Zum Schreiben des Landratsamtes Freising vom 13.08.2018 wird wie folgt Stellung
genommen:
Stellplätze:
Den Stellplätzen in der privaten Grünfläche wurde nicht zugestimmt, da im Gewerbebau auch eine Wohnung integriert ist. Hier wird im Interesse der Wohnqualität eine grüne Gartenfläche (Erholungs-, Spiel-, gärtnerische Nutzfläche usw.) für notwendig erachtet.
Zusätzliche immissionsschutzrechtliche Maßnahmen (außer im B-Plan vorgegeben) sind nicht erforderlich.
Wohnnutzung:
Das erforderliche Einvernehmen wurde hierzu nicht erteilt, da die beantragte Wohnung
bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Nach der Ziffer C. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen werden Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 BauNVO für allgemein zulässig erklärt. Der B-Plan sieht hier eine Wohneinheit je Hauptgebäude vor.
Ausweislich der Bauantragsunterlagen ist hier aber eine – nicht zulässige - „normale“ Wohnung und keine betriebsbezogene Wohnung beantragt. Überdies müsste solch eine betriebsbezogene Wohnung dem Gewerbebetrieb, hier dem geplanten Autohaus, zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. An letzterem wird angesichts der Größenverhältnisse gezweifelt. Zudem wird bei einem kleineren Autohaus auch daran gezweifelt, ob das Wohnen auf dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist und nicht vielmehr die Errichtung der Wohnung aus betriebsfremden Gründen erfolgt.
Anlieferung der Fahrzeuge:
Die Jahreswagen werden einzeln angeliefert oder mit einem kleinen Transporter
(2 Fahrzeuge/Anhänger). Dies wird bereits in der vorliegenden Baubeschreibung vom Antragsteller dargelegt.
Ausnahme Straßenbauamt Anbauverbotszone
Die notwendige Bebauung in der Anbauverbotszone für die Stellplätze wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.