Staatliches Bauamt Freising vom 09.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen, 18.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Allershausen (Gemeinde Allershausen) 17. Sitzung des Gemeinderates Allershausen 18.12.2018 ö Beschliessend 3.1.7

Sachverhalt

Entlang der freien Strecke und im Bereich des Verknüpfungsbereichs (OD-V) von Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Im Bauleitplangebiet befinden sich straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenzen. Diese sind aus der Anlage der Stellungnahme ersichtlich. Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E -> rot, freie Strecke -> grün) sowie der Abstand zum Fahrbahnrand und die Anbauverbotszone müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.
Die im Plan zur Einbeziehungssatzung "Aiterbach Nord-Ost“) dargestellte und zugehörige Bezeichnung "ODE" "Ortsdurchfahrtsende" ist falsch. Die Bezeichnung ist in "Beginn/Ende Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt - Ortsdurchfahrtsgrenze" abzuändern.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.

Die geplante Verlegung des Atterbaches, welche in einem anderen Verfahren behandelt wird, in der Nähe der Staatsstraße ist mit dem Staatlichen Bauamt abzustimmen, damit ein Abrutschen der Staatsstraße bzw. andere Beschädigungen vermieden werden.

Anpflanzungen entlang der Straße sind im Einvernehmen mit dem Staatlichen Bauamt vorzunehmen.

Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straß ennetz vorzusehen (hier über die Zufahrt Fl.nr. 832/1). In die Satzung ist folgender Text aufzunehmen:
"Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 sind nicht zulässig.

Hinweise:
Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub und Abgasimmissionen. Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

Es wird um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses und der rechtsgültigen Satzung gebeten.

Beschluss

Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen.
Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß Art. 4 BayStrWG (OD-E -> rot, freie Strecke -> grün) sowie der Abstand zum Fahrbahnrand und die Anbauverbotszone müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.
Die im Plan zur Einbeziehungssatzung "Aiterbach Nord-Ost" dargestellte und zugehörige Bezeichnung "ODE" "Ortsdurchfahrtsende" ist falsch. Die Bezeichnung ist in "Beginn/Ende Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrt - Ortsdurchfahrtsgrenze" abzuändern.

Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird. Ein entsprechender Hinweis ist in die Satzung aufzunehmen.
In § 5 der Satzungsfestsetzungen ist bereits geregelt, dass "unmittelbare Zugänge oder Zufahrten von den Grundstücken zur Staatsstraße 2084 nicht zulässig" sind.

Die übrigen Hinweise und Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2019 09:56 Uhr