (OD-V) von Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen gilt gem. Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen. Im Bauleitplangebiet befinden sich straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenzen. Diese sind aus der Anlage ersichtlich. Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenze gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E = rot, freie Strecke = grün) sowie der Abstand zum Fahrbahnrand und die Anbauverbotszone müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gem. Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind diese so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird (§33 StVO i.V.m. § 1Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die geplante Verlegung des Atterbaches, welche in einem anderen Verfahren behandelt wird, in der Nähe der Staatstraße ist mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen, damit ein Abrutschen der Staatsstraße bzw. andere Beschädigungen vermieden werden können.

Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München vorzunehmen.

Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen (hier über die Zufahrt der Flurnummer 832/1) (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i. V. m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen: „unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zu der im Betreff genannten Straße sind nicht zulässig“.

2.5. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln. (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV). Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV).
Es wird um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses und des rechtsgültigen Bebauungsplans einschl. Satzung gebeten.

Beschluss

Die Anbauverbotszone und die Ortsdurchfahrtsgrenzen werden im Plan ergänzt. Die Planungen zur Verlegung des At terbachs, die nicht Gegenstand der Einbeziehungssatzung sind, werden zum gegebenen Zeitpunkt mit dem Straßenbauamt abgestimmt.
Anpflanzungen entlang der Straße sind nicht vorgesehen.
In die Satzung wird in § 5 folgender Text aufgenommen: „unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig“.
Die Hinweise zu Immissionen werden zur Kenntnis genommen.
Gemeinderatsbeschluss und rechtsgültiger Plan mit Satzung werden dem Staatlichen Bauamt zugesendet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.05.2018 09:08 Uhr