Bestellung eines neuen Datenschutzbeauftragten nach § 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderates Allershausen
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 08.05.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 25.05.18 tritt die Datenschutz-Grundverordnung der EU nach 2-jähriger Übergangsfrist vollständig in Kraft. Zu diesem Anlass wurde bereits das Bundesdatenschutzgesetz auf die DS-GVO angepasst, auch das Bayerische Datenschutzgesetz wird zu diesem Termin novelliert und mit der EU-Verordnung in Einklang gebracht.
Die Gemeinde Allershausen war treibende Kraft hinter der Umsetzung einer Zweckvereinbarung zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der Verwaltungseinheiten im Landkreis, um den Novellierungen im Datenschutzrecht Rechnung zu tragen.
Der Datenschutzbeauftragte hat die Stelle zum 01.03.2018 im Landratsamt angetreten und ist nun nach aktuellem Recht rechtsgültig vom Gemeinderat zu bestellen.
Diskussionsverlauf
Durch die Verwaltung sollte geprüft werden, ob nicht der bestellte Datenschutzbeauftragte auch die Interessen Allershausener Vereine betreuen kann.
Beschluss
Aufgrund § 2 der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Allershausen in Verbindung mit § 3 der Zweckvereinbarung zur Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der Verwaltungseinheiten im Landkreis beschließt der Gemeinderat:
- Herr Robert Kremer (der Datenschutzbeauftragte der Kommunen des Landkreises Freising) wird nach Art. 37 Absatz 1 Buchstabe a Datenschutz-Grundverordnung der EU i.V. mit § 5 Bundesdatenschutzgesetz zum Datenschutzbeauftragten der Gemeinde Allershausen bestellt.
- Frau Andrea Moosreiner wird mit ihrem Einverständnis von der bisherigen Aufgabe als Datenschutzbeauftragte der Gemeinde abberufen.
- Die Aufgaben von Herrn Kremer ergeben sich aus der Zweckvereinbarung für die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten der Verwaltungseinheiten im Landkreis Freising in der Fassung März 2017, aus der Datenschutz-Grundverordnung der EU, des Bundesdatenschutzgesetzes, des Bayerischen Datenschutzgesetzes und weiterer einschlägiger Bestimmungen zum Datenschutz.
- Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist und bleibt die Gemeinde Allershausen, vertreten durch ihren 1. Bürgermeister, Herrn Rupert Popp.
- Die Aufgabe des Verantwortlichen, ein Verzeichnis der Verarbeitungen nach Art. 30 DSGVO zu führen, wird auf Wunsch und im Einvernehmen mit Herrn Kremer auf den Datenschutzbeauftragten delegiert.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.06.2018 10:37 Uhr