Neubau eines Gewerbehauses mit einer Betriebsinhaberwohnung durch Osman Mehmet auf der Fl.Nr. 1323/47, Gemarkung Allershausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 31.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 10. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 31.07.2018 ö Beschliessend 2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des B-Planes "Glonnfeld II".
Für den GE-Bereich (GE, GEe1, GEe2) wurde wegen der Märkte Aldi und DM der Bebauungsplan geändert. Für das Grundstück Fl.Nr. 1323/47, Gemarkung Allershausen, ist die gleiche Bebauung festgesetzt wie im GEe1 (Mühlenstraße) und wurde nicht geändert.
Es ist nun ein Bauvorhaben mit folgender Nutzung beantragt:

Erdgeschoss:        Verkaufsfläche für Fahrzeuge
1. Obergeschoss:        Wohnung für den Betriebsinhaber
2. Obergeschoss:        Praxiseinheit
Dachgeschoss:        Büroeinheit

Für die vorgesehene Nutzung sind nach der geltenden Stellplatzsatzung insgesamt 15 Stellplätze erforderlich. Diese werden teilweise in der privaten Grünfläche/Anbauverbotszone liegen. Für den vorliegenden Befreiungsantrag der Stellplätze in der privaten Grünzone sind Bezugsfälle (Aldi, DM, Getränkemarkt) vorhanden; ebenso für die Abweichung der Stellplätze in der Anbauverbotszone. Die Befreiung von der Grünfläche liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde, die Befreiung von der Anbauverbotszone beim Staatlichen Bauamt, Straßenbauamt.
Die Festsetzungen Baufenster, Wandhöhen, Dachneigung und Dachform sind eingehalten.

Evtl. geplante Bauleitplanungsverfahren (Teilaufhebung, Veränderungssperre o.ä.) sind nach Rücksprache mit dem LRA Freising kaum rechtlich begründbar.

Beschreibung der Nutzung Erdgeschoss:

Der Auto-Showroom hat eine Nutzfläche (Showroom, WC, 2 Büros) von 200,77 m² mit einem Kellerabteil von 74,03 m².
Beschäftigt werden für diese Nutzung 3 Personen. Während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr werden täglich ca. 10 Besucher erwartet.
Lt. Antragsunterlagen finden Fahrzeuganlieferungen  einzeln statt. Sammelanlieferungen mit Autotransporter sind in der Regel nicht vorgesehen.
Die „Im Glonnfeld- und Bonhoeffer-Straße“ sind für Fahrzeuge/LKW über 7,5 t gesperrt.
Auf dem Grundstück werden Fahrzeuge bewegt, es entstehen Geräuschemissionen.

Beschreibung der Nutzung 1. Obergeschoss:

Für das 1. Obergeschoss ist eine Betriebsinhaberwohnung nach § 8 Abs. 3 BauNVO geplant.

Küche, Schlafraum, Wohnzimmer, vier Kinderzimmer, zwei Gästezimmer, Bad, WC und Arbeitszimmer (privat).

Beschreibung der Nutzung 2. Obergeschoss:

Empfangsraum, drei Behandlungsräume, Warte-und Personalraum, WCs.
Beschäftigt werden für diese Nutzung 6 Personen. Während der Öffnungszeiten von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr werden täglich ca. 20 Besucher/Patienten erwartet.

Beschreibung der Nutzung Dachgeschoss:

Allgemeine Bürotätigkeiten, überwiegend am Computer, sporadische Kundenbesuche.

Beschäftigt werden für diese Nutzung 10 Personen. Während der Öffnungszeiten von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr werden täglich ca. 5 - 10 Besucher erwartet.

Für die Vermietung der Gewerbefläche im 2. OG und DG wurde durch den Eigentümer zwischenzeitlich eine Projektentwicklungsagentur mit der Vermarktung beauftragt. Das kann bedeuten, dass die Flächen mit anderen Nutzungen belegt werden.

Die Antragunterlagen sind von den Nachbarn nicht unterschrieben. Der Verwaltung vorliegende Beschwerdeschreiben sind den Dokumenten beigefügt.

Diskussionsverlauf

Eingangs der Beratung wies 1. Bürgermeister Popp darauf hin, dass durch den Gemeinderat nur die baurechtliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit zu beurteilen ist.
Ursprünglich wurde schon einmal eine andere Planung eingereicht, die durch die nun vorliegende ersetzt wurde. Das Staatliche Bauamt Freising teilte auf Anfrage mit, dass eine direkte Zufahrt auf die St 2054 aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht gestattet wird. Die Straßenbaubehörde beurteilt den maßgeblichen Straßenabschnitt nicht als Innerortsbereich.

Frau Huber fragte, was denn die Gemeinde für Möglichkeiten hat.

Die Gemeinde kann ihr Einvernehmen verweigern, so der Vorsitzende, das dann ggf. von der Bauaufsichtsbehörde ersetzt wird.

Herr Lerchl vermutete hinter der Planung ein "verkapptes" Boardinghaus. Die Nutzung passt überhaupt nicht zur Nutzung der umlegenden Bebauung. Das Grundstück sollte daher in "Wohnen" umgewidmet werden. Die massiven vorliegenden Einwendungen sind Grund genug, eine Bebauungsplanänderung vorzunehmen.

Lt. Auskunft von Herrn Hilpert (Bauamt LRA Freising) gibt es keine hinreichenden städtebaulichen Gründe, die eine Umplanung rechtfertigen würden, erklärte Herr Goldbrunner.

Herr Mück bezeichnete die Zufahrt (Sackgasse) für die dargestellten Nutzungen alles andere als günstig. Außerdem stellte er die Frage, wie denn die Anlieferung wie im Antrag angegeben dauerhaft gesichert werden kann. Auf keinen Fall werde er dem Vorhaben zustimmen.

GR Held stellte fest, dass die Gemeinde bei einer Ablehnung rechtlich wohl auf sehr schwachen Füßen steht. Das Vorhaben wurde auf die Zahl von 15 Stellplätzen hin getrimmt. Die Zustimmung, einen Teil der Stellplätze im Grünzug zu errichten, sollte auf jeden Fall nicht erteilt werden. Die Zufahrt für die Fahrzeuganlieferung kann wohl rechtlich nicht gesichert werden, so seine weiteren Bedenken.

Herr Groszek merkte an, dass die Tonnagenbeschränkung von 7,5 to nicht greift, weil der Antragsteller ja Anlieger ist.

Herr Dinkel bezeichnete die Nutzungen als Arztpraxen als sehr fadenscheinig. Über die Niederlassung von Ärzten entscheidet letztlich die Ärztekammer.

Frau Huber regte an, rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt einzuholen, wie der BPlan ggf. geändert werden kann bzw. das Vorhaben verhindert werden kann.

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Erkundigung einzuholen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB wird hergestellt. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Glonnfeld II" hinsichtlich der Stellplätze in der privaten Grünzone wird erteilt.
Die genehmigte Abweichung der Errichtung der Stellplätze in der Anbauverbotszone ist vorzulegen.
Die Abwicklung der Fahrzeuganlieferung ist schriftlich nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 19

Abstimmungsbemerkung
Damit ist das gemeindliche Einvernehmen verweigert.

Datenstand vom 30.08.2018 11:32 Uhr